Abkehr von der üblichen Haftungsquote 50:50 bei „doppelten Ausparkunfällen“?
Nach einem Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 7. Mai 2010 (Az. […]
Oftmals wartet man schon nach der Bestellaufgabe sehnsüchtig darauf, dass das Paket zugestellt wird. Manchmal ist ein bestimmter Liefertermin auch wichtig und es kann sehr ärgerlich sein, wenn es dann nicht pünktlich geliefert wird. Noch schlimmer ist es, wenn das Paket niemals beim Empfänger eintrifft und erst gar nicht zugestellt wird.
In diesem Artikel erfahren Sie, wer haftet, wenn die Ware weg ist!
Als Empfänger sollten Sie zu allererst Nachforschung betreiben, und sich mit dem Absender in Verbindung setzen. Ist es ein gewerblicher Händler, so haftet er ohnehin Ihnen gegenüber (§§ 474 Abs. 2 S. 2, 446 BGB).
Anders sieht es bei privaten Verkäufern aus (Ebay, Kleiderkreisel, usw.). Hier kommt es auf das Versandrisiko an. Wurde nichts Spezielles geregelt, so trägt der Verkäufer die Beweislast für den Versand. Das Versandrisiko hingegen trägt der Käufer, sobald der Verkäufer die Ware beim Transportunternehmen abgegeben hat (§ 447 BGB).
Rechtstipp: dem Verkäufer ist aus rechtlicher Sicht zu raten eine juristische Prüfung vornehmen zu lassen und abzuklären, ob das Versandrisiko eventuell rechtskonform auf den Käufer übertragen wurde.
Sie sollte auf jeden Fall bei abhanden gekommenen Paketen immer einen Nachforschungsauftrag stellen. Ein Formular für den Nachforschungsauftrag bieten die meisten Paketdienste auf ihren Websites an. Um den Wert des Inhalts nachweisen zu können, legen Sie am besten eine Kopie des Kaufbelegs bei, wenn Sie den Nachforschungsauftrag aufgeben.
Rechtstipp: Im Falle eines Verlustes ist ein privater Verkäufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten! Der Käufer sollte sich allerdings an den Verkäufer wenden und sich dessen Ersatzansprüche gegen den Paketdienstleister abtreten lassen (sog. Drittschadensliquidation). Hierbei stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!
Bei versicherten Sendungen trägt auch der gewerbliche Verkäufer die Beweislast des Versands und das Versandrisiko.
Ist eine Sendung nicht beim Empfänger angekommen, und auch mit der Sendungsverfolgung nicht aufzufinden, kann er beim jeweiligen Transportdienstleister den Verlust der Ware als Schaden geltend machen.
Rechtstipp: Achtung beim Online-Privatkauf! Hier können andere Regelungen getroffen werden und am Ende trägt der Käufer das Versandrisiko, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er das Paket abgeschickt hat.
Hier ist eine Sendungsverfolgung nicht möglich und der Transportdienstleister muss im Regelfall auch nicht haften. Hier kommt es auf den Sachverhalt an. Einen Anspruch auf Schadensaufteilung 50/50 hat man nicht!
Bei gewerblichem Versandkauf haben Sie eine gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Die gesetzliche Widerrufsfrist beginnt aber erst ab Zustellung zu laufen. Sie können jedoch schon vor Zustellung ihr Widerrufsrecht ausüben!
Wenn ein Nachbar ein Paket annimmt und das Paket dann aus Fahrlässigkeit abhanden kommt oder beschädigt wird, muss er (im Regelfall) für den Schaden einstehen.
Beruft sich der Paketdienstleister auf eine Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach er berechtigt ist, Pakete auch bei Nachbarn abzugeben, so ist diese nach einer Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 02.03.2011, Az. 6 U 165/10) unwirksam!
Es gibt auch Betrugsmaschen, die arglose Nachbarn in die Falle locken. Nehmen Sie daher nur Pakete von Personen an, die Sie auch kennen!
Ein verloren gegangenes Paket macht viel Ärger und man muss immer von Fall zu Fall betrachten, wer in der konkreten Situation haftet.
Transportdienstleistern ist es nicht erlaubt, Pakete einfach so vor die Haustür oder im Garten abzulegen. Manche Anbieter wie die deutsche Post bieten aber so genannte Ablageverträge an, die dann genau dies erlauben. Das Risiko des Verlustes des betreffenden Paketes wird dann aber voll vom Empfänger getragen!
Haben Sie Fragen zum Thema Versandkauf? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. Wir geben Ihnen eine Ersteinschätzung ab und können dann das Vorgehen absprechen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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