OLG Düsseldorf verneint die Klagebefugnis des IDO-Verbandes

Guido Kluck, LL.M. | 11. Juli 2022

Am 23.06.2022 (Az. I-20 U 325/20) urteilte das OLG Düsseldorf, dass dem IDO-Verband (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF fehlt, weil es die große Mehrheit seiner Mitglieder von der Willensbildung ausschließt. Wir berichteten schon oftmals über den IDO-Verband, so zum Beispiel zum Thema „Neues Urteil unterstreicht rechtsmissbräuchliches Verhalten des IDO“, „Der IDO Interessenverband kann nicht klagen“ oder „Keine Vertragsstrafe für IDO-Interessenverband wegen arglistiger Täuschung“.

Alles was Sie zu zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie also hier!

Was ist der IDO-Interessenverband?

Der „IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ setzt sich für die Umsetzung und Einhaltung des Rechts ein. Dabei geht er im Namen seiner Mitglieder gegen Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern vor. Er spricht für sie Abmahnungen aus und setzt Vertragsstrafen durch. Thema sind zum Beispiel immer wieder Fehler in Widerrufsbelehrungen und AGB. Davon kann der Verstand des Verbands und einzelne Mitglieder sehr gut leben. 

Sachverhalt 

Das LG Krefeld (Az.: 11 O 80/19) verurteile die Beklagte noch zur Unterlassung und stellte fest, dass der Kläger (der Verband) gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung, klagebefugt ist. Das begründete das LG Krefeld mit der sich aus der Zielsetzung in seiner Satzung und seiner Tätigkeit.

In der Berufung kam das OLG Düsseldorf jedoch zu einem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichtes erfüllt der Kläger eben nicht die Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF. 

Die Richter urteilten wie folgt:

„Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 aF, der gemäß § 15a Abs. 1 UWG auf das bereits am 1. September 2021 rechtshängige Verfahren weiterhin anwendbar sei, seien rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, anspruchsberechtigt und zugleich klagebefugt.“

Mitgliederinteressen können nicht wahrgenommen werden

Das OLG Düsseldorf stellt in seinem Urteil fest, dass im Hinblick auf die Mitgliederstruktur des IDO nicht angenommen werden kann, dass er imstande ist, die Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen. Genauer gesagt nimmt der Kläger gerade die Mitglieder, deren Interessen er laut seiner Satzung fördern will grundsätzlich nur als passive Mitglieder auf. Um eine aktive Mitgliedschaft muss sich ein Mitglied vielmehr bewerben. Das ist wiederum auch mit einem viel höheren Mitgliedsbeitrag verbunden. Passive Mitglieder des IDO haben laut dessen Satzung kein Stimmenrecht und können auch nicht in Vereinsorgane gewählt werden!

Rechtstipp: Der IDO ist bislang nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8a Abs. 1 UWG eingetragen. Das ist Voraussetzung, um Ansprüche nach dem UWG geltend zu machen!

Fazit

Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH zugelassen. Die Richter wurden aber in ihrem Urteil sehr deutlich, warum der IDO-Interessenverband nicht aktivlegitimiert ist. Hier wurde die Entscheidung zwar zum alten Recht getroffen, aber es ist ein weisungsgebendes Urteil auch für die Zukunft des IDO. 

Abgemahnte sollten die Abmahnungen umgehend von einem Spezialisten prüfen lassen. Vor allem sollte nachvollzogen werden, ob die abgemahnte Handlung begangen wurde tatsächlich oder nicht und ob es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Zudem sollte geprüft werden, wann die Handlung begangen wurde, um nachzuvollziehen, ob Fristen gewahrt wurden. Meistens sind die Abmahnungen einhergehend mit zu hohen Zahlungsforderungen. Der Abgemahnte sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, ohne dass eine Prüfung stattgefunden hat.

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Update vom 01.02.2023: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist durch das BGH Urteil vom 26.01.2023 aufgehoben worden. Die Entscheidungsbegründung liegt bislang allerdings noch nicht vor. Daher ist derzeit auch noch unklar, inwieweit die Entscheidung des BGH Einfluss auf andere Verfahren haben wird.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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