Bewertungsportal: Funktionen unzulässig
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Ob Verletzungen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgemahnt werden können oder nicht, ist eine bislang nicht eindeutig geklärte Frage. Wir hatten hierzu bereits berichtet. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte sich kürzlich mit dieser Frage zu befassen (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2020, Az. 2 U 257/19).
Es entschied, dass DSGO-Verstöße abgemahnt werden können und ging im selben Zug auf § 13 Telemediengesetz (TMG) genauer ein.
Immer noch kursiert die Frage im Raum, ob die Normen der DSGVO auch als Marktverhaltensregelungen verstanden werden können. Rechtsfolge dieser Annahme wäre, dass die Verstöße abmahnbar wären. Der BGH hat sich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt bzw. bislang ist keine Entscheidung darüber gefällt worden.
Außerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zumindest teilweise vertreten, dass die Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen. Folge dieser Auslegung ist es, dass Verstöße in diesem Gebiet nicht abmahnbar wären.
Allerdings wird unter den Gerichten auch die Ansicht vertreten, dass Verstöße dieser Art abmahnbar sein können. So entschied das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 25.10.2018 (Az. 3 U 66/17), dass die Abmahnfähigkeit gegeben ist.
Auch die Stuttgarter Richter halten eine Abmahnung aufgrund von Datenverstößen im Rahmen einer Verletzung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) als möglich (Urt. v. 27.02.2020, Az. 2 U 257/19).
Geklagt hatte der IDO-Verband. In seiner Klage ging dieser gegen einen auf der Plattform eBay tätigen Händler vor. Dieser gab zwar Daten wie etwa Informationen zu seiner Firma, die Postanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse an, allerdings fehlte eine Datenschutzerklärung. Der Verband sprach daraufhin eine Abmahnung den Händler aus.
Mangels Reaktion verklagte der Verband den Händler vor dem Landgericht (LG) Stuttgart auf Unterlassung (LG Stuttgart, 20.05.2019, Az. 35 O 68/18). Die Klage stützte der Verband auf § 13 TMG und auf die DSGVO. Das LG Stuttgart sah jedoch den Anwendungsbereich des § 13 TMG als Grundlage nicht eröffnet, da hier die DSGVO einschlägig wäre. Allerding handelt es sich bei den Regelungen der DSGVO um ein abgeschlossenes Regelungssystem, was eine Abmahnfähigkeit ausscheiden ließe.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung beim OLG Stuttgart ein. Er begründete seine Ansicht damit, dass § 13 TMG weiterhin beständig sei. Hinzukäme, dass auch ein Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig sei, da diese keine eigenständigen Sanktionen beinhalte.
Das OLG Stuttgart entschied, dass die Regelungen aus der DSGVP als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG zu verstehen und somit abmahnfähig sind. Eine Regelung dieser Natur ist dann gegeben, wenn die verletzte Norm zumindest mittelbar eine Normierung des Marktverhaltens im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder anderer Marktbeteiligten regelt.
Das OLG Stuttgart ist der Ansicht, dass Art. 13 DSGVO der DSGVO Markverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG darstellen. Gerade das Wissen um Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. A DSGVO agieren als verbraucherschützende Funktion und weisen damit den erforderlichen wettbewerblichen Bezug auf.
Entsprechend sind die Informationen nach Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO (Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage für Verarbeitung) und Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO zu behandeln. Auch über einen Marktbezug verfüge die Plicht nach Art 13 Abs. 2 lit. A DSGVO, die die Pflicht zur Erteilung der Information über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer beinhaltet.
Eine Norm sei dann im Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmers, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit gerade im Hinblick auf die Marktteilnahme schütze.
Dies ist hier anzunehmen, da der Geschäftskontakt ausreiche, um datenschutzrechtliche Belange der Interessenten zu berühren und daraus resultierende Pflichten des Anbieters zu begründen.
Gerade die Art der der Kontaktaufnahme spricht für die Pflicht, eine Datenschutzerklärung zu haben. Die Kontaktaufnahme über Fernkommunikationsmittel ist zwingend mit der Übermittlung personenbezogener Daten verbunden, sodass eine entsprechende Datenschutzerklärung für den Verbraucher Entscheidungshilfe dafür sein kann, mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten und damit auch Daten zu übermitteln.
Gerade die Frage, was mit den Daten geschieht, kann von großer Bedeutung für Verbraucher sein. Je umfangreicher demnach die mögliche Nutzung, Speicherung und Weitergabe der Daten sich gestaltet, desto weniger ist damit zu rechnen, dass der Verbraucher der Datenaufnahme zustimmt. Demnach ist die Datenschutzerklärung als Entscheidungshilfe für den Verbraucher dahingehend zu sehen, ob dieser die Geschäftsanbahnung ermögliche oder nicht.
Hinsichtlich des § 13 TMG, der die Pflichten des Dienstanbieters definiert, äußerte sich das OLG Stuttgart ebenfalls. Die Frage war, ob dieser neben der DSGVO anwendbar bliebt oder durch die DSGVO verdrängt werde.
13 TMG normiert, dass Dienstanbieter den Nutzer vor Nutzung etwa einer Plattform oder eines Angebots über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten an einem Ort außerhalb der Europäischen Union informieren muss.
Sowohl das OLG Hamburg als auch das OLG Stuttgart kamen zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Bestimmungen durch die der nach europarechtlichen Richtlinien verfasste DSGVO verdrängt werden. Die DSGVO entfalte gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare Geltung ihre Wirkung. Im Kollisionsfall wird das nationale Recht verdrängt, so in diesem Fall.
In der Praxis bedeutet die Ansicht der beiden OLG, dass die nationale Normen durch die DSGVO verdrängt werden und Unterlassungsansprüche nicht mehr auf die Verletzung von § 13 Abs. 1 TMG gestützt werden können.
Das OLG Stuttgart hat die Revision zum BGH zugelassen und erkannt, dass „der Rechtsstreit (…) Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf(wirft). Sowohl die Frage, ob Wirtschaftsverbänden eine Klagebefugnis zusteht als auch die Frage, ob es sich bei Artikel 13 DSGVO um Marktverhaltensregeln handelt, wird im Schrifttum lebhaft diskutiert.“
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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