LG Düsseldorf: Die Veröffentlichung von Nacktbildern ohne Befugnis begründet Anspruch auf Schmerzensgeld
Landgericht Düsseldorf Urteil Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin […]
Wieder einmal ist Facebook im weitesten Sinne Grundlage einer regen Diskussion unter Juristen. Auch wir hatten hier bereits berichtet.
Was war passiert?
Vor wenigen Tagen berichtete der Kollege Weiß auf seiner Internetseite, dass ihm eine urheberrechtliche Abmahnung vorläge, in welcher dem Betroffenen vorgeworfen werde, durch die Funktion „Link teilen“ Urheberrechte in Bezug auf das bei Facebook angezeigte Miniaturbild zu verletzen.
Mit der Funktion „Link teilen“ besteht für Facebook-Nutzer die Möglichkeit einen Link zu einer anderen Internetseite in seine Chronik aufzunehmen. Beim Aufruf dieser Funktion durchsucht Facebook die verlinkte Seite und bietet dem Nutzer die Möglichkeit an, ein auf der Internetseite hinterlegtes Bild als Miniaturbild bzw. sog. Thumbnail mit dem Eintrag auf der Facebook-Chronik zu verlinken, um den Link zu illustrieren.
Ein gewerblicher Facebook-Nutzer verwendete diese Funktion und teilte einen Link unter gleichzeitiger Nutzung der Einbindung eines Vorschaubildes.
Die Inhaberin der Urheberrechte, Frau Gabi Schmidt, beauftragte daraufhin die Kanzlei pixel.Law mit der Wahrnehmung ihrer Rechte, welche den Nutzer daraufhin abmahnte, wie der Kollege Weiß mitteilte. Sie forderte den Nutzer auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gleichzeitig wurde auf der Grundlage der sog. Lizenzanalogie ein Schadensersatz in Höhe von EUR 1.200,00 beziffert. Auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 6.000,00 und somit insgesamt EUR 546,69 sollten von dem Facebook-Nutzer erstattet werden.
Es macht mithin insgesamt EUR 1.746,69, sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für die Nutzung eines Vorschaubildes.
Die rechtliche Einschätzung der Abmahnung
Facebook und Abmahnungen sind nahezu ein Garant dafür, dass Anwälte ihre Meinungen dazu abgeben, so dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Statements von Rechtsanwälten zu dieser Abmahnung gibt.
Gleichwohl besteht Einigkeit dahingehend, dass ein Urheberrechtsverstoß vorliegt. Durch das Einbinden des Vorschaubildes macht der Facebook-Nutzer das betroffene Bild öffentlich zugänglich gemäß § 19a UrhG. Auch ist ohne Relevanz, dass das Vorschaubild technisch durch Facebook erstellt wird.
Wie die sehr geschätzte Kollegin Diercks in ihrem Blog hierzu mitteilt:
Denn schließlich könnte man dieses kleine Häkchen „Kein Miniaturbild anklicken. Folglich ist Facebook nur das Mittel, dass vom Nutzer für diese Art der “Kopie” genutzt wird. Der Nutzer könnte ja entweder eine Einwilligung des Urhebers einholen oder aber den Link einfach ohne das potentiell gefährdende Bild teilen.
Die Diskussion um die sog. Thumbnail-Entscheidung
Kurz nach ihrer ersten Einschätzung wies die Kollegin Diercks in einem weiteren Beitrag dann auf einen Hinweis ihrer Leser hin, wonach eine technische Möglichkeit für den Seitenbetreiber der Ursprungsseite bzw. den Urheber besteht, die Nutzungsmöglichkeit der Vorschaubilder auch auf Facebook einzuschränken.
Die Einschränkung ist möglich, da für diese Funktionen die sog. Open-Graph-Technologie verwendet wird. Durch den Befehl
<meta property=”og:image” content=”http://example.com/images/blank.gif” />
kann der Seitenbetreiber dafür sorgen, dass nur das von ihm ausgesuchte Bild von Facebook & Co. in die Vorschaubilder mit einbezogen wird.
Aus diesem Grunde sah die Kollegin Diercks hier eine Vergleichbarkeit gegeben zu der sog. Thumnail-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: I ZR 140/10). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass derjenige Rechteinhaber, der Inhalte online zur Verfügung stellt, wissen muss, dass diese Inhalte auch von Suchmaschinen gefunden werden können, soweit das Auffinden dieser Inhalte nicht technisch durch einen entsprechenden Eintrag in der Datei robots.txt auf dem Server ausgeschlossen wird.
Nach ihrer Ansicht würde derjenige Berechtigte, der Bilder auf seine Homepage integriert und nicht dafür sorgt, dass eine Nutzung dieses Bildes als Vorschaubild ausgeschlossen ist, zumindest konkludent auch das Einverständnis zur Nutzung dieses Bildes auf Facebook & google+ etc. erklären.
Nach Ansicht meines Kollegen Weste und des Kollegen Terhaag besteht hier jedoch auch der entscheidende Unterschied in der Betrachtung. Er führt hierzu aus:
Anders als bei Google und anderen Suchmaschinen kommt es bei Facebook auf das Verhalten der Nutzer selbst an. Bei Thumbnails in Suchmaschinen geht die verletzende Handlung ursächlich von dem Suchmaschinenbetreiber aus. Dies zeigt sich vor allem an der exemplarisch bei Facebook möglichen Funktion, den Link zwar zu teilen, jedoch das Vorschaubild nicht. Der Nutzer von Social Media muss also selber darauf achten, was er verlinkt und wie dieses angezeigt wird.
Der Ansicht des Kollegen Terhaag ist in diesem Punkt jedoch zu begegnen, dass es grundsätzlich keinen Unterschied machen kann, auf welcher Plattform ein Vorschaubild nun zur Verfügung gestellt wird. Durch den Einsatz der Open-Graph-Technologie besteht für jeden Seitenbetreiber und/oder Urheber die Möglichkeit, die Verwendung eines Bildes als Vorschaubild zu unterbinden. Hierauf stellte der Bundesgerichtshof ebenfalls in seiner Entscheidung zu Thumbnails ab.
Auch bei Thumbnails in Suchmaschinen wird durch die Rechtsprechung verlangt, dass der Urheber und/oder Seitenbetreiber durch einen eigenständigen Eingriff die Möglichkeit unterbindet, gewisse Inhalte durch die von Suchmaschinen eingesetzte Technologie aufzufinden. Durch den Einsatz des o.g. Befehls steht auch die Möglichkeit offen, die Anzeige von Vorschaubildern in Social Networks zu unterbinden, so dass insoweit eine Vergleichbarkeit besteht.
Allerdings ist ein gewisser auch technischer Unterschied nicht ganz von der Hand zu weisen. Bei Suchmaschinen erfolgt der gesamte Ablauf durch Webcrawler. in diesen Prozess wird nicht mehr manuell eingegriffen. Bei Vorschaubildern auf Facebook erfolgt das Auffinden des Vorschaubildes durch Facebook auf der Basis der Open-Graph-Technologie und damit ebenfalls automatisiert. Bevor ein Link jedoch „geteilt“ wird, hat der jeweilige Benutzer dann jedes Mal die Möglichkeit, manuell einzugreifen und zu entscheiden, ob das Vorschaubild veröffentlicht werden soll oder nicht.
Hinzu kommt ein, nach meiner Einschätzung, zutreffender Hinweis des Kollegen Dirks im Jurafunk Nr. 90. Eine derartige Einschätzung ist im Urheberrecht systemwidrig. Das Urheberrecht des Urhebers entsteht durch die Schaffung des Werkes. Wenn ein Werk besteht, stehen dem Urheber alle Rechte des Urhebergesetzes zu, ohne dass er weitere Vorkehrungen treffen muss, um die Verletzung seiner Urheberrechte zu verhindern.
Unter diesen Aspekten wäre natürlich auch die Thumbnail-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu kritisieren, da durch diese Entscheidung zwar den Interessen der Internetnutzer Rechnung getragen wird, gleichwohl eine gewisse Systemwidrigkeit des Urheberrechtes mit einhergeht, wenn man die urheberrechtlichen Regelungen in dieser Weise auslegt.
Unter Berücksichtigung der Argumentation des Bundesgerichtshofes in der Thumbnail-Entscheidung könnte man daher im Ergebnis wohl mit einer vergleichbaren Entscheidung auch im vorliegenden Fall rechnen. Es ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Internetnutzer mittlerweile weiß, dass es Plattformen wie Facebook etc. gibt und diese die Möglichkeit haben, Links nebst Vorschaubildern als Illustration zu teilen.
Daher dürfte die durch den Bundesgerichtshof entwickelte Argumentation, dass Urheber daher Vorkehrungen zu treffen haben, um das Verwenden von Vorschaubildern zu verhindern, auch auf Facebook anwendbar sein. Mit o.g. Eintrag in den Quellcode einer Internetseite besteht für jeden Seitenbetreiber die einfache Möglichkeit, auf das Ergebnis der Suchfunktion von Vorschaubildern in sozialen Netzwerken Einfluss zu nehmen.
Auch wenn dies mit dem Urheberrecht an sich nicht in Einklang zu bringen ist, besteht eine gewisse Vergleichbarkeit der Fälle, so dass eine derartige Argumentation auch vorliegend eingreifen könnte.
Zur Höhe des Schadensersatzanspruches
Auch wenn Einigkeit dahingehend besteht, dass in derartigen Fällen eine Urheberrechtsverletzung wohl vorliegen mag, so unterschiedlich sind die Ansätze einer Verteidigung bzgl. der ausgesprochenen Abmahnung.
Während der Kollege Weiß die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes in Zweifel zieht, wird in einem diesbezüglichen Bericht auf telemedicus darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen bei privaten Nutzern wohl die Regelung des §97a Abs. 2 UrhG eingreifen müsste und die Kosten der Abmahnung auf EUR 100,00 zu deckeln sind. Nach dieser Ansicht handele es sich bei privaten Nutzern um einen einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne der Norm.
Dem ist entgegen zu treten, dass die Rechtsprechung die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG (wie dies aus den Filesharing-Entscheidungen bekannt ist) ausschließlich in den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsituationen anwendet. Eine darüber hinausgehende Anwendung der Norm findet bisher nicht statt, so dass nicht zu erwarten ist, dass man mit einer derartigen Argumentation außergerichtlich oder gerichtlich durchdringen kann. Gleichwohl ist die Einschätzung, nach meiner Ansicht, durchaus zutreffend.
Praktische Tipps für die Zukunft
Der nun bekannte Fall dieser Abmahnung zeigt, dass das Thema Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen auch im Jahre 2013 ein Thema sein wird, welches Rechtsanwälte und Gerichte beschäftigen wird.
Will man Urheberrechtsverletzungen in Social Networks vermeiden, wird man – wie mein Kollege Weste hier richtig ausführt – nur darauf verzichten können, Links mit Vorschaubildern zu teilen. Zu den weiteren Punkten, welche es bei Facebook & Co. zu beachten gibt, darf ich auf unseren Ratgeber „Rechtsverletzungen bei Facebook“ verweisen.
Berücksichtigt man mit dem Kollegen Schwenke jedoch die wirtschaftlichen Vorteile derartiger Links, so muss man in sein eigenes Handeln wohl zukünftig das bestehende Risiko mit einberechnen und jährliche Rückstellungen bilden, um von ggf. ausgesprochenen Abmahnungen nicht überrascht zu werden bzw. um eine Budgetüberschreitung zu vermeiden. In jedem Fall sollte aber vermieden werden, Vorschaubildern aus sog. Stock-Bild-Archiven zu verwenden, da bei diesen zu erwarten ist, dass diese die Rechte ihrer Fotografen eher durch die Aussprache einer Abmahnung wahrnehmen würden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die aufgekommene Problematik selbstverständlich auch für andere soziale Netzwerke wie LinkedIn, XING oder Twitter gilt. Auch hier sollte dem Nutzer bekannt sein, dass durch die Verwendung von Vorschaubildern Urheberrechte verletzt werden können und der Urheber ggf. die ihm zustehenden Rechte durch eine Abmahnung ausüben wird.
WK LEGAL ist eine u. a. auf die Bereiche des Urheberrechts, Internetrechts und Gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät sowohl Unternehmen als auch Verbraucher in verschiedenen Bereichen rund um das Thema Facebook.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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