Der Wind dreht sich bei Filesharing-Abmahnungen
Es zeichnet sich bereits seit einigen Wochen und Monaten ab, dass […]
Am 16.06.2020 urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 11 U 46/ 19), dass kein Verstoß gegen § 19a UrhG oder eine vertraglich vereinbarte Unterlassungspflicht vorliegt, wenn nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Lichtbild weiterhin im Internet unter einer URL mit 70 Zeichen zugänglich gemacht wird.
Wenn sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet hat, ein ursprünglich urheberrechtswidrig im Internet (hier: in einer eBay-Kleinanzeige) veröffentlichtes Lichtbild nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen, so liegt ein Verstoß gegen die vertragliche oder aus § 19a UrhG hervorgehende gesetzliche Unterlassungspflicht nicht vor, wenn das Lichtbild lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL aufgerufen werden kann (Abweichung von der Entscheidung des Kammergerichts vom 29.7.2019, (Az. 24 U 143/18).
Wir erklären Ihnen was das Urteil des OLG Frankfurt für Sie bedeutet!
Ein Berufsfotograf macht urheberrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend, weil dieser im Jahre 2013 insgesamt drei vom Fotografen gefertigte Lichtbilder zur Bewerbung von zwei Angeboten auf der Plattform eBay-Kleinanzeigen verwendet hatte. Nach Abmahnung gab der Beklagte am 23.4.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Mit Anwaltsschreiben vom 1.7.2013 nahm der Kläger die Unterlassungserklärung an und verlangte Schadensersatz. Mit Schreiben vom 1.8.2013 wiederholte der Kläger seine Schadensersatzforderung und machte im Übrigen eine Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 EUR geltend, weil nach seinem Vortrag die Fotos immer noch veröffentlicht seien.
Der Abgenmahnte hatte eBay zwar angeschrieben und um Entfernung der Bilder gebeten, unter einer URL mit 70 Zeichen waren sie aber noch abrufbar. Der Beklagte sorgte nach diesem Hinweis dafür, dass die Fotos hier entfernt wurden. Erst im Dezember 2017 reichte der Kläger dann eine entsprechende Klage ein.
Das LG Frankfurt lehnte zunächst die Ansprüche der Klägers ab und verwies auf die Verjährungproblematik. Dagegen legte der Kläger aber Berufung ein.
Das OLG Frankfurt urteilte, dass in diesem Fall (unabhängig durch die Verjährungsproblematik – die Ansprüche wären spätestens am 31.12.2016 verjährt gewesen) der Beklagte nicht durch sein Verhalten die Lichtbilder weiterhin öffentlich zugänglich machte.
Der Beklagte sei „offensichtlich nicht in voller Kenntnis seines Verhaltens tätig geworden, sondern habe berechtigterweise der Annahme sein dürfen, dass er durch sein Schreiben an Ebay Kleinanzeigen dafür gesorgt habe, dass die Lichtbilder gelöscht würden. Im Übrigen sei die Wiedergabe auch nicht für eine unbestimmte Anzahl von Personen, sondern nur für denjenigen möglich gewesen, der erstens das Bild im Rahmen des Ebay-Angebotes schon früher wahrgenommen und zweitens den Link für exakt dieses Bild abgespeichert habe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Lichtbilder noch auf eine andere Weise auffindbar gewesen seien. Darüber hinaus habe die Nutzung auch keinen Erwerbszwecken gedient.“
Öffentliches Zugänglichmachen gehört zur Begriffgruppe der „öffentlichen Wiedergabe“. Diese ist in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG wiederzufinden. Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs „setzt das Merkmal der „Öffentlichkeit“ voraus, dass es sich nicht nur um eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten, sondern auch um „recht viele Personen“ handelt.“
Damit kann man zusammenfassend sagen, dass es sich bei der öffentlichen Zugänglichkeit um eine bedeutende Mehrzahl von Adressaten handeln müsste.
In diesem Fall hatten nur solche Personen Zugriff auf das Foto, die die URL innerhalb der eBay-Anzeige abgespeichert haben. Daher ist hier ausgeschlossen, dass außer dem Kläger eine „bedeutende Mehrzahl“ von Personen die URL kannten und Zugang zu den Fotos hatten.
Wichtig: eine reine abstrakte Anrufmöglichkeit reicht den Richtern des OLG Frankfurt nicht aus, um eine Vertragsstrafe zu begründen.
Dass dieser Fall ein durchaus wichtiges Thema betrifft, ist nicht von der Hand zu weisen! Es gibt relativ viele Unternehmen und/oder Fotografen, die sehr hinter ihren Urheberrechtsverletzungen her sind und Abmahnungen durch Anwälte aussprechen lassen. Das ist auch soweit in Ordnung.
Aber wenn der Abgemahnte das Bild dann von der Website nimmt, es aber nicht vom Server löscht, weil er es nicht weiß und/oder es aus technischen Gründen nicht hinbekommt, dann wird von dem Abmahnen kurze Zeit später die Vertragsstrafe geltend gemacht.
Das überschreitet unseres Erachtens eine gewisse Grenze und nutzt die Unwissenheit des Abgemahnten aus. Das sah nun auch das OLG Frankfurt so und setzte sich rechtlich korrekt mit dem Thema auseinander, während andere Gericht zuvor dieses Thema eher oberflächlich behandelt hatten und eine Vertragsstrafe schnell „pauschal“ bejaht haben.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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