BGH zu Corona-Hochzeiten und gestörter Geschäftsgrundlage
Der Bundesgerichtshof urteilte am 11.01.2023 (Az. XII ZR 101/21), dass Brautpaare, […]
Hochzeitspaare mussten wegen der Corona-Pandemie viel in Kauf nehmen und konnten die Feierlichkeiten aufgrund von Corona-Beschränkungen nicht stattfinden lassen. Uns erreichten viele Anfragen wie mit der Raummiete für Lokalitäten umgegangen werden muss, wenn man die Feier nicht wie geplant stattfinden lassen darf. Zu diesem Thema entschied nun mit Urteil vom 29.04.2021 (Az. 29 O 8772/20) das LG München I.
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Ein Brautpaar hatte für eine am 20. Juni 2020 geplante Hochzeit Räumlichkeiten in einem Schloss angemietet. Wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen konnte die Hochzeit aber nicht stattfinden. Der Vermieter eines Schlosses machte gleichwohl die Zahlung der im August 2018 vereinbarten Miete geltend. Die Beklagten wandten ein, der Kläger habe seine Leistungsverpflichtung ebenfalls nicht erfüllt. Der Vertragszweck (Überlassung der Räume für eine Hochzeit) hätte insgesamt nicht erreicht werden können, sodass beide Parteien von ihrer Leistungspflicht frei geworden seien. Das Brautpaar erklärte auch hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.
Die zuständigen Richter am LG München I urteilten, dass das Nutzungsrisiko beim Mieter liegt und der Vermieter seiner Leistungspflicht allein mit der Überlassung der Räumlichkeiten nachkommt.
Ferner urteilten die Richter, dass dem Brautpaar kein Rücktrittsrecht zustehe. Sie erkannten zwar an, dass sich die Umstände nach Vertragsschluss durch das Auftreten der Corona-Pandemie schwerwiegend verändert haben, diese Veränderung führt aber, nach Ansicht der zuständigen Kammer, jedoch nicht dazu, dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben ist.
Aus dem Urteil geht deutlich hervor, dass die geänderte Geschäftsgrundlage zur Vertragsanpassung führen muss. Der Vermieter hat hier im konkreten Fall Ersatztermine vorgeschlagen, die das Brautpaar aber nicht annehmen wollte.
Aus unserer Sicht hat das Urteil des LG München I den in § 313 Abs. 1 BGB geregelten Anspruchsvoraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht ausreichend Beachtung geschenkt.
In § 313 Abs. 1 BGB heißt es: „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“
Aus unserer Sicht geht die gesetzliche und vertragliche Risikoverteilung eindeutig zu Lasten des Brautpaares, da sie die volle Miete zahlen müssen, obwohl sie die Räumlichkeiten nicht nutzen konnten. Für die Untersagung der geplanten Nutzung kann das Brautpaar nichts. Dass der Vermieter Ersatztermine angeboten hat, ist ihm anzurechnen, jedoch liegt es doch bei dem Brautpaar, ob diese Termine passend wären. Immerhin sind bei einer Schlosshochzeit sicherlich viele Gäste geladen und es gibt große Planungshürden. Außerdem kommt es stark auf den Charakter der Veranstaltung an. Bei einem so besonderen Anlass, wie in diesem Fall, ist es daher, aus unserer Sicht, dem Brautpaar nicht zuzumuten andere Termine annehmen zu müssen, sodass hier die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Es bleibt außerdem bei dem Grundsatz, dass bei einem berechtigten Rücktritt eine geleistete Anzahlung zurückgezahlt werden muss und die Miete selbstverständlich nicht mehr zu bezahlen ist.
Das Urteil des LG München I ist noch nicht rechtskräftig.
Da man die Entwicklung während des Sommers noch nicht abschätzen kann, raten wir Ihnen bei geforderten Anzahlungen die sog. Unsicherheitseinrede gem. § 321 BGB zu erheben. Hierzu beraten wir Sie gern!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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