Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie
Aufgrund der verheerenden finanziellen Konsequenzen der durch Allgemeinverfügungen angeordneten Betriebsschließungen wegen […]
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW und Sachsen hat entschieden, dass Kosmetik-, Tatoo- und Nagelstudios geschlossen bleiben, da sie nicht zur Grundversorgung zählen.
Wir berichten Ihnen in diesem Artikel das Wichtigste in den neuen Urteilen!
Mit Beschluss vom 12.11.2020 haben die OVG in Münster und Bautzen (Az. OVG NRW: 13 B 1635/20.NE und 13 B 1663/20.NE u. Az. OVG Sachsen: 3 B 349/20), die Eilanträge gegen Corona-Verordnungen abgewiesen.
Auch Spielhallen müssen, nach Ansicht der Richter am OVG NRW, geschlossen bleiben.
Die Richter führen aus, dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu reduzieren. Angesichts des Hauptübertragungswegs, der respiratorischen Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen, seien die Maßnahmen nicht zweifelhaft. Es fällt auf, dass die Richter ihre Entscheidungen sehr ähnlich begründen:
Eine Verbreitung von Tröpfchen und Aerosolen in der Luft lässt sich wegen des nicht einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 Metern zum Kunden trotz weiterer Hygienevorkehrungen (z. B. Gesichtsmasken, Desinfektion) nicht vollständig ausschließen. Die Dienstleistungen werden regelmäßig in geschlossenen Räumlichkeiten erbracht und nehmen – wie etwa das Tätowieren – einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch. All dies seien Umstände, die eine Infektion über Tröpfchen und Aerosole begünstigen können und eine erhöhte Infektionsgefahr begründen.
Dass das Dienstleistungsverbot angesichts einer womöglich überschaubaren Anzahl von Dienstleistungen und Kunden möglicherweise für sich genommen nur in verhältnismäßig geringem Umfang zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, stelle seine Eignung, als Teil eines zahlreiche Maßnahmen umfassenden Gesamtpakets zur Eindämmung des Virus beizutragen, nicht in Frage. Die Eignung sei auch nicht deshalb zweifelhaft, weil der Verordnungsgeber nicht sämtliche körpernahen Dienstleistungen untersagt habe.
Jedoch sei im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Verordnung nicht hätte vom Landtag beschlossen werden müssen, anstatt nur erlassen worden zu sein.
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nämlich zunächst nur die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Norm zu suspendieren, also auszusetzen ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt. Diese Nachteile müssten, unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sein, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist.
Allerdings sei, laut Richter am OVG, in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen, um so auf schwerwiegende Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig reagieren zu können.
Dass ein solcher Übergangszeitraum – die grundsätzliche Notwendigkeit einer näheren (anvisierten) Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unterstellt – bereits abgelaufen ist, kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht als offensichtlich angenommen werden, sondern bedarf eingehender Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.
Die bis zum 30. November 2020 erfolgte Untersagung der hier in Rede stehenden körpernahen Dienstleistungen (Tattoo, Piercing und Kosmetik) durch § 12 Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO erweist sich, nach Ansicht des OVG, nicht als offensichtlich rechtswidrig. Der mit der streitigen Maßnahme in erster Linie verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und gegebenenfalls die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie der Betreiber von Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios genüge bei summarischer Bewertung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und begründet danach wohl auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der hier streitgegenständlichen Dienstleistungen liegt, nach Wertung der Richter, nicht darin, dass der Verordnungsgeber Friseurdienstleistungen nicht untersagt hat (§ 12 Ab. 2 S.2 Nr. CoronaSchVO).
Anders als von den Antragstellern werden, laut Ansicht der Richter, in einem Friseursalon bei zulässiger pauschalierender Betrachtung typischerweise Dienstleistungen angeboten, die schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung (Waschen und Schneiden der Haare) zuzuordnen seien. Derartige Dienstleistungen würden von einem Großteil der Bevölkerung mehr oder weniger regelmäßig in Anspruch genommen werden, weshalb der Verordnungsgeber sie unter den gegebenen Umständen als weniger verzichtbar ansehen durfte. Entsprechendes gilt, laut OVG, für Fußpflegeleistungen (§ 12 Abs.2 S. 2 Nr. 2 CoronaSchVO), soweit es sich hierbei nicht schon um medizinisch notwendige Dienstleistungen handelt.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung läge auch nicht darin, dass die Coronaschutzverordnung Warengeschäfte ungeachtet ihres Angebots und ihrer Bedeutung für die Grundversorgung weiter erlaubt. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung (schon) darin, dass es in den Ladenlokalen, anders als in den Betriebsstätten der Antragsteller, nicht zu (längeren) unvermeidbaren körpernahen Kontakten kommt.
Die Richter geben sich in diesen Urteilen viel Mühe die Schließung von Massage- und Tattoostudios zu begründen, während Friseure offenbleiben können. Dass sie in ihrer Begründung davon ausgehen, dass Friseure regelmäßiger und öfter besucht werden als Massage- oder Tattoostudios vermag nicht zu überzeugen. Gerade wenn, laut ihrer Aussage, die Massage- und Tattoostudios viel weniger besucht werden, sollten es nicht diejenigen sein, die als erstes zum Wohle des Infektionsschutzes schließen müssen!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORAufgrund der verheerenden finanziellen Konsequenzen der durch Allgemeinverfügungen angeordneten Betriebsschließungen wegen […]
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