Rechtsschutz gegen Quarantäne?

Guido Kluck, LL.M. | 15. April 2021

Viele Betroffene fragen sich, ob Rechtsschutz gegen Quarantäneverpflichtungen Aussicht auf Erfolg haben. 

Wie es rechtlich einzuordnen ist und was man gegen falsche Entscheidungen rechtlich tun kann, erfahren Sie in diesem Artikel!

Rechtsverordnungen der Bundesländer

Die Quarantänepflicht geht auf die Rechtsverordnungen der Bundesländer zurück, da diese durch den Bundesgesetzgeber im Infektionsschutzgesetz ermächtigt sind, Rechtsverordnungen zu erlassen. 

Rechtstipp: Das Infektionsschutzgesetz spricht nicht von Quarantäne, sondern von „Absonderung“, wozu grundsätzlich die Isolation erkrankter Personen gehört.

Allgemeine Quarantänepflicht 

Eine allgemeine Quarantänepflicht besteht für Personen (Kontaktpersonen der Kategorie I), die mindestens 15 Minuten lang engen Kontakt (unter 1,5 Metern) zu einer Person mit einer laborbestätigten SARS-CoV-2-Infektion hatten; mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben; Kontakt mit Atemwegssekreten einer infizierten Person hatten; längere Zeit (Richtwert: mindestens 30 Minuten) einer wahrscheinlich hohen Konzentration an infektiösen Aerosolen ausgesetzt waren, z. B. gemeinsamer Aufenthalt mit einer infizierten Person in einem schlecht belüfteten Raum und bei einer Flugreise Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten.

Quarantänepflicht in Berlin 

Wer über den Luft-, Land- oder Seeweg nach einem Aufenthalt in einem der genannten Gebiete in das Land Berlin einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung bzw. Haus oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise ständig aufhalten. Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten sind dazu verpflichtet, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für Menschen, die zunächst über ein anderes Bundesland in die Bundesrepublik eingereist sind. Während der Quarantäne ist jeder Kontakt mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, verboten.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht 

Ausnahmen von der Quarantäne sind über ein gestuftes System definiert. In der Regel müssen Personen, die von der Melde- oder Testplicht ausgenommen sind, ebenfalls nicht in Quarantäne. Weiterhin ausgenommen sind Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit oder anderer Rechtspositionen privilegiert “freitesten” lassen können (u.a. medizinisches Personal, Personen mit zeitlich unbegrenztem Aufenthalt in Berlin, beispielsweise für Besuche bei Verwandten, Beistand und Pflege schutz- und bedürftiger Personen). Diese Personengruppe kann sich unmittelbar vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland “freitesten” lassen. Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gelten verschärfte Regelungen: Ausnahmen von der Quarantänepflicht können ausschließlich vom zuständigen Gesundheitsamt erteilt werden.

Darüber hinaus können nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Befreiungen von der Pflicht zur Reisequarantäne nach einer einzelfallbezogenen Prüfung durch die jeweils zuständigen Gesundheitsämter erteilt werden. Für alle genannten Ausnahmen gilt: Bei Auftreten typischer Covid-19-Symptome muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden – auch die Test- und Quarantänepflichten greifen in diesem Fall wieder. Die Pflicht sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden, gilt bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet immer.

Verkürzung der Quarantänepflicht 

Die Quarantäne kann frühestens fünf Tage nach der Einreise aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet beendet werden. Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Voraussetzung für die Verkürzung der häuslichen Quarantäne ist, dass die betroffene Person einen weiteren negativen Test auf das Coronavirus vorweist, welcher frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wurde. Das Testergebnis bzw. ärztliche Zeugnis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst und in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen. Das Dokument ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

Sofern nach der negativen Testung innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Covid-19-Symptome auftreten, sind Betroffene zu einem erneuten Test verpflichtet.

Rechtsschutz

Rechtsschutz können Betroffene vor dem OVG oder VG Ihres Bundeslandes im Normenkontrollverfahren suchen. Dabei ist vorläufiger Rechtsschutz zu beantragen.

Möchte ein Betroffener hingegen Regelungen zur Quarantänepflicht gerichtlich angreifen, ist ein Eilverfahren beim zuständigen VG zu führen.

Sie haben Fragen zum Thema Quarantänepflicht und Rechtsschutzverfahren? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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