Kein DSGVO-Schadensersatz bei Bagatellschäden
Bei Bagatellschäden gibt es keinen DSGVO-Schadensersatz, das entschied das LG Karlsruhe […]
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen urteilte am 15.02.2023 (Az. 4 C 4246/22), dass eine Airline auch dann vollumfänglich schadensersatzpflichtig ist, wenn einem Reisenden auf die ursprüngliche Buchung der Einscheckvorgang nicht gewährt wurde und der Reisende trotzdem mit demselben Flug befördert wird.
Unsere Mandantschaft buchte eine Flugreise mit Hin-und Rückflug vom Flughafen Berlin nach Brüssel. Die Flugdaten waren der 6. Februar 2022 und 11. Februar 2022. Am 22.12.21 informierte die Airline unsere Mandantschaft per E-Mail, dass die Flugzeiten für den Hinflug sowie für den Rückflug geändert wurden. Da für unsere Mandantschaft die Wahrnehmung des Rückfluges durch die geänderte Abflugzeit am 11. Februar 2022 zeitlich unmöglich war, nahm er telefonisch Kontakt mit der Airline auf. Die Parteien kamen überein, dass nunmehr der Rückflug storniert werden soll. Stornokosten sollten nicht anfallen.
Jedoch wurde von dem Servicemitarbeit nicht nur der Rückflug, sondern auch der Hinflug storniert und damit die komplette Buchung. Das fiel jedoch erst auf, als unsere Mandantschaft am Flughafen einschecken wollte. Die Stornierung des kompletten Fluges lag nicht im Interesse des Reisenden, da es nur um den Rückflug ging, dessen geänderte Flugzeiten für den Reisenden nach Änderung der Flugzeiten unpassend waren. Vielmehr musste unsere Mandantschaft den Hinflug zu einem erhöhten Preis am Flughafen bei derselben Airline erneut buchen. Die Differenz machte unsere Mandantschaft gegenüber der Airline geltend.
Die Fluggesellschaft war sich jedoch keiner Schuld bewusst und beharrte darauf, dass der Reisende den kompletten Flug storniert hat. Außerdem läge keine Verspätung vor, weil unser Mandant schließlich mit demselben Flug befördert worden war, welchen er ursprünglich gebucht hatte. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht. Im Rahmen des Freibeweisverfahrens war die Aussage des Klägers zum Stornierungsgespräch überzeugend. Ferner ist ohne Relevanz für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen, dass unser Mandant letztendlich mit derselben Maschine der Airline transportiert wurde, die er ursprünglich gebucht hatte. Nach der Ansicht des Gerichts komme es, um die Ansprüche nach der FluggastrechteVO auszulösen, nur darauf an, dass die Airline die Beförderung endgültig verweigert habe. Hierdurch sei der Entschädigungsanspruch bereits ausgelöst worden. Auf die tatsächliche Beförderung komme es nicht an bzw. beziehe sich der Fall der Verspätung auf einen anderen Fall der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Nach Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung besteht für Reisende bei Nichtbeförderung ein Anspruch auf Schadensersatz. „Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.“
Das Gericht sah in dem Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten eine ausdrückliche Weigerung zum Transport des Klägers auf die ursprüngliche Buchung. Damit machte sich die Airline gem. Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung schadensersatzpflichtig.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass es sich lohnt gegen eine Airline rechtlich vorzugehen, wenn sich diese nicht an die vertraglich vereinbarte Leistung halten. Wir konnten damit, durch unser im Reiserecht spezialisiertes Team, unserer Mandantschaft zu ihrem Recht verhelfen. Viele Reisende denken, dass sie gegen eine Airline rechtlich keine Chance habe, aber so ist das nicht! Reisende sich über die Fluggastrechteverordnung sehr gut geschützt und sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten auch nutzen.
Es lohnt sich daher Ihren Fall rechtlich überprüfen zu lassen. Melden Sie bei uns! Unser im Reiserecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles.
Fluggäste können einen Ausgleichsanspruch (Art. 7) und/oder ein Anspruch auf Unterstützungs- (Art. 8) sowie Betreuungsleistungen (Art. 9) nach EU-Recht geltend machen. Im Fall der Nichtbeförderung (Art 4. Abs. 3) sowie der Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit c), die von der Fluggesellschaft nicht den Maßgaben von Art. 5 Abs. 1 lit c i-iii entsprechend (zwei Wochen im Voraus oder andernfalls unter dem Angebot eines adäquaten Ersatzfluges) kundgetan wurde, kommt dem Reisenden ein Ausgleichsanspruch zu.
Rechtstipp: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gilt dies auch bei Verspätungen von drei Stunden (EuGH, Urt. v. 12.02.2020, Az. C-832/18)
Sollten Sie Fragen zum Reiserecht haben oder Probleme bei der Rückforderung des Reisepreises, zögern Sie nicht und melden sich bei uns. Wir stehen Ihnen sofort zur Seite und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.
Lesen Sie auch unseren Beitrag: „OLG Celle: Gepäck verspätet, Flugpreis erstattet“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORBei Bagatellschäden gibt es keinen DSGVO-Schadensersatz, das entschied das LG Karlsruhe […]
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