Obis „Test­sieger“-Wer­bung rechts­widrig

Guido Kluck, LL.M. | 31. Mai 2021

Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2021 (Az. I ZR 134/20) entscheiden, dass Obis „Testsieger“-Werbung rechtswidrig ist. Denn wenn Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel bewerben, muss für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können.

Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Sachverhalt

Der Verband Sozialer Wettbewerb verklagte Obi wegen eines Werbeprospekts auf Unterlassung. In dem Prospekt ist neben anderen Produkten ein Eimer „Alpina“-Farbe abgebildet, auf dem ein „Testsieger“-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen ist. 

Der Verband rügte die Werbung als wettbewerbswidrig, weil die Angabe der Fundstelle des Tests nicht erkennbar sei.

Fundstellenangabe erforderlich

Der BGH hat entschieden, dass OBI mit der „Testsieger“-Werbung ohne Angabe einer Fundstelle dem Kunden „wesentliche Informationen“ vorenthalten hat. 

Aufgrund der besonderen Werbewirksamkeit des Testsieger-Siegels der Stiftung Warentest führt die im Rahmen der Prüfung von § 5a UWG erforderliche Interessenabwägung dazu, dass die Fundstelle auch dann anzugeben ist, wenn lediglich objektiv mit dem Testsieg geworben wird. Dabei ist es egal ob der Werbende dieses besonders herausstellt!

Rechtstipp: Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt. Damit soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit eröffnet werden, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.

Unlautere Handlung § 5a Abs. 2 S. 1 UWG

Nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). 

Rechtstipp: Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 S. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).

Laut BGH benötigt der Verbraucher immer dann, wenn er auf das Ergebnis eines Tests hingewiesen wird, Informationen zu dem Test, um die Bedeutung der Werbeaussage im Rahmen einer etwaigen Kaufentscheidung richtig bewerten zu können. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG die Pflicht, bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil etwa der Stiftung Warentest, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht, auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen. 

Fazit

Die Werbung mit Testsiegeln ist für den Verbraucher von erheblicher Bedeutung, weil er seine Kaufentscheidung stark nach Testergebnissen ausrichte. Das Testsieger-Siegel allein signalisiert dem angesprochenen Verkehr, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Dessen Rahmenbedingungen und Inhalt müssen für den Verkehr überprüfbar sein, um das mit dem Siegel verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können. 

Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.

Die Angabe einer Internetseite mit der Fundstelle kann übrigens nicht deswegen weggelassen werden, weil sie leicht recherchierbar ist. Der BGH verlangt, dass der Verbraucher ohne Zwischenschritte zur Fundstelle gelangen kann.

In diesem Urteil wird die besondere Reichweite des Verbraucherschutzes deutlich, den Unternehmen unbedingt beachten sollten, um teure Rechtsstreits zu vermeiden. 

Sie haben Fragen zum Thema Werbung und Wettbewerbsrecht? Melden Sie isch bei uns! Unser im Wettbewerbsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern! 

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE
299,00 €

Markenanmeldung DE

Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke

LEGAL SMART Rechtsprodukt Anwaltliche Erstberatung
149,00 €

Anwaltliche Erstberatung

Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE+
499,00 €

Markenanmeldung DE+

Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.