Kammergericht: Gewerbemiete wird halbiert
Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) urteilte am 01.04.2021 (Az. 8 […]
Es gibt gute Nachrichten für Spieler, die Verluste erlitten haben. Ein Spieler, der an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen hatte, klagte auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze und gewann (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – Az. 19 U 51/22).
Wir fassen den Rechtsstreit für Sie auf unserem Blog zusammen!
Der Kläger hatte auf der Website eines Anbieters für Online-Glücksspiele, der seinen Sitz im europäischen Ausland hat, „Poker“ und „Black Jack“ gespielt und verloren.
Danach klagte er auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze, was das erstinstanzlich zuständige Landgericht abgewiesen hatte. Das OLG gab ihm aber Recht! Es verwies u.a. auf die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 6 Abs. 1 Lit. b) Rom-I-VO.
Der betroffene Spieler konnte seinen Rückforderungsanspruch auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB stützen. Dafür müsste seine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht worden sein und das war es, denn der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag war nichtig. Er verstieß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012.
Nach dieser Vorschrift war das Online-Glücksspiel im maßgeblichen Zeitraum im Internet verboten. Das sei nach Auffassung der Richter auch mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen.
Rechtstipp: Die Rückforderung steht es nicht entgegen, dass das Verbot nur einen Geschäftspartner betrifft. Ferner liegt auch keine Ausschlussnorm vor, die den Rückforderungsanspruch zum erlöschen bringen könnte (vgl. § 762 Abs. 1 BGB).
Der Anspruch auf Rückzahlung geht auch noch nicht durch Verjährung unter (§§ 195, 199 BGB), wenn man substantiiert bestreitet, dass der Kläger erst später durch Berichterstattung von der Unwirksamkeit der Glücksspielverträge erfahren habe. So war es auch in diesem Fall. Lassen Sie sich hierzu beraten!
Ist das Online-Glücksspiel nach deutschem Recht verboten, so können Sie es nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern. Bekannte Casinos, die das betreffen könnte sind u.a. Wunderkind, Tipico, Casino Club, sowie 888 Casino. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“
Rechtstipp: Auch eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB kann zum Tragen kommen.
Grundsätzlich können Spielverluste, die in den letzten zehn Jahren erlitten wurde zurückgefordert werden. Das muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Für Spielverluste der letzten drei Jahre gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB. Haben Sie zwischenzeitlich beim gleichen Casino einen Betrag gewonnen, so wird er Ihnen angerechnet. Es muss sich also um einen „echten Verlust“ handeln. Lassen Sie sich von uns gerne beraten!
Die Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten hat definitiv Aussicht auf Erfolg, auch wenn seit dem 01.07.2021 das Anbieten von Online-Casinos in Deutschland weitestgehend legal möglich ist.
Selbstverständlich müssen dafür einige Grundvoraussetzungen vorliegen, die wir mit Ihnen in einem Beratungsgespräch gerne besprechen. Wichtig ist vor allem, dass Sie die Verluste nachweisen können. Wir können Ihnen auch dabei helfen den Nachweis zu führen, denn nach der DSGVO haben Sie gegenüber dem Casino einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Spieler-Transaktionslisten!
Eine Rechtswahl ist gemessen an § 307 BGB übrigens als unangemessene Benachteiligung einzuordnen, wenn sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften tatsächlich Anwendung fänden. Lesen Sie hierzu unseren Artikel: „Zur Rückerstattung bei illegalem Online-Glückspiel“
Wir helfen Ihnen! Ihre Fragen zur Rückforderung verlorener Einsätze beantworten Ihnen gerne. Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegen die Betreiber von Online-Casinos und vertreten Ihre Interesse vollumfänglich vor Gericht.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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