Rechte beim digitalen Nachlass

Guido Kluck, LL.M. | 9. Mai 2019

Beim Tod eines Angehörigen sind viele Dinge abzuwickeln und zu klären. Leider wird es den Angehörigen nicht immer leicht gemacht. Der digitale Nachlass sorgt immer wieder für Ärger, weil Plattformbetreiber den Angehörigen den Zugriff auf den Account und die Daten nicht ermöglichen. Im April erging eine Entscheidung des LG Münster (16.04.19 – 014 O 565/18) zum Anspruch auf den Zugriff von Daten bei Cloud-Speichern.

Was entschied des LG Münster zum digitalen Nachlass?

Der der Entscheidung des LG Münster handelt es sich um ein Versäumnisurteil. Darin wird Apple verurteilt, den Erben des Verstorbenen Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und dessen Inhalten bei Apples iCloud zu geben. Als Rechtsgrund nennt das Gericht § 1922 BGB, der besagt, dass mit dem Tod einer Person ihr Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Dazu gehören auch die Dateien in der iCloud. Außerdem bezog sich das LG Münster auf ein Urteil des BGH von 2018, in dem dieser entschied, dass diesem vererblichen Anspruch auch kein postmortales Persönlichkeitsrecht oder andere Rechte entgegenstehen.

Was wurde vom BGH zum digitalen Nachlass entschieden?

Der BGH hatte letztes Jahr über einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Zugriff der Erben auf einen Social-Media-Account ging (Urt. v. 12.07.18 – III ZR 183/17). Genauer gesagt ging es um ein Facebook-Profil. Das soziale Netzwerk war zu den Erben gar nicht sozial und verweigerte ihnen den Zugriff, sodass die Sache vor Gericht landete.

Der BGH bejahte einen Anspruch aus § 1922 BGB. Der schuldrechtliche Vertrag zwischen der Verstorbenen und Facebook ist vererblich und daher auf die Erben übergegangen. Sie müssen daher Zugang zu dem Account bekommen.

Dabei sagt der BGH aber ausdrücklich, dass eine Vererbbarkeit von solchen Ansprüchen vertraglich ausgeschlossen werden kann. Dies war bei Facebook aber nicht der Fall.

Was sagt der BGH zum Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen beim digitalen Nachlass?

Außerdem beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, ob dem Zugriff der Erben ein postmortales Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen zusteht. In den Social-Media-Accounts sind durchaus private und sensible Inhalte vorhanden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, z.B. private Nachrichten. Der BGH sieht den Vertrag zwischen Facebook und den Nutzern aber nur als zur Verfügungstellung technischer Leistungen. Deshalb sind die Pflichten der Vertragsparteien nicht höchstpersönlicher Natur und an Angehörige vererblich. Außerdem gehe es nicht um die Fortführung des Accounts, sondern lediglich eine Einsichtnahme zur Aufklärung des Todes.

Keine Trennung nach physischem und digitalem Nachlass!

Auch § 2047 II und § 2373 S. 2 BGB trennen nicht nach höchstpersönlichen und vermögenswerten Rechtspositionen und gelten unabhängig von einem Vermögenswert. Daraus schließt der BGH, dass Online-Konten, genauso wie Tagebücher und Briefe vererbt werden. Er sieht keinen Anlass für eine Differenzierung digitaler Inhalte von physischen Gegenständen. Ein Unterschied besteht nur in der Art und Weise der Vererbbarkeit. Bei Gegenständen gehen Besitz und Eigentum auf die Erben über. Bei digitalen Inhalten treten die Erben in das Vertragsverhältnis des Verstorbenen ein.

Außerdem müssen nach Ansicht des BGH die Nutzer damit rechnen, dass Dritte im Todesfall Zugriff auf die Nachrichten und den Account bekommen. Das gilt sowohl für den Absender als auch den Empfänger von Nachrichten bei Facebook.

Was entscheidet der BGH zum Datenschutzrecht?

Der BGH zieht die DSGVO heran. Er bezieht sich auf den Erwägungsgrund 27, in dem festgehalten ist, dass die DSGVO nicht auf personenbezogene Daten Dritter anzuwenden ist. Auch datenschutzrechtliche Belange der Kommunikationspartner des Verstorbenen seien nicht betroffen, da Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DESGVO eine Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags zulässt. Die Übermittlung von Nachrichten ist eine wesentliche Vertragspflicht von Facebook, sodass eine Verarbeitung der darin enthaltenen Daten erforderlich ist. Daran ändert auch der Eintritt der Erben in den Vertrag nichts. Zudem hält der BGH Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO für einschlägig, der eine Datenverarbeitung auch zur Wahrung der

berechtigten Interessen ermöglicht. Dieses haben die Erben, da sie in das Vertragsverhältnis eingetreten sind und für die Verbindlichkeiten der Erblasserin haften.

Was sollten Betroffene tun?

Wenn ein Verstorbener Accounts im Internet hat, sollten diese von den Angehörigen gesichtet werden. Sie haften für die Verbindlichkeiten des Erblassers und sollten herausfinden, welche Verträge und Mitgliedschaften auf den Verstorbenen laufen. Wenn die Angehörigen die Passwörter nicht kennen, sollten sie den Dienstanbieter kontaktieren und diesen zur Erteilung des Zugangs zu dem Account auffordern. Dass darauf ein Anspruch besteht, haben der BGH und das LG Münster deutlich gemacht.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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