Der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht
Mit Datum 07.05.2010 hat das OLG München (OLG München, Beschluss vom […]
Das OLG München hat letzte Woche über die Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren bei Zahlungen mit PayPal und Sofortüberweisung entschieden (Urt. v. 10.10.2019 – 29 U 4666/18). Vermutlich ist dies aber keine endgültige Entscheidung.
Die Wettbewerbszentrale hat gegen Flixbus gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten geltend gemacht, da das Unternehmen für Zahlungen mit Paypal und Sofortüberweisung verlangt. Dies sieht die Wettbewerbszentrale als nicht vereinbar mit Art. 62 Abs. 2 der PSD 2 und § 270 a BGB an und klagte daher erst vor dem LG München und anschließend vor dem OLG München.
Die Payment Service Directive 2 (PSD2), zu deutsch: Zweite Zahlungsdiensterichtlinie soll EU-weit für eine Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs sorgen. Am 31.01.2018 ist zur Umsetzung dieser Richtlinie in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft getreten. Wir berichteten bereits zweimal (hier und hier) über die Auswirkungen der Richtlinie. Sie soll unter anderem verhindern, dass für gängige Zahlungsmethoden Gebühren erhoben werden.
Das OLG München trifft eine andere Entscheidung als das LG München, welches in den Entgelten für Paypal und Sofortüberweisung einen Verstoß gegen § 270 a BGB annahm. Das OLG München meint, dass beide Zahlungsmethoden nicht von § 270 a BGB erfasst werden. Bei der Sofortüberweisung sei die Erhebung eines Entgelts gerechtfertigt, da diese Zahlungsmethode Vorteile für den Verbraucher habe und auf Paypal sei § 270 a BGB schlicht nicht anwendbar. Auch analog könne die Norm nicht angewendet werden. Es liegen nach Ansicht des OLG München bei beiden Zahlungsdiensten keine direkten Lastschriften oder Überweisungen vor, da ein drittes Unternehmen – Paypal bzw. die Sorofrt GmbH dazwischengeschaltet sind.
In § 270 a BGB heißt es:
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.“
Vom Wortlaut sind also nur Lastschriften und Überweisungen umfasst. Dazu zählen Paypal und Sofortüberweisung nach Ansicht des OLG München nicht.
Die Wettbewerbszentrale hält sich die Einlegung einer Berufung offen. Sie will die Entscheidungsgründe abwarten, ist aber interessiert an einer höchstrichterlichen Entscheidung, um dieses Thema auch im Interesse aller anderen Kunden und Unternehmen abzuschließen. Wie der BGH dann entscheiden wird, ist offen. Jedenfalls wird es noch eine relativ lange Zeit dauern, bis überhaupt eine Entscheidung ergehen wird. Solange jedenfalls werden sich Händler auf die Entscheidung des OLG München berufen.
Die rechtlich korrekte Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie ist nicht einfach. Es gilt viele Punkte zu beachten. Wenn Sie Fragen zu Zahlungsmethoden und -Entgelten haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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