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Beim Thema Autoreparaturen kommt es immer wieder zu rechtlichen Uneinigkeiten. Welche Rechte Sie haben, zeigen wir Ihnen auf unserem Blog auf!
Vor der Reparatur erst Kostenvoranschlag einholen
Im Rahmen einer Autoreparatur kann man am Anfang noch nicht genau wissen, ob nur ein kleiner, leicht zu behebender Schaden vorliegt, oder ob es sich um eine aufwändigere Arbeit handelt. Damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt, müssen Sie unbedingt einen Kostenvoranschlag einholen, damit Sie abschätzen können, wie teuer die Reparatur am Ende tatsächlich wird. Mit einem Kostenvoranschlag legt der Unternehmer den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten und die dafür anfallende Vergütung fest. Ein Kostenvoranschlag ist daher wichtig, um ärgerliche Überraschungen bei der Rechnung zu vermeiden. Das Gesetz spricht übrigens vom Kostenanschlag statt vom Kostenvoranschlag. Gem. § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Das kann aber anders sein, wenn der Werkunternehmer mit Ihnen vertraglich vereinbart hat, dass dieser zu vergüten ist. Das ist in der Praxis oftmals der Fall. Grundsätzlich ist der Kostenvoranschlag unverbindlich, da er nur eine Schätzung der Kosten darstellt. Im Rahmen der Reparatur können sich die Kosten aber noch entwickeln. Nach § 649 Abs. 2 BGB ist eine Überschreitung des Anschlags vom Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Eine pauschale Grenze zieht die Rechtsprechung übrigens nicht, wenn es um die Überschreitung der Kosten geht. Als unwesentlich gilt nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich eine Überschreitung der Kosten von 10 bis 20 %. In besonderen Ausnahmefällen wird von den Gerichten die Grenze manchmal sogar bei 25 % angesetzt.
Der Reparaturvertrag, der rechtlich gesehen ein Werkvertrag nach § 631 BGB ist, regelt den genauen Vertragsinhalt verbindlich, das heißt auch, was die genaue Reparaturarbeit sein soll und wann sie fertig zu sein hat. Die KFZ-Werkstatt unterliegt dabei einer Beratungspflicht. Das heißt sie muss mit den Kunden besprechen, ob eine Reparatur überhaupt möglich ist oder ob es auch Alternativen gibt. Die Werkstatt ist sogar verpflichtet Ihnen bei verschiedenen Möglichkeiten auch die verschiednen Kosten im Vergleich transparent aufzuzeigen. Da ein Großteil der Kosten einer Reparatur die Kosten für Ersatzteile ausmachen, kann es vertraglich vereinbart werden, dass der Kunde die Ersatzteile selber besorgt. Jedoch ist hier Vorsicht geboten! Die Haftung der Werkstatt ist dann nämlich eingeschränkt, da sie nur für den korrekten Einbau der Ersatzteile haftet, nicht aber für deren Mangelfreiheit.
Wie bereits oben erklärt, muss die Rechnung bezahlt werden, wenn die Kosten der Reparatur nur unwesentlich überschritten worden sind. Hat die Werkstatt hingegen garantiert, dass die Kosten nicht höher als im Kostenvoranschlag ausfallen, darf sie diesen Wert nicht überschreiten. Daher empfehlen wir Ihnen, die maximale Höhe der Kosten vertraglich festzusetzen.
Bei einer wesentlichen Überschreitung der Kosten, muss der Kunde über die Mehrkosten rechtzeitig, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, informiert werden. Dann hat der Kunde rechtlich die Möglichkeit den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Hält der Kunde jedoch dann noch am Vertrag fest, muss er auch die wesentliche Kostenerhöhung zahlen.
Ist die Reparatur zum Erfüllungstermin noch nicht erfolgt, gerät die Werkstatt rechtlich gesehen in Verzug – also keine Leistung trotz Fälligkeit. Dann muss sie grundsätzlich die Schäden ersetzten, die dem Kunden aufgrund des Verzugs entstanden sind. Das sind regelmäßig Kosten für den Mietwagen.
Dauert die Reparatur ohne expliziten Erfüllungstermin zu lange, müssen Sie der Werkstatt eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Erst nach Verstreichenlassen der Frist tritt Verzug ein. Handelt es sich hingegen um eine komplizierte Reparatur oder sind die Ersatzteile schwer zu beschaffen, ist im besonderen Maße eine angemessen Frist zu setzen. Wie diese im Zweifel auszusehen hat, kann Ihnen nach Rücksprache unser spezialisiertes Team sagen. Melden Sie sich bei uns!
Bei Autoreparaturen kommt es immer wieder zu Abspracheproblemen, die zu Rechtsstreitigkeiten führen. Autowerkstätten begehen dabei Beratungsfehler, halten nicht in korrekter Weise Rücksprache mit dem Kunden oder können den vorher versprochenen Erfolg nicht erzielen. Werden bei einer Autoreparatur Schäden verursacht, muss die Werkstatt den Schaden selbstverständlich ersetzen. Melden Sie den Mangel umgehend bei der Werkstatt! Bei unzureichender Reparatur können Sie nach § 635 ff BGB Nacherfüllung verlangen. Hier kommt es auf die ausdrückliche Aufforderung unter Fristsetzung Ihrerseits an. Halten Sie alles schriftlich fest! Ist eine Nachbesserung jedoch endgültig fehlgeschlagen, können Sie den Rechnungsbetrag mindern, vom Werkvertrag zurücktreten und auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
Sie haben Fragen zum Thema KFZ-Reparatur oder Werkverträge? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. Wir beraten Sie wie Sie sich gegen unnötige oder nicht beauftrage KFZ-Reparaturen wehren können oder welche Rechte Ihnen zustehen, wenn es während der Reparatur zu Schäden gekommen ist oder die Reparatur mangelhaft war!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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