Corona-Update Arbeitsrecht
Neues zum Thema Arbeitsrecht! Ab jetzt gibt es eine Impfpflicht für […]
Das Arbeitsgericht Neumünster hat mit Urteil vom 03.08.2021 (Az. 3 Ca 362 b/21) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Corona-Kontakts in Quarantäne muss, keinen Anspruch auf Rückgewährung seines Urlaubs hat.
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Eine Arbeitgeberin hatte ihrem Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für Dezember 2020 genehmigt. Ausgerechnet für diesen Zeitraum hatte das Gesundheitsamt den Mann jedoch wegen eines Corona-Kontaktes in Quarantäne geschickt. Das Unternehmen zahlte dem Mann trotzdem sein Urlaubsgelt und zog die Quarantänetage von seinem Urlaubskonto ab, wogegen der Arbeitnehmer klagte.
Arbeitsrechtlich gilt grundsätzlich, dass wenn ein Arbeitnehmer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Das Arbeitsgericht Neumünster hat aber entschieden, dass wenn es sich um Quarantänetage handelt, an denen keine arbeitsunfähige Erkrankung vorliegt, diese jedoch vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen.
Das Arbeitsgericht Neumünster wies die Klage ab und urteilte, dass die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt sind.
§ 9 BUrlG: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Dem Arbeitnehmer fehlte es eindeutig an einem ärztlichen Attest, sodass die Voraussetzungen des § 9 BUrlG tatsächlich nicht erfüllt sind.
Rechtstipp: Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich!
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass dann jedenfalls eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG möglich ist. Nach Ansicht des ArbG Neumünster scheidet aber eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund eines Kontakts mit dem Coronavirus aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das sehen wir genau so. Denn eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Kurz: Ohne Attest besteht kein Anspruch auf Nachgewährung der betroffenen Urlaubstage!
Die zuständigen Richter unterstrichen ihre Rechtsauffassung auch damit, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift die Unterscheidung zwischen Krankheit und Quarantäne bereits bekannt war.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Übrigens, nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes fallen urlaubsstörende Ereignisse grundsätzlich als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 09.08.1994 – 9 AZR 384/92). Nur für den Fall der Erkrankung, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, hat der Gesetzgeber mit § 9 BUrlG eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Auch wenn Arbeitnehmer vortragen können, dass ihnen eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung bei einer behördlich angeordneten Quarantäne gar nicht möglich gewesen, obliegt die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers allein dem behandelnden Arzt, was dieses Urteil auch bestätigt. Allein das ist auch nur mit der gesetzlichen Vorschrift in § 9 BUrlG vereinbar. Eine behördliche Isolierungsanordnung ist nach dem Sinn und Zweck zum Nachweis nicht ausreichend. Auch in diesem Fall ist keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgt.
Arbeitgeber können auch bei einer Corona-Quarantäne während des Urlaubs vom Arbeitnehmer ein ärztliches Attest verlangen. Legt der Arbeitnehmer kein ärztliches Zeugnis vor, wird die Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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