Oberlandesgerichte bestätigen Verbraucherrechte im Abgasskandal

Guido Kluck, LL.M. | 12. Januar 2018

Es sind harte Zeiten geworden für Autohersteller. Insbesondere für den traditionsreiche Autohersteller Volkswagen (VW). Bereits am 5. Dezember 2017 hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass eine Vielzahl von Autokreditverträgen widerrufbar sind und sowohl Betroffene des Diesel-Abgasskandals und auch alle anderen Käufer ihre Fahrzeuge an die Hersteller zurückgeben können, soweit die Widerrufsbelehrung im Rahmen des finanzierten Kaufes fehlerhaft war. Hiervon dürften sehr viele Autobanken betroffen sein. (Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.autokreditwiderrufen.de)

Und auch im sog. VW-Abgasskandal stehen die Oberlandesgerichte auf der Seite der Verbraucher. Nachdem bereits mit Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.09.2017 (AZ: I 4 U 87/17) die Erfolgsaussichten für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Schadensersatzklage eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufers gegen den Hersteller bestehe, zog das Oberlandesgericht Köln dann im Dezember 2017 nach.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 (AZ: 18 U 112/17) der Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die vorab erfolgte Verurteilung zur Rückabwicklung eines Autokaufs eine klare Absage erteilt. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung wurde das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt. Außerdem musste das beklagte Autohaus nachträgliche sinnvolle Einbauten ersetzen. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Köln sei die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln bestehe wegen der eingesetzten Schummelsoftware ein erheblicher Mangel, da ein vernünftiger Durchschnittskäufer davon ausgehen dürfe, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder mindestens zulassungsfähig sei. Dazu gehört, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Die Pflichtverletzung sei nicht unerheblich. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen.

In gleicher Weise entschied mit Datum 11.01.2018 nun auch das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 28 U 232/16) und schloss sich damit den anderen Oberlandesgerichten in NRW an. In der mündlichen Verhandlung, in welcher es um die Rückgabe eines Kfz mit eingesetzter Manipulationssoftware ging, ging das OLG Hamm ebenfalls von einem erheblichen Sachmangel aus, der zum sofortigen Rücktritt berechtige. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass keine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden muss und der Händler damit kein Recht hat, dass Softwareupdate aufzuspielen. Vielmehr kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm jeder, der ein manipuliertes Fahrzeug erworben hat, sofort vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne zuvor eine Frist setzen zu müssen.

In der Pressemeldung des Oberlandesgerichts Hamm heißt es hierzu:

„Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute den Rechtsstreit eines vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuginhabers aus Halver gegen einen beklagten Autohändler aus Holzminden mündlich verhandelt (Az. 28 U 232/16 OLG Hamm). In der mündlichen Verhandlung ist u.a. deutlich geworden, dass der Senat

– die Abschaltvorrichtung des Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) beurteilen könnte sowie

– von einer für den Käufer unzumutbaren Nachbesserung, die eine hierauf gerichtete Fristsetzung entbehrlich machen könnte (§ 440 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), und

– von einem erheblichen Fahrzeugmangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) ausgehen könnte.“

Das Oberlandesgericht Hamm hat hiermit also klargestellt, dass der Autokäufer nicht verpflichtet sei das Software Update zu installieren, sondern sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen könne.

Betroffene Autokäufer sollten sich jedoch bald entscheiden, ob sie die ihnen zustehenden Ansprüche gegenüber VW durchsetzen möchten. Dies gilt in jedem Fall für Schadensersatzansprüche gegen VW, mit denen die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden kann. Gemäß §§ 195, 199 BGB beginnt die Verjährung gegenüber VW erst dann zu laufen, wenn ein Geschädigter Kenntnis von der Abgasmanipulation erhalten hat. Dies war im Jahre 2015. Die Verjährung hat daher erst mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen und läuft insgesamt 3 Jahre. Dies bedeutet, dass die Ansprüche gegen VW erst Ende 2018 verjähren werden.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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