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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass das sogenannte Recht auf Vergessenwerden hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten muss (Entscheidungen vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18).
Eine zweite Klage gegen Google liegt nun beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Art. 17 Abs. 1 DSGVO normiert das Recht auf Löschung oder auch Recht auf Vergessenwerden.
Dabei wird festgehalten, dass Betroffene Anspruch auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenn einer der genannten Tatbestände a) – f) einschlägig ist.
Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Über ein finanzielles Defizit und die darauf folgende Krankmeldung des Geschäftsführers berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers.
Der Kläger wollte von „Google“, dass die Suchmaschine es unterlässt Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste aufzulisten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Kurz: Geklagt hatte der Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation gegen Google, um eine Löschung der Links in den Suchergebnisse zu erzwingen.
Nach dem Urteil des BGH ergibt sich das sogenannte Recht auf Vergessenwerden aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO und nur nach einer „umfassenden Grundrechteabwägung“.
Aus rechtlicher Sicht ist hier eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit/ der Presse und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zu treffen.
Hier soll aber im konkreten Fall das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit zurücktreten.
Auszug aus der Entscheidung: „Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zukommt.“
Der Kläger im zweiten Fall ist für verschiedene Gesellschaften in verantwortlicher Position tätig. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH soll zuerst klären, ob Google verpflichtet werden kann, einen Link auszulisten, der „zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt“.
Der Bundesgerichtshof bittet aber auch um Antwort auf die Frage, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes;
1. der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht,
2. die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben,
der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist.
Kurz: Was sieht die Rechtsprechung vor, wenn unklar ist, ob verlinkte Inhalte in den Suchergebnissen wahr oder falsch sind? Zudem fragt der BGH, ob bei der Suche nach Namen natürlicher Personen Fotos dieser Personen vom Suchmaschinenanbieter angezeigt werden dürfen. Insbesondere dann, wenn der Kontext der Bilder nicht aus dem Suchergebnis hervorgeht.
Dass Richtigkeit und Kontext in Suchmaschinenergebnissen relevant sind und Auswirkungen auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen haben ist selbstverständlich.
Viel zu oft werden durch die Schnelllebigkeit von neuen Nachrichten nur die Überschriften gelesen und sich nicht mit dem Kontext auseinandergesetzt. Dabei bleiben aber Darstellungen „für immer“ in den Suchmaschinen und können weiterhin grundrechtsrelevante Folgen haben.
Betroffene, die eine Löschung von Suchergebnissen bei Eingabe Ihres Namens in einer Suchmaschine beantragen möchten, können dies aufgrund des unionsweit geltenden Rechts auf Vergessenwerden für sämtliche Mitgliedsstaaten auch fordern.
Ein Auslistungsanspruch aus Suchmaschinenversionen von Drittstaaten lässt sich derzeit allerdings nicht mit Unionsrecht begründen.
Hier sollten Sie im konkreten Einzelfall prüfen lassen, ob im nationalen Recht nicht die Möglichkeit besteht, im Rahmen einer Abwägung eine derart weitreichende Auslistung zu begründen.
Sie haben Fragen zum Thema „Recht auf Vergessenwerden“ und Listungen in einer Suchmaschine? Melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite.
Lesen Sie auch unseren Artikel „Stärkung Betroffener: Recht auf Vergessenwerden“.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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