Haftung wegen Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom […]
Der 9. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat mit Urt. v. 03.03.21 eine Entscheidung zu den Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 DSGVO gefällt (Az. 9 U 34/21), wonach es bei den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bleibt.
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Art. 82 Abs.1 DSGVO stellt eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von materiellem oder immateriellem Schadensersatz dar:
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“
Obwohl schon viele Urteile bzgl. Art. 82 Abs.1 DSGVO ergangen sind, herrscht immer noch Uneinigkeit über die Reichweite und den Umfang der Vorschrift.
Das OLG München urteilte am 08.12.2020 (Az. 18 U 5493/19), dass die bloße Sperrung des Nutzerprofils keinen Schaden gem. Art. 82 Abs.1 DSGVO begründet.
Mit Urteil vom 12.01.2021 (Az. 4 U 1600/20) entschied das OLG Dresden, dass für einen Geldentschädigungsanspruch ein schwerwiegender Persönlichkeitseingriff vorliegen muss.
Das OLG Stuttgart entschied am 31.03.2021 (Az. 9 U 34/21), dass Art. 82 Abs.1 DSGVO den Begriff der Pflichtverletzung weit erfasst und damit grds. jede Verletzung materieller oder formeller Bestimmungen der Verordnung einschließt.
Rechtstipp: Eine Beweislastumkehr würde zu einer vom Verordnungsgeber nicht gewollten Risikohaftung führen und unter Umständen eine unüberbrückbare Hürde für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs darstellen.
Das LG Karlsruhe urteilte hingehen am 09.02.2021 (Az. 4 O 67/20), dass keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts mehr notwendig ist, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen. Es schränkte aber ein, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht führt. Nach Ansicht der zuständigen Richter, führt der Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO allein nicht unmittelbar zum Schadensersatz. Art. 82 DSGVO ist nicht so auszulegen, dass die Norm einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet.
Rechtstipp: Verbreitung des Namens, Geburtsdatums, Geschlechts, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer stellen, in Anbetracht der Rechtsprechungen, nur einen Bagatellschaden dar.
Das Unionsrecht enthält, so das OLG Stuttgart, zur Beweislast keine ausdrücklichen Bestimmungen. Das gilt insbesondere auch für den Normverstoß an sich! Hier verbleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen hat. Erst wenn ein Verstoß festgestellt ist, hilft dem Geschädigten – allerdings auch nur hinsichtlich des Verschuldens – die Regelung in Art. 82 Abs. 3 DSGVO, wonach hinsichtlich des Verschuldens der Verantwortliche sich exkulpieren muss, andernfalls ist von einem schuldhaften Verstoß auszugehen.
Rechtstipp: Die DSGVO ändert nichts daran, dass der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für eine haftungsbegründende Pflichtverletzung ggü. dem Anspruchsgegner hat.
Auf die Rechenschaftspflicht kann, nach Ansicht der zuständigen Richter, eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung nicht gestützt werden, da die DSGVO kein Beweisrecht kennt.
Die allgemeine Rechenschaftspflicht der Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 DSGVO bezieht sich auf eine Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde. Der Verantwortliche ist grundsätzlich gehalten, der Behörde eine Mitteilung binnen 72 Stunden zu machen. Er darf hiervon allerdings nach eigener Beurteilung absehen, wenn die Verletzung „voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt“.
Rechtstipp: Eine Benachrichtigung setzt außerdem voraus, dass „voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ besteht.
Gemäß des Effektivitätsgrundsatzes darf das nationale Beweisrecht keine unüberbrückbaren Hürden für die Geltendmachung des Anspruchs vorsehen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, nach Ansicht des OLG Stuttgart, keine Beweislastumkehr bezüglich der Tatbestandsmerkmale des Art. 82 DSGVO. Ansonsten bestünde eine Art „Gefährdungshaftung“, die der Verordnungsgeber offensichtlich nicht einführen wollte.
Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO setzt voraus, dass ein Verstoß gegen die DSGVO für den Schaden des Betroffenen ursächlich geworden ist. Die Norm macht dabei vom Kausalitätserfordernis keine Ausnahme, sondern setzt als selbstverständlich voraus, dass es sich um Schäden handeln muss, die auf eine DSGVO-widrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten zurückzuführen ist.
Daran ändert die Zielsetzung der Vorschrift der betroffenen Person einen „vollständigen und wirksamen Schadenersatz“ gewährleisten zu wollen, nichts. Damit ist kein Aufweichen des Kausalitätserfordernisses, auch keine Beweiserleichterung gemeint.
Rechtstipp: Es genügt also nicht, dass ein etwaiger Schaden auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten zurückzuführen ist, in deren Rahmen es zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Das ergibt sich schon klar aus dem Wortlaut des Art. 82. Abs. 1 DSGVO, wonach der Schaden „wegen“ eines Verstoßes eingetreten sein muss.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO wird in der Praxis gerne und häufig in Anspruch genommen, um gegen jeden datenschutzrechtlichen Verstoß einen Schadensersatz begründen zu können. Die gerichtlichen Entscheidungen zum Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO könnten einen Fall für den EuGH sein, da bei den gerichtlichen Entscheidungen, hinsichtlich Reichweite und Umfang Uneinigkeit herrscht.
Unternehmen raten wir deshalb, ausreichend Maßnahmen zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu treffen. So können Sie im Streitfall Ihrer sekundären Darlegungslast nachkommen. Melden Sie sich bei uns! Unser Team berät Sie gern, damit Sie rechtlich abgesichert sind.
Sie sind betroffen von einem Datenskandal oder vermuten, dass Ihre Daten von einem Unternehmen nicht gesetzeskonform verarbeitet sind? Sprechen Sie uns kostenlos und unverbindlich an, um wir helfen Ihnen weiter.
Wenn Sie von dem Datenleak betroffen sind, könnte Ihnen ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch zustehen! Die Höhe der Ihnen zustehenden Entschädigung hängt von dem Grad der Beeinträchtigung ab, welche Sie erlitten haben. Dazu bieten wir einen Service an, um Ihre maximale Entschädigung zu sichern!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom […]
Das neue Nachweisgesetz regelt weitreichende Nachweispflichten des Arbeitgebers, die bis zum […]
Schnee und Eis geben nicht selten Anlass zu Streit. Mitunter provozieren […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich vom Profi verteidigen und reduzieren Sie Ihre Kosten.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
Wenn Sie als Künstler in der Öffentlichkeit stehen können Sie Ihren Künstlernamen eintragen lassen und Ihre Privatsphäre schützen
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.