Hohe formelle Anforderungen nach neuem UWG – Wann ist eine Abmahnung wirksam?
Mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wird es künftig […]
Endlich Gewissheit um den Begriff „Oktoberfest“: Das EUIPO hat nun bestätigt, dass dieser markenschutzfähig ist und demnach ab sofort auch als EU-Marke geschützt wird.
Alles was Sie zu diesem Thema und zum Markenschutz im Allgemeinen wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das bis 23. März 2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hieß, kann im Zuge einer einzigen Anmeldung ausschließliche Rechte an Marken und Geschmacksmustern in der gesamten Europäischen Union (EU) sichern.
Das Ziel des Markenschutzes ist sehr vielseitig. So kann es um Schutz des „guten Rufs“ und der Qualitätserwartung an die Marke, auch um die Sicherung von wirtschaftlichen Interessen an der Marke gehen, die andere versuchen auszunutzen. So ist es auch in diesem Fall gelagert, da die Stadtverwaltung München verhindern will, dass sich Dritte am Begriff „Oktoberfest“ finanziell bereichern.
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag: „Oktoberfest not goes Dubai“.
Die Interessen des Betreibers sind absolut berechtigt, wenn man sich vor Augen führt, wieviel Verantwortung, Leistung, Planungs- und Eventmanagement hinter dem größten Volksfest steckt.
Auch begründet das Recht an einer Marke ein absolutes Schutzrecht gegenüber Dritten. Das ist mit dem Patentschutz zu vergleichen. Da das Recht als absolutes Schutzrecht so wichtig ist, sollten Sie sich immer frühzeitig um einen Markenschutz bemühen. Wir können für Sie die Markenrecherche durchführen und Sie im Bedarfsfall auch hinsichtlich des Design o.ä. rechtlich beraten. Sprechen Sie uns an!
Zunächst soll die neue Wortmarke „Oktoberfest“, unter der Unionsmarkenanmeldung Nr. 015535008, für fünf Jahre bis 2026, auf europäischer Ebene beim Europäischen Markenamt eingetragen werden.
Zuvor scheitere die Eintragung der Wortmarke in die Nizza-Klassen 35, 41, 45 vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zweimal mit der Begründung, dass der Begriff an sich nicht schutzfähig sei.
Das sah das in Alicante ansässige Markenamt nicht so, was den Betreiber des Oktoberfests nach jahrelanger Rechtsunsicherheit sicherlich freuen wird.
Der Markenschutz für „Oktoberfest“ gilt demnach auf EU-Ebene nicht nur für den Begriff an sich. Er gilt auch für insgesamt 22 Produktklassen, wie Merchandisingprodukte, Dienstleistungen und Werbung mit dem Begriff „Oktoberfest“.
Rechtstipp: Schon vor der Eintragung als EU-Marke, waren die Begriffe „Münchener Oktoberfest“, „Oktoberfest München“, „Oide Wiesn“ und „Oktoberfest Oide Wiesn München“, geschützt.
Das Oktoberfest oder auch „d’Wiesn“, ist das weltweit größte Volksfest und hat sich seit 1810 einen weltweiten Ruf aufgebaut, der schützenswert ist. Auch der Verbraucher muss geschützt werden, da er sich unter „Oktoberfest“ eine ganz bestimmte Veranstaltung vorstellt.
Wir raten Ihnen daher in Zukunft den Begriff „Oktoberfest“ nicht für Werbung o.ä. bei Ihrer Veranstaltung zu verwenden.
Rechtstipp: Es darf dann keine Anspielung auf das Original-Volksfest gemacht werden! Vielmehr sollte sich das Fest nicht als Original inzinieren, sondern die Besucher u.U. auch darauf hinweisen, dass sich das Original nur in München befindet. Werbung für das Oktoberfest wäre aber grundsätzlich erlaubt (Vgl. Oktoberfest Cincinnati).
Sie könnten eine markenrechtlichen Abmahnung erhalten, wenn Sie auf das Original anspielen, den Begriff für kommerzielle Zwecke benutzen oder auch eine Abgrenzung zum Original nicht deutlich wird/ für den Betrachter verschleiert ist!
Haben Sie schon eine Abmahnung erhalten, sollten Sie in jedem Fall ruhig bleiben und sich rechtlich beraten lassen. Achtung: Zahlen Sie nicht zu voreilig eine Forderung. Das könnte bereits als ein Schuldanerkenntnis gewertet werden. Wir haben schon etliche Abmahnungen erfolgreich abwehren bzw. deren Umfang reduzieren können. Melden Sie sich bei uns und holen sich eine kostenlose Ersteinschätzung ein!
Sie haben Fragen zum Thema Markenrecht? Melden Sie sich bei uns! Unser im Marken- und Geschmacksmusterrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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