Privatverkauf: Wo ist die Grenze zum gewerblichen Verkauf?

Guido Kluck, LL.M. | 5. Januar 2023

Der Verkauf von gebrauchten Waren über online-Plattformen boomt. So stellt der Verkauf privater Gegenstände eine gute Alternative dar, um aus Dingen, die man nicht mehr benötigt noch etwas Geld zu machen.

Wann die Grenzen des Privatverkaufs erreicht sind und der gewerbliche Verkauf beginnt und auf was Sie rechtlich achten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!

Der Privatverkäufer 

Ob man als Privatverkäufer qualifiziert wird, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Der Grundsatz ist aber, wenn sie gelegentlich Waren aus dem privaten Besitz verkaufen, liegt ein privater Verkauf von Dingen vor. 

Achtung: Der Übergang von einem privaten Verkauf zu einem gewerblichen Verkauf kann fließend sein und u.U. große rechtliche Folgen mit sich bringen. Die Gerichte sind bei der Bewertung, ob ein gewerblicher Verkauf liegt übrigens sehr streng!

Kriterien eines gewerblichen Verkaufs

Gewerblicher Verkauf wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann angenommen, wenn sie regelmäßig größere Artikelmengen verkaufen. Als grobe Richtlinie gelten 25 Artikel im Monat. Auch wenn Sie mehrere Waren gleichzeitig verkaufen, die auch ähnlich zueinander sind, kann das ein Indiz sein, dass ein gewerblicher Verkauf vorliegt. Im besonderen Maße wird dabei darauf geachtet, ob Sie neue Waren oder Artikel in Originalverpackung anbieten. Weitere Indizien sind die Ausgestaltung der Angebotsbilder und der gezielte Ankauf von Waren, um sie gewinnbringend anzubieten.

Rechtstipp: Gerichtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshof ergingen hierzu am 30.04.2008 (Az. I ZR 73/05) und am 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06).

Was gilt rechtlich bei gewerblichen Verkäufern?

Treffen diese Indizien auf Sie zu? Dann sollten Sie sich rechtlich gut beraten lassen, denn rechtlich gesehen sind gewerbliche Verkäufer an das Fernabsatzrecht gebunden und müssen dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen. 

Gewährleistungspflichten eines Privatverkäufers

Auch wenn Sie ein Privatverkäufer sein sollten, müssen Sie sich grundsätzlich an die Gewährleistungspflicht halten. Der Grund ist simpel: Sie schließen einen rechtsgültigen Kaufvertrag. Aus diesem resultieren Ansprüche und Pflichten. Sie für Ihren Teil müssen die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Nach § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache nach § 434 Abs. 2 BGB, wenn sie 1. die vereinbarte Beschaffenheit hat, 2. sich für die nach dem Vertrag Vorausgesetze Vewendung eignet und 3. dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Nach § 435 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

Rechtstipp: Demnach können Gewährleistungsrechte greifen, wenn die Sache einen Sach- oder Rechtsmangel hat. Anders als bei einem gewerblichen Verkauf gibt es aber kein Recht auf Umtausch oder Rücknahme, wenn einem die Sache nicht gefällt. 

Privatverkauf – Ausschluss der Gewährleistung

Als Privatverkäufer ist es möglich vertraglich zu vereinbaren, dass die Gewährleistung für die Kaufsache ausgeschlossen wird. Achten Sie gut auf die Formulierung! Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „Nach aktuellem EU-Recht weise ich darauf hin, dass dies ein Privatverkauf ist. Es besteht kein Anspruch auf Garantie oder Rücknahme“ sind nicht nur rechtlich wirkungslos, sondern auch teilweise falsche. Ein Garantieausschluss ist kein Gewährleistungsausschluss und eine Garantie ist sowieso nur eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers und müsste explizit erklärt werden. Verdeckte Mängel werden durch solche Formulierungen auch nicht abgedeckt. Richtig ist einzig und allein: „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung (früher Gewährleistung) aus.“ 

Fazit 

Dieser Beitrag sollte Ihnen einen kurzen Überblick über die gängigsten Rechtsfragen in Bezug auf den Verkauf privater Gegenstände geben. Die Schwelle zum gewerblichen Verkauf kann schnell überschritten sein! Ab 01.01.2023 gelten übrigens neue Meldepflichten in Bezug auf Steuern (Richtlinie „DAC7“). Gerne beraten wir Sie ausführlich hierzu.

Sie haben Fragen zum Thema Privatverkauf oder den gewerblichen Verkauf? Melden Sie sich bei uns! Unser im Zivilrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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