Wer sich festklebt, haftet!
Was ist denn nun? Haften Klimaaktivisten oder nicht? Wir haben uns […]
Wir berichteten schon in unserem Blog über die Rechtslage, wenn Pakete nicht ankommen oder über das richtige Verhalten, damit man nicht auf Betrugsmaschen bei der Paketannahme reinfällt.
In diesem Blog fassen wir das Wichtigste zur Haftung bei Transportschäden für Sie zusammen!
Ja, sie können und sollen die Annahme eines offensichtlich kaputten Pakets verweigern. Wenn man beispielsweise schon Scherben im Paket wahrnimmt oder es aus dem Paket raustropft, sollten Sie den Zusteller kurz darauf hinweisen und die Annahme verweigern.
Leider sind nicht alle Transportschäden auf den ersten Blick erkennbar. Sodass es immer dann zu rechtlichen Problemen kommt, wenn beispielsweise der Nachbar das Paket annimmt, oder es im Garten o.ä. hinterlegt wird.
Sobald Sie das Paket erhalten haben, sollte Sie die Ware so schnell wie möglich auf Schäden überprüfen. Im Falle eines Schadens an der Ware empfehlen wir unseren Mandanten immer, die jeweiligen Mängel zu fotografieren. Danach sollten Sie sich umgehend schriftlich an den Händler wende.
Bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf (Verkauf an einen privaten Verbraucher), trägt der Verkäufer das Transportrisiko und haftet für Schäden.
Rechtstipp: Der Verkäufer kann sich wiederum an den Paketdienstleister wenden und diesem gegenüber eigene Ansprüche geltend machen.
Viele gewerbliche Verkäufer versuchen über eine AGB die Haftung auszuschließen und das Risiko für den Transportweg auf den Kunden zu übertragen. Das ist unrechtmäßig und daher unzulässig! Oftmals weigern sich die Verkäufer das einzusehen. Für rechtliche Beratung, stehen wir Ihnen gerne zur Seite!
Sollte ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vorliegen, haben Sie das Recht den Vertrag zu widerrufen oder Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Wenn Sie den online abgeschlossenen Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, muss der Händler Ihnen den Verkaufspreis voll erstatten und Sie müssen im Gegenzug die Ware zurückschicken.
Rechtstipp: Wenn Sie Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen, muss der Verkäufer den Mangel beseitigen, zum Beispiel durch eine Reparatur – oder er muss Ihnen Ersatz liefern.
Wir erleben bei vielen Mandaten, dass es gerade bei Online-Plattformen für Gebrauchtwaren (Vinted, Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Kleiderkreisel) zu Streitigkeiten in Bezug auf Transportschäden kommt. Hier ist die Sachlage jedoch anders, denn im Falle eines Privatkaufes trägt der Verkäufer nicht das Transportrisiko, sondern der Käufer. Hat er die Waren jedoch fahrlässig schlecht verpackt und kam es deshalb zur Beschädigung beim Transport, kann er wieder zur Haftung herangezogen werden. Haftet der Verkäufer nicht, muss also festgestellt werden, dass der Schaden durch den Transport verursacht wurde. Dann sollte man sich schnellstmöglich an den Versanddienstleister wenden.
Als Empfänger sollten Sie zu allererst Nachforschung betreiben, und sich mit dem Absender in Verbindung setzen. Ist es ein gewerblicher Händler, so haftet er ohnehin Ihnen gegenüber (§§ 474 Abs. 2 S. 2, 446 BGB).
Anders sieht es bei privaten Verkäufern aus (Ebay, Kleiderkreisel, usw.). Hier kommt es auf das Versandrisiko an. Wurde nichts Spezielles geregelt, so trägt der Verkäufer die Beweislast für den Versand. Das Versandrisiko hingegen trägt der Käufer, sobald der Verkäufer die Ware beim Transportunternehmen abgegeben hat (§ 447 BGB).
Rechtstipp: dem Verkäufer ist aus rechtlicher Sicht zu raten eine juristische Prüfung vornehmen zu lassen und abzuklären, ob das Versandrisiko eventuell rechtskonform auf den Käufer übertragen wurde.
Sie sollte auf jeden Fall bei abhanden gekommenen Paketen immer einen Nachforschungsauftrag stellen. Ein Formular für den Nachforschungsauftrag bieten die meisten Paketdienste auf ihren Websites an. Um den Wert des Inhalts nachweisen zu können, legen Sie am besten eine Kopie des Kaufbelegs bei, wenn Sie den Nachforschungsauftrag aufgeben.
Rechtstipp: Im Falle eines Verlustes ist ein privater Verkäufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten! Der Käufer sollte sich allerdings an den Verkäufer wenden und sich dessen Ersatzansprüche gegen den Paketdienstleister abtreten lassen (sog. Drittschadensliquidation). Hierbei stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!
Rechtstipp: Wurde der Schaden schon vor Versand verursacht oder entspricht die Waren nicht der vertraglichen Vereinbarung, muss der Verkäufer haften.
Bei versichertem Versand haftet das Versandunternehmen. Hier gibt es je nach Versandart unterschiedliche Haftungssummen. Die Beweislast, dass der Schaden durch den Versand verursacht wurde, liegt aber bei Privatkäufen beim Käufer, bei gewerblichen Kaufverträgen beim Verkäufer. Transportdienstleistern ist es nicht erlaubt, Pakete einfach so vor die Haustür oder im Garten abzulegen. Manche Anbieter wie die deutsche Post bieten aber so genannte Ablageverträge an, die dann genau dies erlauben. Das Risiko des Verlustes des betreffenden Paketes wird dann aber voll vom Empfänger getragen!
Haben Sie Fragen zum Thema Versandkauf und Transportschäden? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. Wir geben Ihnen eine Ersteinschätzung ab und können dann das Vorgehen absprechen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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