Amazon: Händler für automatische Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler zu seinem Angebot verantwortlich
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Laut der Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) haften Youtube & Co. zur Zeit noch nicht direkt. Das soll sich aber mit der bevorstehenden Urheberrechtslinie ändern!
Wir erklären Ihnen, was das rechtlich bedeutet!
Entschieden wurden, dass Betreiber von Online-Plattformen wie Youtube & Co. bei Verstößen ihrer Nutzer gegen das Urheberrecht zur Zeit noch nicht unmittelbar dafür haften müssen (sog. Providerprivileg).
Begründet wird das Plädoyer damit, dass die Online-Plattformen selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornähmen. Ihre Rolle sei die eines Vermittlers. Die „Primärhaftung“ treffe so in der Regel allein die Nutzer.“
Abgestellt wird also auf den Automatismus beim Einstellen der Werke auf die besagten Plattformen. Betreiber würden also weder die Inhalte auswählen, noch durch vorher automatisierte Kontrollen haften. Die besagten vorherigen automatisierten Kontrollen erfolgen zur Zeit mittels einer Content-ID. Das ist ein Upload-Filter, der auf rechtswidrige Inhalte kontrolliert.
Hintergrund dieses Streits sind zwei verschiedenen Sachverhalte. In einem Fall ging ein Musikproduzent gegen Youtube und Google vor, weil Nutzer dieser Online-Plattformen im Jahr 2008 Tonträger, an deren der Produzent Rechte hatte, ohne vorherige Zustimmung hochgeladen hatten (Az. C-682/18). In einem anderen Fall ging Elsevier, eine Wissenschaftsverlagsgruppe dagegen vor, dass auf der „Sharehosting-Plattform Uploaded von Cyando mehrere Werke“ ohne Zustimmung des Urhebers eingestellt wurden (Az. C-683/18).
Bis 2021 müssen die Staaten der Europäischen Union die neue Urheberrechtsrichtlinie umgesetzt haben. Aktuell erfolgt die Einschätzung des Generalanwalts noch auf Grundlage der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001.
Inhalt der neuen Richtlinie: demnach wären ab 2021 Betreiber dazu verpflichtet von den Rechtsinhabern die Erlaubnis einzuholen, dass die Nutzer ein Werk online gestellt haben.
Sind Sie Rechtsinhaber des betreffenden Werkes, welches ohne Zustimmung auf eine Online-Plattform gestellt wurde, dann können Sie gegen den Betreiber eine gerichtlichen Anordnung für das Sperren erwirken (Unterlassungsanordnung).
Positiv daran ist, dass Sie keine „Wiederholungsgefahr“ nachweisen müssen. Es genügt, wenn das Werk ohne ihr Wollen online gestellt wurde.
Den Nachweis eines Fehlverhaltens des Betreibers müssen Sie auch nicht erbringen!
Ab kommendem Jahr wird es auf Online-Portalen höchstwahrscheinlich Upload-Filter geben, die vor dem Hochladen überprüfen, ob die notwendigen rechtlichen Genehmigungen vorliegen.
Sogenannte „Memes“ würden aber weiterhin erlaubt bleiben, genauso wie Karikature und Parodien.
„Nicht-kommerzielle Services wie Online-Enzyklopädien, bildungsbezogene oder wissenschaftliche Verzeichnisse, Betreiber von Cloud-Services für die private Nutzung, Entwicklungsplattformen für freie Software und reine Online-Marktplätze wie Ebay, werden nicht von derartigen Algorithmen erfasst und sollen wie bisher weiterarbeiten.“
Wichtig ist dabei, dass kleine Webseiten (weniger als fünf Millionen Besucher/ Monat) nicht unter die Regelung fallen sollen.
Da die Online-Plattformen mit den eingestellten Werken einen enormen wirtschaftlichen Zuwachs genießen, ist die Einschätzung des Generalanwalts und die bevorstehende Urheberrechtsrichtlinie positiv einzuschätzen. Eine Haftung der Plattformen ist seit langer Zeit überfällig! Wie die Vorgaben und die neue Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll, ist noch offen. Aktuell gibt es lediglich Gesetzesentwürfe.
Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema Urheberrechtsverletzungen bei Youtube.
Haben Sie eine Urheberrechtsverletzung durch das Einstellen ihres Werkes auf Online-Plattformen erlitten und möchtet dagegen vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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