Die Gründung von Start-Ups & Recht
Die Gründer von Start-Ups denken vor allem an Businesspläne für Investoren, […]
In einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung vom 19. Mai 2009 hat das OLG Rostock geurteilt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene qualifizierte Schriftformklausel gegen § 307 BGB verstößt und damit unwirksam ist.
In dem durch das OLG Rostock zu entscheidenden Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer mündlich abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung zu einem gewerblichen Mietvertrag. Laut Vertragsurkunde bedurften Änderungen und Ergänzungen ebenso der Schriftform, wie auch die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.
Sofern ein Mietvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen ist, verstößt eine solche Klausel nach Ansicht des OLG Rostock gegen das Transparenzgebot und ist damit unwirksam:
„Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt (sog. doppelte Schriftformklausel) erweckt den Eindruck, als könne sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. […] Dies widerspräche dem in § 305b BGB niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung. Unwirksam ist deshalb eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie bei dem anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam."
Hiervon zu unterscheiden sind jedoch individuell zwischen den Parteien ausgehandelte (qualifizierte-) Schriftformklauseln, die nicht den AGB-Regelungen unterliegen und damit wirksam sind.
Fazit: Vor dem Hintergrund, dass nahezu jeder vorgefertigte und mehrfach verwendete Vertragstext als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen ist, sollten die Parteien solche Klauseln individuell aushandeln, die ihnen besonders wesentlich erscheinen und die später nicht der AGB Kontrolle unterliegen sollen. Dies kann im Einzelfall durch handschriftliche Ergänzungen oder durch gesonderte Vereinbarungen erfolgen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Wenn man an die DSGVO denkt, assoziiert man damit nicht unbedingt […]
Nach einem Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.09.2014 (Az.: 6 U […]
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