Radfahrer kollidiert mit Autotür – Autofahrer haftet

Guido Kluck, LL.M. | 6. Oktober 2022

Das Landgericht Köln (Urt. v. 02.08.2022, Az. 5 O 372/20) urteilte zu Unfällen mit Radfahrern. Grundsätzlich müssen Radfahrer nur ca. 50 cm Abstand von parkenden Autos einhalten, wenn sie an ihnen vorbei fahren. Kommt es hingegen zu einem Unfall, weil der Autofahrer die Tür weit öffnet und der Radfahrer dagegen fährt, ist allein der PKW-Fahrer Schuld.

Wir fassen für Sie die Rechtslage auf unserem Blog zusammen!

Sog. „Dooring“-Unfälle

Sog. „Dooring“-Unfälle sind leider keine Seltenheit. Im Fall vor dem LG Köln, passierte ein Rennradfahrer ein parkendes Fahrzeug, dessen Fahrertür im selben Moment geöffnet wurde. Dann kam es zur Kollision. Der Radfahrer stürzte und zog sich schwere Verletzungen, sowie Rippenbrüche und diverse Prellungen zu. Diese hinderten den beruflichen Unfallchirurgen nicht nur an der Ausübung seiner Tätigkeit, sondern auch an seinem Hobby Triathlon für geraume Zeit. Außerdem wurde sein Rennrad schwer beschädigt.

Versicherung lehnte volle Schadensregulierung ab

Der beklagten Autofahrer und seine Versicherung erkannten eine Haftungsquote von 75% an, lehnten eine darüber hinausgehende Haftung jedoch ab. Den Radfahrer treffe ein Mitverschulden in Höhe von 25%, weil er nicht weit genug entfernt von dem geparkten PKW vorbeigefahren sei. Er hätte wahrnehmen können, dass der Beklagte eingeparkt und seine Tür habe öffnen wollen.

LG: Sorgfaltspflicht beim Aussteigen verletzt

Die daraufhin eingelegte Klage des Radfahrers war erfolgreich. Das Landgericht verpflichtete den Beklagten und seine Versicherung über die bereits anerkannte Haftungsquote von 75%, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro zu zahlen. 

Rechtstipp: Nach ständiger Rechtsprechung spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Autofahrer den Unfall verschuldet habe, weil die Kollision mit dem Fahrrad im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgt sei. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO müsse sich der Autofahrer beim Ein- und Aussteigen so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

Trifft den Radfahrer gar kein Mitverschulden?

Nein, den Radfahrer trifft kein Mitverschulden. Normalerweise müsse der Seitenabstand so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Fahrertür noch möglich sei. Hierfür genügten in der Regel schon 50 cm. Dies sei in diesem Fall vom Radfahrer beachtet worden, insbesondere da die Fahrertür bereits leicht geöffnet gewesen sei. Der Rennradfahrer habe nicht einen so großen Seitenabstand zum Fahrzeug einhalten müssen, dass er selbst bei einer vollständigen Öffnung der Fahrertür nicht mit dieser kollidiert wäre. 

Rechtstipp: Dem Radfahrer könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er mit seinem Rennrad deutlich schneller gefahren sei, als der durchschnittliche Radfahrer. Mit einer so groben Unachtsamkeit des Autofahrers habe der Kläger nicht rechnen müssen.

Fazit

Unfälle im Straßenverkehr passieren täglich. Oftmals kommt es dabei zu Haftungsquotelungen, da den Unfallbeteiligten jeweils ein Mitverschulden trifft. In diesem Fall war es jedoch nicht so. Radfahrer müssen grundsätzlich 50 cm Abstand zu geparkten Autos wahren. Zu berücksichtigen sei vor allem in diesem Fall nicht nur die konkrete Verkehrslage, sondern auch die Umgebung, die Art des betroffenen Fahrzeugs und die Geschwindigkeit des Radfahrers. Der vorbeifahrende Fahrradfahrer müsse danach lediglich einen solchen Abstand einhalten, dass dem Autofahrer das geringfügige Öffnen der Tür möglich bleibt. Vielmehr hat der Autofahrer aber das Geschehen in der Hand, da der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür steht.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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