Kennzeichnungspflichte Werbung auch bei geschenktem Produkt
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Am 15.04.2021 urteilte der BGH (Az. I ZR 23/20 ) zu der Preiserhöhungsklausel bei Netflix und die Entscheidung dürfte alle Streamer freuen! Der BGH urteilte, dass der Streaming-Dienst Netflix in seinen Nutzungsbedingungen für Deutschland keine Klausel mehr verwenden darf, die jederzeit beliebige Preiserhöhungen erlaubt.
Alles was Sie zum Thema Streaming und dem neuem Beschluss des BGH wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland klagte gegen den besagten Online-Streaming-Dienst Netflix, wegen der Verwendung eines Bestellbuttons auf der Internetseite, sowie wegen einer Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch. Diese Klausel lautet:
„Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert.“
Laut Netflix sei der Preisbildungsprozess hochkomplex und von Angebot und Nachfrage abhängig. Außerdem komme es bei den Einkaufskosten für die Lizenzen zu Schwankungen.
Das Berufungsgericht hat die Preisanpassungsklauseln von Netflix nicht generell für unzulässig erachtet. Es erachtete sie nur insoweit als unzulässig, als sie es der Verwenderin ermöglichten, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben. So wollten sie nicht nur eine Gewinnschmälerung vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn erzielen!
Rechtstipp: Preisanpassungsklauseln sind (nur) zulässig, wenn die Befugnis der Verwenderin zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt werden.
Die Unangemessenheit einer Preisanpassungsklausel ist übrigens nicht dadurch zu kompensieren, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt wird, das Vertragsverhältnis jederzeit zu kündigen.
Die Preiserhöhungsklausel verstößt gegen das sich aus § 307 Abs.1 S.2 BGB ergebende Transparenzgebot. So ist eine Klausel in den AGB eines Pay-TV-Senders, in der die Preisanpassung von einer Erhöhung der Kosten für die Bereitstellung des Programms abhängig gemacht ist, als zu unbestimmt anzusehen. Der Grund ist, dass weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher geregelt sind.
Außerdem werden damit die Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Abonnementpreises nicht offen gelegt!
Für den Verbraucher ist es deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch hat er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Die Klausel bei Netflix hält einer Transparenzprüfung daher überhaupt nicht stand, wenn keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll genannt wird, sondern eine Preiserhöhung vollständig in das Belieben des Streamingdienstes stellt.
Preiserhöhungsklauseln, wie von Streamingdiensten üblicherweise verwendet, sind nicht per se unzulässig sondern nur, wenn sie dazu benutzt werden, um den Gewinn zu steigern.
Rechtstipp: Nach § 307 Abs.1 S.1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Die Schranke des § 307 Abs.1 S.1 BGB wird jedoch nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
Preisanpassungsklauseln sind nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht sind und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann. Diesen Anforderungen kommt die beanstandete Preisanpassungsklausel von Netflix offensichtlich nicht nach!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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