Hoffnung für Abgemahnte? OLG Köln zur Zuverlässigkeit von IP-Adressermittlungen
Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: […]
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 08.03.2022 (Az. 4 U 1050/21) über die Sperrung von Social-Media Accounts geurteilt. Hier erfahren Sie, wann das nur rechtmäßig ist!
In dem Fall, mit dem sich das OLG Dresden beschäftigte, ging es um die wiederholte Löschung von Beiträgen sowie die anschließende vollständige Sperrung und Deaktivierung eines Nutzerkontos durch den Netzwerkbetreiber.
Der Nutzer erhielt zu keinem Zeitpunkt eine Abmahnung über die vermeintliche Widerrechtlichkeit seiner Beiträge. Damit lag keine Kenntnis vor. Darüber hinaus wird ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.
Das OLG Dresden änderte das angefochtene Urteil ab. Die Berufung hatte im Ergebnis teilweise Erfolg. Der Kläger hat einen nAnspruch auf Wiederherstellung seines Nutzerkontos aus §§ 280, 249 BGB. Hieraus ergibt sich auch der Anspruch auf Wiederherstellung des vollständigen Profils.
Die zuständigen Richter urteilten, dass die Kündigung des Nutzungsvertrags unwirksam war, da der Nutzer nicht zuvor nach § 314 BGB abgemahnt wurde.
Das Gericht betonte, dass die Abmahnung eine Rüge-, Warn- und Ankündigungsfunktion hat und dem Abgemahnten zugleich auch eine zweite Chance erteilt, durch zukünftiges vertragsgerechtes Verhalten eine Kündigung des Vertrags abzuwenden.
Des Weiteren hat die Abmahnung den Zweck, eine sichere Prognosegrundlage für die Beurteilung der Rechtfertigung einer möglicherweise nachfolgenden Kündigung zu schaffen. Gerade die wiederholte Vertragsverletzung trotz erfolgter Abmahnung begründet, nach Auffassung des OLG Dresden, häufig die Negativprognose bzgl. künftiger Vertragsverletzungen (Wiederholungsgefahr)
Demnach kann auch nur eine Ausnahme vom Abmahnerfordernis gemacht werden, wenn der Nutzer eine ernsthafte und endgültige Verweigerung jedweder Pflichterfüllung erkennen lässt oder sich bei einer Gegenüberstellung der streitigen Parteiinteressen das Bedürfnis nach einer sofortigen Kündigung regelrecht aufdränge. Das muss die Social-Media Seite dann auch im Streitfall darlegen.
Rechtstipp: Andererseits können aber auch Sympathien mit entsprechenden Seiten „politisch-ideologische Ausrichtung des Nutzers“ erkennen lassen, wie dies bei „Hassorganisationen“ der Fall ist, da dies einer „Zerrüttung des Vertragsverhältnisses“ gleichkomme. Demnach könnte eine Social-Media Seite über diesen Wege eine fehlende Abmahnung rechtfertigen! Lassen Sie sich daher von uns beraten.
Da auch das OLG Dresden nicht gesondert auf das NetzDG bezüglich Hasskriminalität eingeht, scheint es in diesem Fall keine besondere Wirkung zu entfalten. Es könnte nämlich bereits nicht anwendbar sein , weil die Zahl der Mitglieder zwei Millionen nicht überschreitet (§ 1 Abs. 2 NetzDG) oder es sich bei der Plattform um ein Berufsnetzwerk handelt, das ebenfalls vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen wäre.
Das OLG Dresden zeigt in diesem Urteil deutlich auf, wann eine Sperrung eines Social-Media Accounts überhaupt rechtmäßig ist. Ausnahmen vom Abmahnerfordernis sollen nur in eng geregelten Fällen gemacht werden, beispielsweise wenn das vertragsbrüchige Verhalten dauerhaft keine Veränderung erfahren würde.
1. Die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos bei einem sozialen Netzwerk ist auch dann nur nach vorheriger Abmahnung zulässig, wenn zuvor bereits mehrere Beiträge des Nutzers gelöscht worden waren.
2. Ein Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Deaktivierung ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme kommt auch nach einer unberechtigten Kündigung nicht in Betracht.
Sie haben Fragen zum Thema Social-Media oder zu einer Kontosperrung? Sie kommen bei der Plattform nicht weiter? Melden Sie sich bei uns. Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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