5 Fehler, die Arbeitgeber immer wieder machen
Achtung: es gibt Fehler, die Arbeitgeber immer wieder machen. In diesem […]
Das OLG Celle urteilte in Bezug auf eine Kostenerstattung bei wegen Corona verschobener berufsbegleitender Fortbildungen: Wurde eine gebuchte berufsbegleitende Aus- oder Fortbildungsmaßnahme coronabedingt verschoben, so hat der Teilnehmer das Recht, von der Veranstaltung Abstand zu nehmen und die Teilnahmevergütung zurückzuverlangen (Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21).
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Im Jahre 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin für eine Fortbildung eines mehrtägigen Präsenzseminars angemeldet, welches in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken stattfinden sollte. , Die Termine sollten sich, beginnend mit Ende März 2020, über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilen. Wegen der Covid-19-Pandemie sagte die Beklagte Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab. Dieser sollte zu einem späteren Termin, ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke, als Webinar durchgeführt werden. Die Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert und „stornierte“ deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmevergütung zurückzuzahlen.
Die zuständigen Richter des Oberlandesgerichtes gaben der Arbeitnehmerin recht. Die termin- oder fristgerechte Leistung sei für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen, was Sie dem Veranstalter auch durch die Terminauswahl verdeutlichte.
So auch der Senat: „Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen„.
Alle Termine waren bereits – was rechtlich entscheidend ist – vor der Buchung durch die Klägerin bekanntgegeben worden. Sie durfte folglich im Zeitpunkt der Buchung verbindlich damit rechnen, dass das Seminar an den angegebenen Tagen durchgeführt werden würde.
Die Klägerin konnte vom Vertrag ohne Fristsetzung zurücktreten, da der Veranstalter die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt hat, obwohl die Termine oder die fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Veranstalters an die Klägerin vor Vertragsschluss oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitender Umstände, für die Klägerin wesentlich war.
Für Berufstätige stellt solche eine berufsbegleitende Fortbildung auch ein absolutes Fixgeschäft dar, da die Termine lange im Voraus geplant werden müssen und mit dem Arbeitgeber abgesprochen oder auch im Einklang mit den Arbeits- und Urlaubszeiten der anderen Mitarbeiter stehen müssen.
„Die Erkennbarkeit dieser Interessenlage folgt aus der allgemeinbekannten Erfahrung, dass im Berufsleben stehende Personen – zumal solche mit höherem betrieblichen Verantwortungsgrad – über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können, sondern entweder ihrem Arbeitgeber oder – als Selbstständige – ihren Kunden in vielfältiger Weise terminlich verpflichtet sind. Überdies ist – mindestens bei unselbstständig Erwerbstätigen – immer damit zu rechnen, dass sie mit ihrem Arbeitgeber (und ihren Kollegen) eine Planung ihres Erholungsurlaubs abstimmen müssen. In Zeiten zunehmender Teilzeitbeschäftigung muss schließlich überdies davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmer keineswegs an jedem Werktag zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, sondern womöglich familiäre Aufgaben wahrzunehmen haben.“
Im Berufsleben stehenden Personen ist es nicht zumutbar andere Termin akzeptieren zu müssen. Fortbildungen müssen mit dem Arbeitgeber genau abgestimmt werden und können nicht einseitig vom Fortbildungsveranstalter auferlegt werden.
Dieses Urteil unterstreicht rechtlich einwandfrei die Vertragssituation und setzt sie mit dem Arbeitsrecht ins Verhältnis. Es bestätigt auch unsere Rechtsauffassung, so wie wir unsere Mandanten in der Vergangenheit auch immer bei Streitigkeiten rund um Fortbildungstermine o.ä. beraten haben.
Anders könnte der Sachverhalt aber zu bewerten sein, wenn Fortbildungen keinen, wie in diesem Fall, berufsbegleitenden Charakter haben.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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