Ohne Mängelanzeige keine Mietminderung
Mängel an der Mietsache können zur Mietminderung berechtigen. Das ist bekannt. […]
In nicht mal mehr zwei Wochen treten neue Regeln in Kraft, wonach Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern Abonnements, zum Beispiel für Software, Apps, Mitgliedschaften oder andere laufende Verträge anbieten, ab dem 01. Juli 2022 eine Kündigungschaltfläche auf ihren Webseiten bereitstellen müssen.
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Der neue § 312k Abs. 2 S. 1 BGB regelt, dass der Unternehmer sicherzustellen hat, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.
Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Darüber hinaus muss diese Schaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Diese muss den Verbraucher auffordern und ermöglichen Angaben zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn, zu machen.
Dann muss er zu einer Bestätigungsschaltfläche geleitet werden, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Umsetzung sollte von Unternehmen fristgerecht erfolgen, da sonst Abmahnungen drohen, die im Zweifel teuer werden können. Haben Sie rechtliche Unsicherheiten bei der Umsetzung, sollte Sie nicht zögern und einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Unser spezialisiertes Team steht Ihnen bei der Umsetzung der neuen Regelungen umgehend zur Seite und berät Sie gern, damit Sie das Risiko einer Abmahnung auf ein Minimum reduzieren.
Der Verbraucher muss seine Kündigungsbestätigung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde (§ 312k Abs. 3 BGB). Dieser Vorgang muss natürlich durch das Unternehmen ermöglicht werden, das heißt der Kunde muss eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Bestätigung zugesendet bekommen. So sieht es auch der Abs. 4 S. 1 vor: „Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.“
Der neue § 312k BGB enthält eine gesetzliche Vermutungsregel zur Beweislast. Nach § 312k Abs. 4 S. 2 BGB wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist. Durch diese Regelung soll der Verbraucher geschützt werden. Es ist also sehr wichtig, dass Unternehmen dem Kunden den Zugang der Kündigung umgehend bestätigen.
Die Bestätigung muss nur den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt enthalten. Das sind: 1. Eine Kopie der Kündigungserklärung, 2. Das Datum und die Uhrzeit der Kündigungserklärung, 3. Das Datum des Vertragendes und 4. Einen Hinweis, dass es sich lediglich um eine Bestätigung ohne vorherige Prüfung handelt.
Sehr geehrte(r) Frau/ Herr (Name),
Sie haben uns am (Datum) um (Uhrzeit) Uhr die folgende Kündigungserklärung ausgesprochen:
[Angaben des Kunden].
Der Vertrag soll zum ….. beendet werden.
Wir weisen darauf hin, dass diese Zugangsbestätigung nach gesetzlichen Vorgaben sofort und versendet wird, d.h. ohne eine Prüfung ihrer Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Mit freundlichen Grüßen,
Name & Adresse
Links Impressum
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Die neuen Regelungen müssen nun sehr bald umgesetzt werden. Wenn Unternehmen noch nicht gehandelt haben, ist nun dringend Eile geboten. Abmahnung können schnell teuer werden, was Sie nicht riskieren möchten. Lassen Sie sich daher umfassend von unserem spezialisierten Team beraten. Wir beraten Sie auch gern zu den neuen Regelungen, die seit dem 01. März 2022 schon gelten. Nach § 309 Nr. 9 BGB müssen nämlich Regelungen für eine stillschweigende Vertragsverlängerung beachtet werden! Mit unserer Beratung sind Sie auf der sicheren Seite.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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