Droht eine neue Abmahnwelle wegen nicht aktueller Widerrufsbelehrungen?
Es ist der 4. August 2009. Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter […]
Das neue Jahr ist erst wenige Tage alt und schon lässt der europäische Verordnungsgeber eine neue Verordnung in Kraft treten. Am 9. Januar 2016 tritt die ODR-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft, welche gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingende Informationspflichten für Online-Händler mit sich bringt.
Die ODR-Verordnung besteht neben der sog. ADR-Richtlinie 2013/11/EU, die in Deutschland mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz umgesetzt wird.
Mit dieser neuen Verordnung soll der Verbraucherschutz innerhalb der EU gestärkt werden sowie das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt gesteigert werden. Um die Vorteile des Onlinehandels über nationale Grenzen hinweg in vollem Umfang nutzen zu können, müssten Verbraucher Zugang zu einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus dem Online-Verkauf von Waren oder der Online-Erbringung von Dienstleistungen ergeben.
Die EU-Kommission hat damit ein Verfahren geschaffen, mit welchem Verbraucher und Online-Händler Streitigkeiten betreffend der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen resultierend aus online abgeschlossenen Kauf- und Dienstverträgen, schnell, kostengünstig und ohne Inanspruchnahme der nationalen Gerichte beilegen können. Daneben sieht die Richtlinie vor, dass die EU-Kommission eine Internetplattform zur Verfügung stellt (sog. „OS-Plattform“), auf welcher dieses außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann.
Online-Händler, die in der Europäischen Union niedergelassen sind und online (auch) mit Verbrauchern, die in der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben, Kauf- oder Dienstleistungsverträge absclhießen, sind ab dem 9. Januar 2016 verpflichtet den Verbraucher auf die sog. Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Die Informationspflicht gilt insbesondere unabhängig davon, ob der Unternehmer überhaupt eine solche alternative Streitschlichtung bzw. Streitbeilegung anbieten möchte, wie viele Beschäftige sein Betrieb hat, ob er über eine eigene Internetseite oder über Marktplätze wie eBay oder Amazon verkauft sowie ob der Verkauf der Ware bzw. die Erbringung der Dienstleistung grenzüberschreitend erfolgt.
Werden diese Informationspflichten nicht erfüllt, so regelt Art. 18 der Verordnung, dass die Mitgliedstaaten Regelungen festlegen müssen, wie Verstöße geahndet werden. Die Regelung in Art. 18 lautet:
„Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vor gesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Die EU hatte sich durch diese Verordnung verpflichtet eine entsprechende Plattform bereitzustellen, über welche Verbraucher und Online-Händler leicht zugänglich die Online-Streitschlichtung in Anspruch nehmen können sollten. Allerdings konnte die Plattform bisher noch nicht freigegeben werden, so dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Online-Streitbeilegung nicht schon ab dem 09.01.2016 zur Verfügung steht.
Die Informationspflichten der Online-Händler sind jedoch unabhängig davon geregelt, so dass die Informationspflicht die Online-Händler bereits ab morgen trifft. Gemäß Art. 14 Abs. 1 sind Unternehmer verpflichtet, die Verbraucher über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens zu informieren. Hierzu muss auf der Webseite ein Link zur OS-Plattform eingebettet werden. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Zudem muss der Unternehmer seine E-Mail-Adressen angeben. Sofern der Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, so sind gemäß Art. 14 Abs. 2 die Informationen über das OS-Verfahren auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
Werden durch den Verbraucher und/oder den Online-Händler dann eine Beschwerde über das Formular der Online-Streitschlichtung (nachfolgend “OS”) abgegeben regelt Art.9 der Verordnung, wie dann weiter verfahren wird. Dann wird zunächst dem Beschwerdegegener folgendes übermittelt:
Außerdem leitet die OS-Plattform die Beschwerde automatisch und unverzüglich an die entsprechende AS-Stelle weiter, auf die sich die Parteien geeinigt haben. Diese AS-Stelle teilt den Parteien daraufhin mit, ob sie die Bearbeitung der Streitigkeit annimmt oder ablehnt. Nimmt sie sie an, dann teilt sie auch die Verfahrensregelung sowie die Kosten mit.
Können sich die Parteien innerhalb von 30 Kalendertagen nach Einreichen der Beschwerde nicht auf eine AS-Stelle einigen oder lehnt die AS-Stelle die Bearbeitung ab, wird die Beschwerde nicht weiterverfolgt.
Das Verfahren ist auch nicht kostenlos. Der Regierungsentwurf der Bundesregierung, durch welchen die Richtlinie umgesetzt werden soll, sieht für die Durchführung des Verfahrens die folgenden Kosten vor:
Die Kosten muss jeweils der Unternehmer tragen. Der Verbraucher muss nur dann eine Gebühr bezahlen, wenn sein Antrag auf Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens als missbräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall muss der Verbraucher 30 Euro bezahlen.
Das Online-Streitschlichtungsverfahren ist auch zukünftig nicht zwingend vorgeschrieben. Und auch wenn ein solches Verfahren durchgeführt wird bleibt den Parteien am Ende des Verfahrens stets der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Jedoch ist zu erwarten, dass dieses Verfahren wenig bis keine Anwendungsmöglichkeiten finden wird. Denn schon aufgrund der durch die Verordnung getroffenen Kostenverteilung ist es UNternehmern regelmäßig nicht zu empfehlen dieses neue Verfahren in Anspruch zu nehmen oder dem von dem Verbraucher angestrebten Verfahren beizutreten, da den Unternehmer in jedem Fall die Kostenlast für das Verfahren trifft. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass allein durch diese Kosten oftmals der eigentliche Warenwert schon überschritten wird, so dass das Verfahren unter wirtschaftlichen Aspekten für Online-Händler sowieso keine Existenzberechtigung hat.
Es ist zu erwarten, dass das Online-Streitschlichtungsverfahren in der Praxis keine Relevanz haben wird. Gleichwohl trifft Unternehmer die durch die Verordnung geregelte Informationspflicht. Da bisher noch ungeklärt ist, ob es sich bei dieser Regelung dann auch um eine Marktverhaltensregel handelt, sollten Unternehmer ihren sich aus der Verordnung obliegenden Informationspflichten nachkommen. Anderenfalls könnte eine Abmahnung durch den Wettbewerb möglich sein. Wenn die Gerichte anschließend, in gleich großzügigem Tenor wie in der Vergangenheit bestätigen würden, dass es sich bei der Informationspflicht um eine Marktverhaltensregel handelt, dann wäre eine Abmahnung auch berechtigt gewesen.
Zur Vermeidung sich hieraus ggf. ergebender Nachteile sollten Unternehmer deshalb handeln und die Informationspflichten für Verbraucher zugänglich machen. Hierfür empfehlen wir die nachfolgende Formulierung:
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Diese ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Laut Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat das Bundeskabinett heute […]
Die „Verordnung (EU) 2019/1150 des europäischen Parlaments und des Rates vom […]
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