Abmahnungen der Rinelli GmbH
Kennen Sie die Rinelli GmbH? Wahrscheinlich erst durch die Abmahnungen, die […]
Im Rahmen der Schadensregulierung ist gerade der Nutzungsausfallschaden bei den Betroffenen nicht so bekannt, wie der Schadensersatz für das kaputte Fahrzeug. Was der Nutzungsausfallschaden ist und wie Sie ihn geltend machen können, erfahren Sie hier:
Rechtlich gesehen stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeugs einen Vermögenswert dar. Daher ist der Gebrauchsausfall nach einem Unfall im Rahmen des Vermögensschadens gem. § 251 BGB zu ersetzen. Der Anspruch wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung des BGH entwickelt.
Um einen Nutzungsausfallanspruch geltend zu machen, muss das Unfallfahrzeug auch tatsächlich im Alltag genutzt worden sein. Es kommt also darauf an, ob sie auf das Fahrzeug tatsächlich angewiesen sind. Eine rein fiktive Abrechnung ist nicht möglich. Daher müssen Sie im Streitfall die konkrete Nutzung auch nachweisen.
Rechtstipp: Für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung muss der wirtschaftliche Nachteil nachgewiesen werden. Darüber hinaus bedarf es eines Nutzungswillen und einer Nutzungsmöglichkeit des KFZ.
Der Nutzungsausfallschaden ergibt sich aus der Dauer des Zeitraums, in dem die Nutzung nicht möglich ist und aus der Tagespauschale für das jeweilige (Miet-)Fahrzeug. Die Tagespauschale können Sie aus dem Tabellenwerk „Sanden/Danner/Küppersbusch“ oder der Fraunhofer Liste entnehmen. Die Werte in der Fraunhofer Liste sind geringer als jene im Tabellenwerk „Sanden/Danner/Küppersbusch“. Geschädigte bevorzugen deshalb die Werte aus „Sanden/Danner/Küppersbusch“, die Versicherer hingegen die Werte aus der Fraunhofer Liste. Im Zweifelsfall muss das Gericht entscheiden, welche Werte zugrunde gelegt werden. Dieses ist nach § 287 ZPO befugt über die konkrete Schadenshöhe zu entscheiden.
Rechtstipp: Der Schadensermittlungszeitraum beginnt mit dem Unfall und endet mit Erhalt des Gutachtens. Gibt der Geschädigte das Gutachten allerdings nicht zeitnah in Auftrag, geht das zu seinen Lasten! Eine eingetretene Verzögerung wird nicht in den Nutzungsausfallzeitraum einberechnet. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gern.
Auch für die Dauer der Reparatur besteht einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, beispielsweise wenn sich auch der Zeitraum durch die Ersatzteilbeschaffung verzögert. Die Zeitraumverzögerung können Sie durch den Reparaturablaufplan nachweisen. Achten Sie aber definitiv auf Ihre Schadenminderungspflicht. Sie müssen alles in Ihrer Macht stehende getan haben, um die Schadenshöhe so gering wie möglich gehalten zu haben.
Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie innerhalb einer Woche Ihre Versicherung über den Unfall informieren. Bitte lassen Sie diese Frist nicht verstreichen, da die Versicherung dann unter Umständen die Leistungen kürzen kann! Übersteigt die Schadenssumme aber nicht den Betrag von 500 EUR, haben Sie keine Pflicht den Unfall bei der Versicherung zu melden. Sie können es in diesem Fall selber regulieren. Ihren Wagen müssen Sie übrigens nicht nach einem Unfall reparieren lassen, wenn Sie das nicht möchten. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt über die Schadensabrechnung.
Damit Sie nach einem Unfall den Kopf wieder frei bekommen, haben wir für Sie den Service „Unfallschaden regulieren“ eingerichtet. Wir kümmern uns um alles, damit Sie nicht auf dem Unfallschaden sitzen bleiben. Für Geschädigte ist unser Service kostenlos!
Viele Versicherungen weigern sich den Schaden vollständig zu regulieren oder verzögern Zahlungen zur Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeuges ganz erheblich. Darüber hinaus machen Geschädigte oft nicht alle Schäden gegenüber der Versicherung geltend, die sie geltend machen können. Und hierdurch verschenken Sie dann oft bares Geld.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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