OLG Frankfurt zu Keyword-Advertising

Guido Kluck, LL.M. | 2. November 2019

Ein gutes Keyword-Advertising ist ohnehin schwer genug, doch es gibt immer wieder Entscheidungen, die Werbetreibenden das Leben noch schwerer machen. Markeninhaber machen – oft zurecht – ihre Markenrechte geltend. Das OLG Frankfurt aktuell musste über einen weiteren Fall entscheiden.

Was ist Keyword-Advertising?

Beim Keyword-Advertising handelt es sich um eine digitale Form von Werbung, bei der Anzeigen in Suchmaschinen platziert werden und immer genau dann angezeigt, wenn das hinterlegte Keyword (Schlüsselwort) in das Suchfeld eingegeben wurde.

Worum ging es bei der Entscheidung des OLG Frankfurt?

In der einstweiligen Verfügung des OLG Frankfurt ging es um Keyword-Advertising. Eine Kieferorthopädin hat den Unternehmensnamen eines anderen Kieferorthopäden bei der Werbung auf Google und web.de für Zahnschienen verwendet. 

Was entschied das OLG Frankfurt zum Keyword-Advertising?

Das OLG Frankfurt erließ, nachdem das LG Frankfurt den Antrag auf einstweilige Verfügung noch abgelehnt hatte, die Verfügung. Es nahm einer Verletzung der Herkunftsfunktion des Unternehmenskennzeichens (§§ 14, 5 MarkenG) an und sah daher einen Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 4 MarkenG als gegeben an.

Wie begründet das OLG Frankfurt seine Entscheidung?

Zuerst erklärt das OLG Frankfurt, dass nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine Verletzung der Herkunftsfunktion beim Keyword-Advertising eintritt. Voraussetzung dafür ist, dass die Anzeige in einem von den Ergebnissen der Suche abgetrennten Block erscheint und nicht die Marke selbst enthält. Darüber hinaus hätte im hiesigen Fall ein Hinweis darauf angegeben werden müssen, dass die Werbende und der Markeninhaber nicht in einer wirtschaftlichen Verbindung stehen. Dies ist grundsätzlich nicht erforderlich, da Internetnutzer wissen, dass in Suchmaschinen bezahlte Anzeigen geschaltet werden. 

Vorliegend wäre dieser Hinweis erforderlich gewesen, da der Text der Anzeige eine Zusammenarbeit und Zertifizierung der Kieferorthopädin suggeriere.

Wir berichteten dieses Jahr schon mehrfach über das Keyword-Advertising in Suchmaschinen.

Fazit

Werbetreibende sollten genau überlegen, wie sie Anzeigen platzieren und formulieren. Diese dürfen die Internetnutzer nicht irritieren oder täuschen.  Im Zweifelsfall sollte daher ein Anwalt kontaktiert werden. Markeninhaber dulden Verletzungen ihrer Markenrechte oft nicht. Spätestens, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zusammen mit einem Anwalt eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Beide Seiten sollten also die aktuelle Rechtsprechung im Kopf behalten.

Bei Fragen zum Keyword-Advertising können Sie sich gerne an uns wenden, wir helfen Ihnen!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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