Erste Eilanträge gegen neue Coronaverordnungen
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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteilte zum Thema Quarantäne im Urlaub (Urt. v. 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21). Arbeitnehmer können sich nicht die Urlaubstage wie bei einer Krankheit zurückholen, wenn sie selber nicht an Corona erkrankt sind!
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Ein Arbeitnehmer musste während seines Erholungsurlaubs in Quarantäne, die vom Gesundheitsamt angeordnet wurde. Er selber hat sich nicht mit Corona infiziert, musste sich aber isolieren, um andere zu schützen. Da er sich offiziell im Urlaub befand, zahlte die Arbeitgeberin das Gehalt weiter, während die Urlaubstage vom Urlaubskonto abgezogen wurden.
Nach Auffassung des LAG findet des § 9 BUrlG keine analoge Anwendung, wenn ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund einer Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes wegen eines Ansteckungsverdachts mit einer Covid 19 – Infektion das Haus nicht verlassen darf.
§ 9 BUrlG: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Entgegen der Auffassung des Klägers, ist keine analoge Anwendung des § 9 BUrlG möglich. Eine analoge Anwendung der Norm für den Quarantänefall sei ausgeschlossen, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. “Seit über 25 Jahren vertrete das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG wegen seines Ausnahmecharakters nicht in Betracht komme, führt das LAG zur Begründung aus. Für besondere Umstände wie zum Beispiel den Mutterschutz seien explizit spezielle Regelungen geschaffen worden. Für die Quarantäne seien solche Normen dagegen bewusst nicht geschaffen worden.“
Rechtstipp: Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
„Für den Fall der Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG, die nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verbunden ist, ist nicht geregelt, was mit dem einem Arbeitnehmer bereits bewilligten Urlaub geschieht. Das IfSG sieht für diesen Fall keine Rechtsfolgen vor, das BUrlG – wie gerade dargestellt – ebenfalls nicht. Diese Lücke in den gesetzlichen Regelungen ist aber nicht planwidrig.“
Ist der Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt worden, können Arbeitnehmer ihn nicht mehr einseitig zurücknehmen. Der Urlaub dient Erholungszwecken und hat nichts mit einer Reise zu tun, denn erholen kann man sich auch zu Hause. Jedoch ist eine Änderung des Urlaubszeitpunkts immer nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber möglich.
Rechtstipp für Arbeitgeber: sobald Sie einem Arbeitnehmer die Rücknahme von bereits genehmigten Urlaub gestatten, dürfen Sie nach dem sog. Gleichbehandlungsgrundsatz nicht grundlos von dieser Praxis abweichen.
Arbeitgeber können auch bei einer Corona-Quarantäne während des Urlaubs vom Arbeitnehmer ein ärztliches Attest verlangen. Legt der Arbeitnehmer kein ärztliches Zeugnis vor, wird die Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. So auch im Urteil: „Der Urlaubsanspruch des Klägers im Umfang der hier in Rede stehenden sechs Arbeitstage ist erfüllt und damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.“
Kurz: Ohne Attest besteht kein Anspruch auf Nachgewährung der betroffenen Urlaubstage!
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Übrigens, nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes fallen urlaubsstörende Ereignisse grundsätzlich als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 09.08.1994 – 9 AZR 384/92). Nur für den Fall der Erkrankung, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, hat der Gesetzgeber mit § 9 BUrlG eine Ausnahmeregelung geschaffen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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