Voller Erfolg gegen Hass-Kommentare
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Das Bundesverfassungsgericht (Az. BvR 2727/19) hat entschieden, dass keine Verfassungswidrigkeit bei einer Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung vorliegt. Laut BVerfG seien Äußerungen wie „Ugah, Ugah“ menschenverachtend.
Der Beschwerdeführer war Betriebsratsmitglied. Im Rahmen einer Auseinandersetzung während einer Betriebsratssitzung über den Umgang mit einem EDV-System betitelte er einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“, der ihn wiederum als „Stricher“ bezeichnete. Auch aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Beschwerdeführer die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Die Arbeitsgerichte erachteten diese nach umfänglicher Beweisaufnahme auch aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung, die aber nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hatte, als rechtmäßig. Der Beschwerdeführer rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde u.a., dass die Gerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt haben, indem sie die Kündigung für rechtmäßig erachteten. Sie hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen und man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig war. Die Richter fügten darüber hinaus noch hinzu, dass die Beschwerde aber auch unbegründet wäre.
Der Grund dafür ist, dass die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte die Wertungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie aus Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG (Diskriminierungsverbot) ergeben, nicht verkannt haben und den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzen.
Laut BVerfG ist die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Kündigung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Karlsruher Richter stellten in diesem Zusammenhang klar, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit zwar eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit erfordere.
Aber: die Meinungsfreiheit tritt dann zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als „Formalbeleidigung oder Schmähung“ darstellen.
Eine Schmähung oder Schmähkritik liegt nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Eine Formalbeleidigung liegt etwa in mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern vor. Entscheidend ist die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit. Wer Personen mit solchen Begriffen bezeichnet, bedient sich gerade ihrer Funktion, verächtlich zu machen, um einen Menschen unabhängig von sachlichen Anliegen herabzusetzen
Rechtstipp: auch überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik ist noch keine Schmähung, denn gerade Kritik darf auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt ausfallen. Aber die Menschenwürde ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Dann muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten.
Die Arbeitsgerichte haben, nach Ansicht der Richter, die im Fall der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtwürdigung vorgenommen, die verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sei. Die Richter stützen sich auf eine umfängliche Beweisaufnahme.
Kündigungsrechtlich konnte die Äußerung daher unabhängig vom Strafrecht bewertet werden.
In diesem Fall ist korrekterweise als maßgeblich für eine „Formalbeleidigung/ Schmähung“ angesehen worden, dass ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wurde.
Aus unserer Sicht liegt, genau wie nach Ansicht der Karlsruher Richter, eine derbe Beleidigung vor, die darüber hinaus auch fundamental herabwürdigend ist. Zudem wurde berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Äußerungen ausweislich vorheriger Auseinandersetzungen im Betrieb bekannt war, er auf eine frühere Abmahnung keinerlei Einsicht zeigte oder sich etwa entschuldigt hätte. Demnach ist die außerordentliche Kündigung nicht zu beanstanden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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