Abtretungsverbot in AGB: Zur Unwirksamkeit der Klausel „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.“
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 25. September 2014 (Az.: […]
Das Landgericht München I urteilte, dass die Klauseln zur Preisanpassung als auch zum Inhalt des Dazn-Abos unwirksam sind. Mittlerweile hat Dazn seine Nutzungsbedingungen geändert.
Auf unserem Blog erfahren Sie, wie die Rechtslage zu bewerten ist!
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) hat vor dem Landgericht München I gegen den Sportstreaminganbieter Dazn einen Sieg errungen (Az. 12 O 6740/22). Die zuständigen Richter beurteilten mehrere beanstandete Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Dazn als unwirksam. Sie bemängelten, dass die Dazn-Nutzungsbedingungen intransparent seien.
Konkret hat sich Dazn nachträgliche Vertragsänderungen zum Nachteil von Kunden erlaubt. Hierbei geht es um umfangreiche Nutzungsänderungen aus Februar 2022. Verbraucherschützer beanstandeten insgesamt zwölf verschiedene Klauseln!
Dazn führte nachträglich Klauseln zur Preisanpassung ein. Somit sollte der Anbieter den Preis an sich verändernde Marktbedingungen anpassen können. Diese Klausel sei intransparent und daher unwirksam. Für Kunden sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere und darüber hinaus werden Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da eine Anpassung bei Kostenreduzierung nicht vorgesehen war.
Rechtstipp: Preisänderungsklauseln sind unwirksam, wenn sie zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn eine monatliche Kündigungsmöglichkeit besteht.
Während des Klageverfahrens gab Dazn bezüglich dreier Klauseln eine Unterlassungserklärung ab. Für die rechtlichen Klauseln gab das Landgericht der Vzbv Recht.
Das Unternehmen legte vor dem Oberlandesgericht München Berufung ein. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
Preisanpassungsvorbehalte dienen dazu, das Gleichgewicht von Preis und Leistung bei längerfristigen Dauerschuldverhältnissen zu bewahren. Sie nehmen dem Verwender das wirtschaftliche Risiko für langfristige Kalkulationen ab. Gleichzeitig sichern sie den Vertragspartner vor einer Einpreisung von Sicherheitszuschlägen durch den Verwender bei Vertragsschluss.
So sind beispielsweise Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen, wie eine Kostenerhöhung. Dazn sah hingegen in den Preisänderungsklauseln nicht vor, auch Kostensenkungen an Abonnenten weiterzugeben. Damit seien die Chancen und Risiken von Kostenänderungen zwischen Unternehmen und Kunden ungleich verteilt, weshalb die Klauseln unzulässig sind.
Rechtstipp: Es gilt zu verhindern, dass der Verwender den Anpassungsmechanismus dazu missbraucht, das ausgehandelte Äquivalenzverhältnis im Nachhinein einseitig zu seinen Gunsten zu verschieben.
In neuerer Zeit wurden Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Klauseln noch einmal und zum Teil nicht unerheblich verschärft. Nach dieser Rspr. sind solche Klauseln unwirksam, die Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung nicht in einer für den Vertragspartner nachvollziehbaren Weise spezifizieren. Die Preisanpassungsklausel darf ferner nicht so formuliert sein, dass sie dem Verwender unkontrollierte Spielräume verschafft, um das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu seinem Vorteil zu verändern.
Rechtstipp: Wir raten dazu, dass die Klausel Anlass und Umfang möglicher Preiserhöhungen hinreichend konkretisiert und zudem sicherstellt, dass der Preisanpassungsmechanismus nicht nachträglich seine Gewinnspanne erhöht.
Das Urteil zeigt, dass nachträgliche Vertragsänderungsklauseln unwirksam sind, wenn sie insgesamt als intransparent zu bewerten sind und keine nachträgliche Änderung bei Preissenkungen vorsehen. Dazn hat hier nur seine eignen Interessen durchsetzen wollen, was das Landgericht München I nicht zulässig bewertete.
Gerade wenn Unternehmen ihre Nutzungsbedingungen weit abändern, können solche Klauseln unwirksam sein.
Rechtstipp: Nach der Rechtsprechung des BGH seien Kostensenkungen bei Preisänderungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an Kunden weiterzugeben.
Ein Kündigungs- bzw. Lösungsrecht als mögliche Kompensation einer eigentlich unzulässigen Preisanpassung ist nach Ansicht des BGH nur dann im Einzelfall berücksichtigungsfähig, wenn eine hinreichende Konkretisierung der Kostenelemente den Verwender vor „unüberwindbare Schwierigkeiten“ stellen würde.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORNach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 25. September 2014 (Az.: […]
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