OVG Saarland kippt Prostitutionsverbot

Guido Kluck, LL.M. | 14. September 2020

Das OVG Saarland orientiert sich an der Handhabung der anderen Bundesländer im Bezug auf den Umgang mit dem Prostitutionsgewerbe zu Coronazeiten und hat auf Eilantrag (Beschl. v. 06.08.2020, Az. 2 B 258/20) zumindest das generelle Prostitutionsverbot aufgehoben. Auch wenn das eher beschauliche Saarland nichts der Reeperbahn vergleichbares aufzuweisen hat, so hat dieser Beschluss dennoch große Auswirkungen insbesondere für kleinere Bordelle und zur Vermeidung von illegaler Prostitution.

Frisieren, Massieren und Tattoo stechen lassen geht, aber der Weg ins Bordell nicht?

Geklagt hatte eine Bordellbetreiberin einer kleineren Prostitutionsstätte im Saarland. Sie berief sich darauf, dass nahezu alle körpernahen Gewerbe unter Vorlage eines Hygienekonzepts wieder öffnen durften. Bordelle aber mussten weiterhin pauschal geschlossen bleiben. Sie erklärte, dass der Geschlechtsverkehr in ihrem Betrieb bis auf weiteres untersagt sei und sie ein vollumfängliches Hygienekonzept vorgelegt habe. Unter anderem käme es zu keinem direkten Kundenkontakt, sowie einer Maximalanzahl von zwei Personen pro Räumlichkeit.

Auch die anderswo üblichen Maßnahmen einer Terminvereinbarungen, ausreichend Desinfektionsmöglichkeiten, Registrierungen und das Tragen des allgegenwärtigen Mund-Nasen-Schutzes seien im Hygienekonzept vorgesehen. 

Der zweite Senat führte hierzu Folgendes aus: „Das Konzept der Antragstellerin, die sich im Übrigen auf das Infektionsschutzkonzept SARS-CoV-2 „Prostitutionsgewerbe“ des Unternehmerverbandes Erotikgewerbe Deutschland e.V. vom 18.5.2020 bezogen und erklärt hat, bis auf Weiteres auf die „Betriebssparte Sex“ in ihrer Einrichtung zu verzichten, bietet aus Sicht des Senats ausreichende Gewährleistungen, um die Infektionsrisiken im konkreten Fall im zu anderen körpernahen Dienstleistungen vergleichsweise erforderlichen Maß zu begrenzen.“

Übermäßiger Eingriff in die Grundrechte der Klägerin

Mit dem generellen Prostitutionsverbot wurde übermäßig in das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG eingegriffen und ist im Hinblick auf die Erbringer körpernaher Dienstleister wie Friseuren oder Kosmetikstudios, die ihrem Gewerbe unter Vorlage eines Hygienekonzeptes mittlerweile wieder nachgehen können, auch nicht mehr zu rechtfertigen gewesen. Denn die im Grundgesetz gewährleisteten allgemeinen und besonderen Gleichheitsrechte, die in besonderer Weise mit dem „Gerechtigkeitsgefühl“ in Verbindung stehen, dienen nicht primär dem Ziel, den von der Anwendung von, in diesem Fall von Rechtsnormen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern einen „Freiraum“ gegenüber staatlichen Maßnahmen zu gewährleisten. 

Bei den Gleichheitsrechten, insbesondere auch beim allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG solle vielmehr verhindert werden, dass einzelne oder auch ganze Gruppen von Grundrechtsinhabern im Vergleich zu anderen „ungleich“ behandelt würden. Nach diesem theoretischen Ansatz käme es in dem Rahmen nicht primär auf die, bei der Anordnung zur Betriebsschließung sicher hoch anzusiedelnde Intensität der Auswirkungen für die Betroffenen an. Stattdessen sei entscheidend, wie andere, sich in einer ähnlichen Situation Befindende im konkreten normativen Kontext oder mit vergleichbarem Lebenssachverhalt behandelt würden. Insoweit bestimme im Ergebnis der Normgeber selbst in gewisser Weise den Beurteilungsrahmen.

Übermaßverbot wurde überschritten

Ebenso wurde bei der Klägerin in ihrem Grundrecht auf die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG das sogenannte Übermaßverbot überschritten, so dass auch hier ein generelles Verbot verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen war. Im Hinblick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit der Allgemeinheit, stellt das OVG klar, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um sehr gewichtige Belange handelt, es jedoch vor dem Hintergrund des der erwähnten umfangreichen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe des Sars-CoV 2 Virus in dem Etablissement der Antragstellerin zweifelhaft erscheint, ob es sich bei der Betriebsuntersagung noch um eine – mit Blick auf den vom Normgeber gestalteten Regelungshintergrund – insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Einschränkung der genannten Grundrechte handelt. Dem Antrag war somit statt zu geben.

OVG erklärt Entscheidung für nicht anfechtbar

Das OVG Saarland setzt das generelle Prostitutionsverbot im Saarland vorläufig außer Vollzug und erklärte die Entscheidung für unanfechtbar. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Bundeslandes Saaraland teilte mit, den Beschluss zur Kenntnis genommen zu haben und die Auswirkungen auf die entsprechende Rechtsverordnung juristisch prüfen zu lassen.

Fazit

Corona-bedingt mussten viele Unternehmen hohe Umsatzeinbußen verkraften. Vielen Einschränkungen halten auch noch an, so wie in diesem Fall! Daher lohnt es sich immer eine Prüfung Ihrer Rechte vorzunehmen, denn nicht alle Maßnahmen sind auch im konkreten Einzelfall gerechtfertigt. Sie haben Fragen zum Thema Corona-Einschränkungen bezüglich Ihres Unternehmens oder sehen eine konkrete Vorgabe nicht für gerechtfertigt? Melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „OLG Hamm: Corona-Versicherung muss nicht für Barschließung zahlen“.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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