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Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 30. November 2022 (Az. 6 C 12.20), […]
Das OLG Karlsruhe urteile nun in einem Fall von Diskriminierung nichtbinärer Personen beim Online-Shopping (Urt. v. 14.12.2021, Az. 24 U 19/21). So viel vorweg: eine Entschädigung gibt es jedoch nicht, da es an der erforderlichen Intensität fehlt!
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Die klagende Person, in deren Personenstandsdaten beim Standesamt „keine Angabe“ unter der Rubrik „Geschlecht“ eingetragen ist, hatte auf der Website des beklagten Unternehmens einen Kaufvertrag abgeschlossen. Für die Registrierung und den Kauf war jedoch nur eine Auswahl zwischen den beiden Anreden „Frau“ oder „Herr“ möglich. Eine dritte Auswahl gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die getätigten Käufe wurden sodann unter der Anrede „Herr“ bestätigt, da der Kaufvertrag sonst nicht abgeschlossen werden konnte.
Die Geltendmachung von Entschädigung und Unterlassungsanspruch, hatte jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht bejaht zwar eine unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts bei der Begründung eines „zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Rahmen eines sogenannten Massengeschäfts“, das nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verboten ist. Die Person konnte nämlich nur den Kaufvertrag abschließen, wenn zwingend eine Auswahl zwischen „Frau“ oder „Mann“ getroffen wird.
Durch die zwingende Identitätsauswahl verletzte das Unternehmen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person.
Einen Unterlassungsanspruch der betroffenen Person bestätigte das OLG Karlsruhe nicht. Es fehle an einer dafür erforderlichen Wiederholungsgefahr, da das Unternehmen sofort reagiert und die Bezeichnung „Divers“ mit in die Auswahl der Anrede aufgenommen habe. Ferner werde die klagende Person nur noch mit der Höflichkeitsform „Guten Tag [Vorname Nachname]“ angesprochen.
Aus dem Urteil geht auch deutlich hervor, dass kein Anspruch auf Entschädigung in Geld für die betroffene Person besteht. Dafür müsste eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen, was hier nicht der Fall war.
Das Bundesverfassungsgericht erließ am 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) einen Beschluss, wonach ein Verstoß gegen die Regelungen des Personenstandsrecht vorliegt, wenn im Geburtenregister, neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“, keinen dritten Geschlechtseintrag möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden die betreffenden Normen nicht mehr anwenden dürfen, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen.
Bezüglich des Entschädigungsanspruchs ist zu sagen, dass es hier den Richtern bei der Beurteilung darauf ankam, wo die schädigende Handlung vorgenommen wurde. Das war hier ganz klar im Privatbereich der klagenden Person. Anders wäre der Fall sicherlich zu beurteilen, wenn die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Öffentlichkeit stattgefunden hätte. Dann würde die Verletzung definitiv schwerer wiegen und die für einen Entschädigungsanspruch erforderliche Intensität mit sich bringen.
Das Unternehmen handelte hier sofort und stellt die Website um und ermöglichte eine weitere Auswahlmöglichkeit im Rahmen der Anrede.
Unternehmen dürfen Kunden nicht aufgrund ihres Geschlechts pauschal vom Vertragsabschluss ausschließen. Es muss ihnen ermöglicht werden, ein Bestellformular wahrheitsgemäß auszufüllen, ohne dabei die geschlechtliche Identität falsch angeben zu müssen, nur um den Kaufvertrag zu vollziehen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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