Wie bestraft man AGG-Missbrauch?
Diese Frage drängt sich unweigerlich auf, wenn man den Blogbeitrag der […]
In den letzten Jahren hat der Datenschutz durch die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Europäischen Union erheblich an Bedeutung gewonnen. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. August 2023 in Sachen Facebook-Scraping wird diese Rechtsentwicklung weiter konkretisiert. Dieses Urteil könnte für viele Kanzleien, die sich auf Massenklagen im Bereich der DSGVO spezialisiert haben, eine bedeutende Wendung darstellen.
Unbekannte hatten im April 2021 persönliche Daten von rund 500 Millionen Facebook-Nutzern – darunter Namen und Telefonnummern – im Darknet veröffentlicht. Diese Daten wurden mittels „Scraping“ gesammelt. Auch wenn ein Facebook-Nutzer nicht wollte, dass seine Telefonnummer angezeigt wird, war es möglich, diesen über die Eingabe seiner Nummer zu identifizieren. Facebook reagierte zwar darauf, indem verschiedene Funktionen, die solches Scraping ermöglichten, deaktiviert wurden. Doch der Schaden war bereits angerichtet.
Als Reaktion auf diesen Datenmissbrauch wurden bundesweit zahlreiche Klagen gegen Meta, die Betreiberfirma von Facebook, eingereicht. Bereits zuvor wurden massenhaft Klagen gegen Unternehmen eingereicht, welche Opfer eines Angriffs geworden war, bei dem es zum Abfluss von Kundendaten kam. Viele Kanzleien warben dann gegenüber Betroffenen damit, dass hierdurch ein Schadenserastzanspruch von bis zu EUR 5.000,00 begründet sei.
Einige Instanzgerichte hatten diesen Klagen in erster Instanz stattgegeben und Betroffenen Schadensersatz in Höhe von bis zu EUR 3.000,00 zugesprochen, weil durch die Abrufbarkeit der personenbezogenen Daten im Darknet ein Schaden gesehen worden war, der zu Unbehagen führen könne.
Erstmalig hat nun ein Oberlandesgericht eine Entscheidung in einem solchen Fall getroffen.
Die Klägerin im aktuellen Fall hatte ihre persönlichen Daten, einschließlich ihrer Mobiltelefonnummer, im Darknet entdeckt und forderte von Meta eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von mindestens 1.000 Euro.
Das Oberlandesgericht Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15. August 2023, Az. 7 U 19/23; Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, Urteil vom 19. Dezember 2022, Az. 8 O 157/22.) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld und wies die Klage einer betroffenen Nutzerin auf Schadensersatz nach der DSGVO ab. Obwohl das Gericht Verstöße gegen die DSGVO feststellte, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung und Weitergabe von Nutzerdaten durch Meta, den Betreiber von Facebook, konnte die Klägerin keinen immateriellen Schaden glaubhaft machen.
Laut Gericht reicht es nicht aus, pauschal zu behaupten, man habe durch den Datenverstoß Gefühle von Kontrollverlust oder Angst verspürt. Es muss eine konkrete, individuelle Beeinträchtigung vorliegen. Einfach gesagt: Die Klägerin konnte nicht konkret darlegen, inwiefern sie persönlich und psychologisch durch den Datenschutzverstoß beeinträchtigt wurde.
Bereits im Mai 2023 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Grundsatzentscheidung zum Schadenersatz bei Datenschutzverstößen gefällt. Demnach rechtfertigt nicht jede unzulässige Verwendung personenbezogener Daten die Zahlung von Schadenersatz an die Betroffenen. Allerdings sei bei einem immateriellen Schaden nicht erforderlich, dass der Schaden „einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht“ (Rechtssache C‑300/21).
Das Urteil des OLG Hamm setzt klare Grenzen dafür, unter welchen Voraussetzungen Betroffene von Datenschutzverstößen Schadensersatzansprüche geltend machen können. Es reicht nicht aus, pauschale Beeinträchtigungen zu behaupten. Vielmehr müssen Kläger individuell und konkret darlegen, welche immateriellen Schäden sie erlitten haben.
Das Urteil macht zudem deutlich, dass Unternehmen, die persönliche Daten verarbeiten, ihre Prozesse genau überprüfen und sicherstellen müssen, dass sie die Vorschriften der DSGVO einhalten. Andernfalls drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch Klagen von betroffenen Nutzern.
Insgesamt zeigt das Urteil, wie wichtig der Schutz personenbezogener Daten in der digitalen Ära ist und dass die Justiz bereit ist, diesen Schutz durchzusetzen. Gleichzeitig wird betont, dass Betroffene konkrete Schäden darlegen müssen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Für alle, die sich in ähnlichen Verfahren wiederfinden, bietet das Urteil des OLG Hamm wichtige Leitlinien und Klarheit darüber, welche Ansprüche geltend gemacht werden können und welche nicht.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Der Bußgeldtatbestand gem. Art. 83 DSGVO ist bekannt und dementsprechend stellen […]
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