Neue Regeln für die Preiswerbung
Preiswerbung spielt in der heutigen Wirtschaftswelt sowie für die bestmögliche Vermarktung […]
Wie gestern sueddeutsche.de berichtet hat, scheint Apple nun erneut in eine markenrechtliche Auseinandersetzung verwickelt zu sein.
Die Ravensburger AG ist Inhaberin der Wortmarke „Memory“ und macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Apple nun gerichtlich geltend, mit welcher sie es Apple verbieten lassen möchten, für das iPhone oder das iPad bei iTunes angebotene Spiele it dem Begriff „Memory“ zu bewerben, nachdem Apple auf eine Abmahnung nicht reagiert haben soll.
Apple soll vor Gericht vorgetragen haben, dass sie „vielleicht nicht auf die legitimen Vorwürfe gleich richtig reagieren konnten“. Weil sich iTunes nach dem Start in kürzester Zeit zu einem riesen Erfolg entwickelt habe, sei „nicht alles gut gelaufen“.
Ein solcher Vortrag ist jedoch, betrachtet man die sonstigen Aktivitäten von Apple, wenn es um die Verhinderung der Verletzung eigener Markenrechte in iTunes geht, eher belustigend. Dies wurde dann auch von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin direkt eingeräumt.
Das Gericht setzte eine Urteilsverkündung für den 31. Januar 2012 an, da sich beide Seiten an einer einvernehmlichen Regelung interessiert gezeigt haben sollen.
Nach dem Bericht habe das Gericht jedoch bereits eine interessante Einschätzung des Falles gegeben. Nach der Ansicht des Gerichts soll es sich bei iTunes aufgrund der Zahlungsmodalitäten nicht um eine Verkaufsplattform handeln, sondern um einen Online-Shop. Aufgrund einer solchen Einschätzung wäre Apple dann verpflichtet wie ein Online-Händler bei iTunes zu verfahren und würde daher stärker in der Pflicht stehen, auf Markenrechtsverstöße zu reagieren.
Es bleibt daher abzuwarten, ob die Parteien zu einer einvernehmlichen Einigung gelangen, oder ob das Gericht seine bisherige Einschätzung in den Urteilsgründen ausführen wird.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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