Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 […]
Mit Datum 26. Mai 2011 hat der deutsche Bundestag erneut die Regelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften durch das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen“ geregelt. Die gesetzlichen Regelungen in § 312e BGB und § 257 Abs.3 BGB werden hierdurch neu gefasst. Auch das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung wird durch diese neue Regelung ersetzt.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes verstößt die aktuelle deutsche Regelung bei einem Widerruf gegen das EU-Recht. Zukünftig tritt die Pflicht zum Wertersatz für den Verbraucher nur dann ein, wenn die Verschlechterung aufgrund der Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgehenden Verwendung entsteht.
Auch wird eine Beweislastregelung zum Nachteil des Unternehmers getroffen. Nach der neuen Regelung hat der Unternehmer im Streitfall zu beweisen, dass der Käufer die Ware nicht nur geprüft hat, sondern darüber hinaus genutzt hat und die Verschlechterung durch diese Art der Nutzung entstanden ist. Gelingt dem Unternehmer dieser Beweis im Streitfall nicht, würde ein Anspruch auf Wertersatz gegenüber dem Verbraucher nicht durchsetzbar sein.
Die neuen Regelungen lauten zukünftig wie folgt:
§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
3. § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende de Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Die Neureglung des § 357 Abs.3 BGB lautet wie folgt:
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach dem Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Online-Händler sollten beachten, dass durch die neue Regelung auch die bislang verwendete Musterwiderrufsbelehrung nicht mehr verwendet werden darf. Zukünftig ist nur noch das an die neue Regelung angepasste gesetzliche Muster durch Online-Händler verwendbar.
Beruhigend ist für Online-Händler jedoch, dass der Gesetzgeber bei diesem Gesetz eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen hat, so dass eine Umstellung innerhalb dieser Frist erfolgen muss, um Abmahnungen zu vermeiden.
WK LEGAL bietet bereits im Vorfeld die Anpassung der Widerrufsbelehrung auf die neuen gesetzlichen Regelung an, so dass diese mit Inkrafttreten eingesetzt werden können, ohne dass Online-Händler eine Abmahnung befürchten müssten. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere Beratungspakete an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.
Fragen Sie uns unverbindlich nach einem Angebot für Ihren rechtssicheren Online-Shop.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDas Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 […]
In seinem Beschluss vom 20. Februar 2019 erklärte das OLG Frankfurt […]
Das neue Jahr ist erst wenige Tage alt und schon lässt […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke
Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke
Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.