Mieter dürfen Wallbox und Installateur frei wählen
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Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 9.3.2023 (Az. 6 U 36/2) entschieden, dass der Betreiber eines Online-Shops dafür Sorge zu tragen hat, einen klickbaren Link zur sog. OS-Plattform, der Internetplattform zur Online-Streitbeteiligung, einzurichten und dessen Funktionstüchtigkeit zu überwachen. Es besteht also eine Aktualisierungspflicht. Wie diese auszusehen hat und wie sie umzusetzen ist, erfahren Sie hier!
Wir fassen für Sie das Urteil auf unserem Blog zusammen!
Eine Website-Betreiberin eines Online-Shops hatte sich nach einer Abmahnung durch einen klagenden Verein mit Unterlassungserklärung vom 30.08.2021 unter anderem verpflichtet, ihre Warenangebote mit einem klickbaren Link zur sog. OS-Plattform – der Internetplattform zur Online-Streitbeilegung – zu versehen und bei Angeboten für Waren, die nach Gewicht oder in offener Verpackung abgegeben werden, den Grundpreis in bestimmter Form anzugeben.
Ende September 2021 fand der Verein bei E-Bay Angebote des Online-Shops vor, die seines Erachtens in beiderlei Hinsicht gegen die Unterlassungsvereinbarung verstoßen. Aus diesem Grund erhob der Verein am 07.12.2021 Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 €.
Das OLG Schleswig stellte fest, dass grundsätzlich im Hinblick auf die Verpflichtung zur Grundpreisangabe bereits objektiv kein Verstoß vorliegt. Ein Verstoß stellten die zuständigen Richter allerdings gegen die Pflicht zur Verlinkung der OS-Plattform fest. Dieser sei allerdings nicht schuldhaft herbeigeführt.
Rechtstipp: Das Verschulden des Unterlassungsschuldners wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB widerleglich vermutet. In diesem Zusammenhang kam das OLG Schleswig auch zu dem Schluss, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen sei.
In der Hauptverhandlung konnte die Beklagte wie gesagt den Entlastungsbeweis vollumfänglich führen. Demnach habe die Beklagte eine zuverlässige Mitarbeiterin angewiesen, den Link zu der OS-Plattform zu setzen, was diese auch getan habe. Darüber hinaus soll die Funktionstüchtigkeit auch später noch einmal überprüft worden sein. Ferner sollen die Angaben auf der Webseite etwa alle zwei bis sechs Wochen überprüft werden.
Das OLG stellte darüber hinaus noch klar, dass sich der Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflicht danach bemisst, welche Bedeutung die streitgegenständliche Verpflichtung für den Schutz der Verbraucher und den lauteren Geschäftsverkehr, dessen Durchsetzung die Unterlassungsvereinbarung diene, habe. Darüber hinaus kommt es darauf an, welche Gefahr von einer pflichtwidrigen Unterlassung ausgeht und, wie hoch die Gefahr eines nachträglichen Funktionsverlusts des Links einzuschätzen wäre. Die zuständigen Richter sehen daher eine Aktualisierungs- bzw. Überprüfungspflicht einmal im Monat als angemessen an.
Rechtstipp: Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 ist die Bereitstellung des Links grundsätzlich verpflichtend. Die Teilnahme an einer online-Streitbeilegung aber nicht!
In diesem Fall reichte es für das Gericht aus, dass die Beklagte „klickbare“ Links einrichtete, sie anschließend überprüfte und in einem gewissen Abstand, also regelmäßig, kontrollierte.
Hier sprach das OLG Schleswig der Funktionstüchtigkeit der Links nicht eine allzu große Bedeutung zu. Das geht aus dem Urteil deutlich hervor. Jedoch kann das von Fall zu Fall unterschiedlich sein! Wichtig ist daher, dass Webseiten rechtskonform gestaltet werden, sonst kann es teure Folgen haben. Hierzu beraten wir Sie gern.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORWichtiges Urteil des Landgerichts München (Urt. v. 23.06.2022, Az. 31 S […]
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