Veröffentlichung von Bildnissen nach DSGVO und KUG
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Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 15. April 2010 (AZ: C?511/08) stehen nationale Regelungen, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten des Versandes auferlegen, im Widerspruch zu der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997.
Der EuGH verneinte die Frage, die ihm im Jahr 208 der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 – VIII ZR 268/07 – vorgelegt hatte. Der BGH beabsichtigte entgegen dem EuGH Verbraucher mit den Hinsendekosten zu belasten, weil die Kosten der Rücksendung nicht zu den "infolge des Widerrufsrechtes" unmittelbar entstanden Kosten gehöre, der Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Hinsendekosten habe und bei einem herkömmlichen Kauf im realem Leben der Verbraucher auch die Kosten trage, die entstehen, wenn er in ein Geschäft fährt.
Das Urteil erging im Wege eines durch den BGH initiierten Vorabentscheidungsverfahrens.
Nach der nun ergangenen Entscheidung sind derartige Klauseln nicht mit der Euopäischen Richtlinie in Einklang zu bringen. Denn nach Ansicht des EuGH hätten die Bestimmungen der Richtlinie eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedsstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zu Lasten des Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.
In der betroffenen Richtlinie heißt es:
"Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat."
Nach Ansicht des EuGH stünden vielmehr die dem Verbraucher entstehenden Kosten der unmittelbaren Rücksendung der Ware in einer ausgewogenen Risikoverteilung zu dem von dem Unternehmer oder Online-Händler zu tragenden Versandkosten für den Versandweg zu Kunden.
Online-Händler tragen also regelmäßig die Kosten des Versandes zum Kunden und diese sind auch im Falle des Widerrufs nicht von dem an den Kunden zurückzuerstattenden bezahlten Betrag abzuziehen. Dies wurde bereits in dem aktuellen Muster der Widerrufsbelehrung berücksichtigt, in welchem dem Kunden lediglich die Kosten der Rücksendung auferlegt werden können.
Online-Händlern, die dem Kunden im Falle des Widerrufs auch die Kosten des Hinversandes übertragen wollen, sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus diesem Grunde dringend abändern. Denn auch in diesem Falle sind Online-Händler darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher Verstoß einen Wettbewerbsverstoß bedeuten würde, der durch einen Mitbewerber abgemahnt werden könnte.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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