Rechte und Pflichten in der Coronavirus-Quarantäne

Guido Kluck, LL.M. | 30. März 2020

Viele Fragen ergeben sich seit dem Kursieren des Coronavirus. Insbesondere taucht bislang immer öfter die Frage auf, wie man sich in der Quarantäne korrekt verhalten muss. Was darf man und was darf man nicht?

Gesundheitsamt muss Quarantäne anordnen

Ob eine Quarantäne verhängt wird oder nicht, entscheidet das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt. Entscheidet sich das Amt dafür, Quarantänemaßnahmen anzuordnen, müssen Betroffene sich daran halten. Wenn zusätzlich Auflagen hinzukommen, sind auch diese zwingend einzuhalten, um sich selbst und seine Mitmenschen nicht zu gefährden. 

Wenn der Betroffene sich den Anordnungen widersetzt, indem er beispielsweise seine Wohnung verlässt oder gar die Quarantänestation eines Krankenhauses, kann dieser unter Umständen für die Dauer der Quarantäne dort eingeschlossen werden. Dies bedarf jedoch einer richterlichen Anordnung, da es sich um einen Freiheitsentzug handeln würde.

Was ist zu tun?

Vermutet man, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, etwa weil man Kontakt mit einer bereits infizierten Person hatte, bestehen verschiedene Pflichten, die beachtet werden müssen. Zum einen ist das Gesundheitsamt zu informieren, wenn nicht dieses bereits auf den Betroffenen zugekommen ist. Bestätigt das Gesundheitsamt die Vermutung, wird eine 14-tätige Quarantäne angeordnet.

Bei Krankheitssymptomen sollte der Arbeitgeber informiert werden und – je nach den Regeln im Betrieb – ein ärztliches Attest vorlegen. Die Quarantäneanordnung selbst wirkt nicht als Krankmeldung oder Attest. 

Für die Zeit der Quarantäne darf die Wohnung nicht verlassen werden und auch jeder Kontakt zu anderen Personen ist zu vermeiden. Das heißt demnach auch, dass man nicht zur Arbeit gehen darf. In den allermeisten Fällen ordnen die Arbeitgeber momentan Homeoffice für die Quarantänezeit an, wenn dies der Natur der Arbeit nicht widerspricht. Wird man demnach in der Quarantänenzeit krank, muss man sich dennoch eine Krankschreibung vom Arzt holen. 

Hinzukommt, dass man mit allen Personen, die sich unter demselben Dach befinden, möglichst keinen Kontakt haben soll. Demnach ist es ratsam, sich nicht in denselben Räumen aufzuhalten oder zu schlafen und wenn möglich, getrennte Badezimmer zu benutzen. 

Personenkreis der Quarantäne

Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur infizierte Personen unter Quarantäne gestellt werden. Auch ihre Kontaktpersonen müssen darauf einstellen, in die Quarantäne zu kommen. 

Darunter fallen zum einen Personen, die engen Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Enger Kontakt ist bei Küssen, Berührungen Anniesen oder einem 15-minpten Gegenüberstehen gegeben. Diese Personen werden vom Gesundheitsamt ermittelt und über die Situation unterrichtet. Zum anderen zählen dazu Personen, die sich im selben Raum mit dem Infizierten aufgehalten haben, wie etwa bei Arbeitskollegen. 

Welche Verhaltensregeln gelten unter Quarantäne?

Bei den Verhaltensregeln kommt es darauf an, wie das jeweilige Gesundheitsamt entscheidet. In der Regel ist es jedoch so, dass Betroffene keinerlei persönlichen Kontakt zu anderen Personen haben dürfen. Demnach ist es Betroffenen untersagt, die Wohnung oder den Quarantäneort zu verlassen. Für alltägliche Besorgungen sind Bekannte und Familienmitglieder anzufragen.

Es kommt demnach auf die Anordnungen des Gesundheitsamtes an. Unter Umständen gestattet es Betroffenen, die Wohnung zumindest kurzzeitig zu verlassen. In der Regel erhalten Betroffene ein Merkblatt vom Gesundheitsamt, dass alle Regelungen in Quarantäne beinhaltet und erklärt.

Das Gesundheitsamt kann – je nach Umständen – anordnen, dass die betroffene Person regelmäßig Fieber misst oder Buch über die Symptome führt. 

Wenn ein Lieferdienst in Anspruch genommen wird, ist zu raten, den Lieferanten mit einem Hinweisschild zu bitten, das Gelieferte vor der Tür abzustellen.

Wenn man einen Hund hat, der in der Regel ausgeführt werden muss, muss ebenfalls eine Person mit dem Gassigehen beauftragt werden. Auch darf der Müll für die Zeit der Quarantäne nicht rausgebracht werden und ist beispielweise auf dem Balkon zu verwahren oder nach Absprache von jemandem im Bekanntenkreis oder durch einen Nachbarn zu entsorgen. 

Mit welchen Strafen ist beim Verlassen der Quarantäne zu rechnen?

Wenn Auflagen und Anweisungen des Gesundheitsamtes missachtet und gebrochen werde, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Sanktionen und weiteres Vorgehen maßgeblich. 

Es ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe von 2.500 bis hin zu 25.000 Euro zu rechnen. Dies richtet sich nach § 75 IfSG. Wenn man durch den Verstoß der Quarantäneauflagen bzw. einem auferlegten Berufsausübungsverbots das Virus vorsätzlich verbietet, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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