Rechtliche Möglichkeiten bei Impfschäden

Guido Kluck, LL.M. | 11. Mai 2021

Gerade wenn Impfungen noch nicht jahrelang auf dem Mark sind, haben Impfwillige viele Fragen. Aber auch bei langjährig verwendeten Impfstoffen kommt es immer wieder zu Impfschäden. Uns erreichen momentan viele Fragen zum Thema Corona-Schutzimpfung und wer eigentlich für eventuelle Impfschäden haftet? 

Wie die Rechtslage bei Impfschäden ist, erfahren Sie in diesem Artikel!

Wann liegt ein Impfschaden vor?

Von einem Impfschaden spricht man, wenn eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung vorliegt. Ein unübliche Impfreaktion liegt dabei vor, wenn keine bekannten Nebenwirkungen und Risiken eingetreten sind bzw. wenn diese über das bekannte Maß hinausgehen. Es kommt dabei auch immer auf den aktueller wissenschaftlichen Erkenntnisstand an. 

Herstellergarantie 

Eine Herstellerhaftung besteht, wenn der Patient über die Risiken nicht aufgeklärt wurde und sie dennoch eingetreten. Gibt der Patient im Rahmen einer ärztlichen Beratung über den Impfstoff und dessen eventuelle Nebenwirkungen und Risiken seine Einwilligung ab, kommt keine Herstellerhaftung mehr in Betracht. Rechtlich gesehen, hat der Hersteller damit das seinerseits Nötige getan, um sich von einer Haftung exkulpieren zu können.

Rechtstipp: Auch wenn die Patienten zur Verabreichung der Impfung eingewilligt haben, können Betroffene einen Versorgungsanspruch gegenüber dem Staat haben. Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern zu diesem Thema.

Arzthaftung 

Ärzte haften nur, wenn sie schuldhaft gegen etwaige Aufklärungspflichten verstoßen haben. Findet die Impfung in einem Corona-Impfzentrum statt, entfällt hier das Verschulden, da der Arzt im staatlichen Auftrag handelt.

Rechtstipp: Welche Impfreaktionen als Impfschaden anzusehen ist, lässt sich an den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung entnehmen.

Ausgleichsansprüche gegen den Staat bei Impfschäden

Die §§ 56-69 IfSG regeln Entschädigungen in besonderen Fällen. Der § 60 IfSG enthält Regelungen bezüglich der Versorgung bei Impfschäden. 

Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG ist geregelt: „Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.“

Impfempfehlung

Es gibt hier eine klare Impfempfehlung vom Staat und dem Bürger wird es mehr als nur nahe gelegt eine Impfung durchführen zu lassen, sodass nach unserer Ansicht ein „Aufopferungsanspruch“ gegenüber dem Staat besteht, der einen Ersatz für die Heil- und Krankenbehandlungskosten und sogar einer Rente, rechtfertigen würde. Näheres müsste im Einzelfall betrachtet werden. 

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns an! Uns spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite.

Rechtstipp: Sofern ein Sachverständiger ausgeführten würde, dass sich ein Impfschaden niemals mit „überwiegender“ Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, ist auszuführen, dass es nicht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit ankommt, sondern auf die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs! (Vgl. LSG Bayerns, Urt. 11.07.2018, L 20 VJ 7/15)

Verträge der Mitgliedsstaaten

Die EU und der Hersteller von AstraZeneca haben in einem Vertrag die Haftung bei Impfschäden vertraglich geregelt. Der Vertrag sieht vor, dass der jeweilige Mitgliedsstaat im Falle von Impfschäden gegenüber dem Betroffenen haften muss. 

Fazit 

Im Impfschadensrecht sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands bezogen auf den konkret verwendeten Impfstoff zu beantworten.

Es bedarf immer der Feststellung, dass der Impfschaden mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit kausal eingetreten ist.

Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach §§ 56 und 65 IfSG ist übrigens der ordentliche Rechtsweg eröffnet (§ 68 I IfSG).

Sie haben Fragen zu den rechtlichen Möglichkeiten im Falle eines Impfschadens? Melden Sie sich bei uns! Dieses Rechtsgebiete ist stark einzelfallbezogen, sodass eine individuelle Beratung immer notwendig ist. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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