Erste Eilanträge gegen neue Coronaverordnungen
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Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte in einem Beschluss vom 04.01.22 (Az. 3 L 1/22.KO), dass auch eine Schülerin, die im Klassenraum nicht in der Nähe einer mit der Omikron-Variante des Sars-CoV-2-Virus infizierten Schulkameradin gesessen hat, eine Quarantäne angeordnet werden darf.
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Der Fall trug sich vor Weihnachten zu. Am vorletzten Schultag vor den Ferien nahm auch eine Mitschülerin der Parallelklasse am Religionsunterricht teil. Diese war mit der Omikron-Variante des Sars-CoV-2-Virus infiziert. Daraufhin ordnete das Ordnungsamt der Stadt Koblenz gegenüber der Antragstellerin an, sich bis zum Ablauf des 05.01.2022 in häusliche Quarantäne zu begeben, also ihre Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht zu verlassen und keinen Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Die Antragstellerin trug vor, dass sie im Unterricht nicht in der Nähe der infizierten Schülerin gesessen habe und stets eine FFP2-Maske trug. Auch ein am 29.12.2021 durchgeführter PCR war negativ.
Der Eilantrag blieb vor dem VG Koblenz erfolglos, weil die notwendige Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Die Richter führten aus, dass die Absonderungsverfügung rechtmäßig sei, da sie auf Grundlage der einschlägigen infektionsrechtlichen Vorschriften erging.
Rechtstipp: Die Rechtsgrundlage findet sich in § 28 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG wieder. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass Ansteckungsverdächtige sich in geeigneter Weise (häusliche Quarantäne) abzusondern haben. Ansteckungsverdächtig ist nach § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, sie habe Krankheitserreger aufgenommen, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
Auch wenn der Hygieneplan für die Schulen in Rheinland-Pfalz vorsieht, dass sich weiter weg von mit Omikron infizierten Schülern sitzende Mädchen und Jungen mit einem PCR-Test sogleich aus einer Quarantäne freitesten können, betonte eine Gerichtssprecherin aber: „Der Hygieneplan ist kein Gesetz.“ Die sogenannte „Absonderungsverordnung“ des Landes ermöglicht zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall auch strengere Anordnungen nach eigenem Ermessen.
Das Gericht hob hervor, dass nach Grundlage des Gesetzes die Antragstellerin als „ansteckungsfähig“ zu qualifizieren sei. „Es genügt für die Annahme, Krankheitserreger aufgenommen zu haben, dass die Antragstellerin sich zumindest für die Dauer des Religionsunterrichts im selben Raum wie eine an der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus erkrankte Mitschülerin aufgehalten hat.“
Das VG berief sich auch auf die Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI). Danach wird das Infektionsrisiko in Schulräumen nicht allein durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und regelmäßiges Lüften, sondern unter anderem auch durch die Symptomatik der infizierten Person, Art und Lautstärke des Sprechens im Unterricht und die Belegungsdichte bestimmt wird.
Ferner habe der negative PCR-Test der Schülerin am Ergebnis nichts geändert, da eine Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen kann.
Das mit in die Entscheidungsgründe einbezogen wurde, dass das RKI davon ausgeht, dass die Risikofaktoren bei Schülern einer achten Klasse erhöht sind, da sie in der Pause engeren Kontakt zueinander pflegen, klingt unserer Auffassung nach doch sehr pauschal und nicht Einzelfall geprüft. Dass das VG sich am RKI orientiert ist richtig, jedoch sollte die rechtliche Beurteilung des Falls stärker in Erscheinung treten und sich nicht darauf stützen, dass Risikofaktoren es „nahelegen“. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah im Dezember noch hohe Ansteckungsrisiken. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig. Die Entscheidungen der Gerichte werden in Zukunft sicher anders ausfallen, da auch am 20.03.2022 die Corona-Maßnahmen auslaufen sollen. Dann wird es Auswirkungen auf die Entscheidung haben, wenn man sich weit entfernt im Raum von einer infizierten Person aufgehalten hat.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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