ArbG Berlin: Keine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona
Bezüglich betriebsbedingter Kündigungen hat das Arbeitsgericht Berlin in mehreren Entscheidungen festgestellt, […]
An Veranstaltungen wie Konzerte, Sportevents, Festivals oder andere Großveranstaltungen, ist in diesem Jahr nicht mehr zu denken. Das stellt Verbraucher oft vor Probleme, denn die Veranstalter und Vermittler hadern mit der Rückerstattung des Geldes. Zuletzt wurde bekannt, dass Eventim von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnt wurde, da sie eine Erstattung für abgesagte oder verschobene Konzertveranstaltungen nicht vornehmen will. Eventim hat die von der Verbraucherzentrale NRW gesetzte Frist zum 17.04.2020 verstreichen lassen und bis dato keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Verbraucherzentrale prüft nun weitere Schritte.
Die klare Antwort ist hier: ja.
Sie als Verbraucher haben sich bewusst für die Veranstaltung an einem bestimmten Tag, zu einer bestimmten Uhrzeit, entschieden. Dies ist für den Vertrag bindend. Nun kann der Veranstalter wegen der Coronakrise seiner Leistungspflicht nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nachkommen.
Im Zivilrecht spricht man davon, dass Unmöglichkeit gem. § 275 BGB eingetreten ist. Im Falle von Absagen verschiedener Veranstaltung während der Coronakrise greift genauer gesagt § 275 III BGB ein, der ein Leistungsverweigungsrecht für „unverschuldeter, unvorhergesehener, unüberwindlicher und unvermeidlicher“ Hinderungsgründe bejaht. Darunter wird die Veränderung äußerer Umstände durch Ereignisse „höherer Gewalt“ verstanden, wie kriegerische Handlungen, Streiks, Wirbelstürme, Epidemien und terroristische Anschläge.
Die Folge dieser Situation ist: wo es keine Leistung mehr gibt, ist auch keine Gegenleistung in Form eines Kaufpreises zu entrichten ist (§ 326 BGB).
Haben Sie schon das Geld für die Veranstaltung bezahlt, kann es von Ihnen gem § 812 BGB zurückgefordert werden.
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Des Weiteren können Sie als Verbraucher einen Rücktritt vom Vertrag erklären und diesen rückabwickeln. Die Folge dieser Situation wäre, dass Ihnen gem. § 346 BGB auch hier der Kaufpreis über diesen Weg zurückzuerstatten ist.
Auch hier ist die klare Antwort: ja.
Im Fall von abgesagten Veranstaltungen kann der Veranstalter wegen der Coronakrise seine Leistungspflicht nicht erbringen. Erbringt der Veranstalter keine Leistung, so sind Sie auch nicht zur Erbringung einer Gegenleistung (in Form des Ticketpreises) verpflichtet. Auch hier können Sie bereits bezahlte Ticketpreise zurückfordern. Sie könnten selbstverständlich in diesem Fall auch den Rücktritt vom Vertrag erklären und diesen rückabwickeln. Dies hat zur Folge, dass der Kaufpreis auch über diesen Weg zurückzuerstatten ist.
Oft werden Eintrittskarten nicht vom Veranstalter selbst verkauft, sondern über eine zwischengeschaltete Vorverkaufsstelle.
Daher wenden Sie sich bitte zunächst an die Stelle, die das Eventticket verkauft hat und bitten um die Erstattung des Ticketpreises oder erklären den Rücktritt.
Aus rechtlicher Sicht ist die Vorverkaufsstelle oftmals nur Vermittler und lehnt daher jegliche weitere Bearbeitung oder Rückabwicklung ab. Bestehen besondere Abreden zwischen Veranstalter und Verkäufer, dann muss der Verkäufer, der nicht Vertragspartner geworden ist, auch keine Rückabwicklung vornehmen, sondern nur der eigentliche Vertragspartner, also in der Regel der Veranstalter. Vom Vermittler erhobene Gebühren muss allerdings dieser zurückzahlen.
Um die Frage für sich selbst zu klären wer den Ticketpreises zurückzahlen muss, bedarf es nun einen Blick in die AGB der Vorverkaufsstellen oder Ticketplattformen.
Am Beispiel von Eventim gilt gemäß der AGB Folgendes:
„Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen (…) ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande.“
Haben Sie einer Abbuchung des Ticketpreises im Wege des Lastschriftverfahrens zugestimmt, so ist eine Rückbuchung unmittelbar über die Bank möglich.
Manche Veranstalter behalten sich in ihren AGB vor, im Falle von höherer Gewalt von der Leistungspflicht und der Pflicht zur Rückzahlung frei zu sein. Eine solche Klausel ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam (EuGH, Urteil v. 26.09.2013, C 509/11)
Um die Veranstalter und Vermittler vor Liquiditätsengpässen zu schützen, hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf beschlossen, wonach Veranstalter anstelle von Erstattungen gleichwertige Gutscheine ausstellen dürfen. Betroffen sind alle Veranstaltungen, die vor dem 8. März 2020 erworben worden sind.
Werden die Gutscheine bis Ende nächsten Jahres nicht eingelöst, wird der volle Wert erstattet
Der Gesetzesentwurf sieht auch eine Härteklausel für finanzschwache Verbraucher vor.
Gem. Art. 240 § 5 V EGBGB-E kann der Karteninhaber vom Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn für ihn der Verweis auf einen Gutschein angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist.
Wir sehen die Rechtslage bei abgesagten und verschobenen Veranstaltungen recht eindeutig und damit einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber dem Vertragspartner.
Eine Insolvenzwelle hätte zur Folge, dass die InhaberInnen von Eintrittskarten keine Rückerstattung erhielten und auch künftige Veranstaltungen sind nicht garantiert.
Dennoch könnte der Verbraucher spätestens mit dem neuen Gesetz zur Akzeptanz eines Gutscheins verpflichtet werden.
Sollten Sie Probleme bei der Rückerstattung des Ticketpreises haben, sind wir Ihnen gern behilflich.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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