Markenverletzung durch Anhängen an Amazon-Angebote?
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Wir berichten auf unserem Blog regelmäßig über die Vorschriften der DSGVO, da es bei vielen Rechtsfragen Unsicherheiten gibt. Heute soll es um die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs für immaterielle Schäden gehen und warum das in Bezug auf die Abmahnwelle zu Google Fonts relevant wird, erfahren Sie auf unserem Blog!
Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte folgende Frage zur Vorentscheidung an den EuGH vor:
„Erfordert der Zuspruch von Schadensersatz nach Art. 82 der DSGVO neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO auch, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat, oder reicht bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz aus?“
Der Europäische Gerichtshof (Az. C-300/21) hat in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 06.10.2022 verdeutlicht, dass nicht jeder DSGVO-Verstoß oder bloßer Unmut hierüber einen Schadensersatzanspruch auslöst.
Ferner führte der Generalanwalt aus, dass Art. 82 DSGVO einen Schadensersatz gewährt, weil gerade ein Schaden entstanden ist. Es ist also explizit erforderlich, dass es zu einem Nachteil durch den Verstoß gegen die DSGVO gekommen ist.
Hier wird es in Bezug auf Abmahnung bei Google Fonts relevant. Gerade bei Abmahnung dieser Art fehlt es am nach Art. 82 DSGVO erforderlichen Schaden.
Lesen Sie dazu unseren Beitrag: „Google Fonts: Abmahnungen mit Schadensersatzforderung“
Wer eine Abmahnung wegen Google Fonts oder eines anderen Grundes erhalten hat, sollte nicht zu viel Zeit verstreichen lassen. Die Fristen sollten unbedingt im Blick behalten werden.
Rechtstipp: Man sollte nicht vorschnell den geforderten Schadensersatz zahlen oder die Unterlassungserklärung unterschreiben!
Stattdessen sollte umgehend ein spezialisierter Anwalt kontaktiert und die Abmahnung von ihm auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Er kann eine geeignete Vorgehensweise entwickeln und Ihnen bei der Abwehr helfen.
Die Mitgliedstaaten können aber eine Zahlung von Strafschadensersatz vorsehen, wenn es zu einem Verstoß gegen die DSGVO kam, der aber nicht zu einem Schaden geführt hat. Das bestätigt so auch noch einmal der Generalanwalt.
Dass nicht jeder Unmut über ein Verstoß einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründet, wird nun noch einmal mehr deutlich. Der Generalanwalt schlug vor, Art. 82 DSGVO wie folgt auszulegen, dass für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung erlitten hat, die bloße Verletzung der Norm als solche nicht ausreicht, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen (1) und, dass der in der Verordnung 2016/679 geregelte Ersatz immaterieller Schäden sich nicht auf bloßen Ärger, zu dem die Verletzung ihrer Vorschriften bei der betroffenen Person geführt haben mag, erstreckt. Es sei Sache der nationalen Gerichte, herauszuarbeiten, wann das subjektive Unmutsgefühl aufgrund seiner Merkmale im Einzelfall als immaterieller Schaden angesehen werden kann.
Art. 82 DSGVO ist nicht so auszulegen, dass die Norm einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet. Daher sind wird in Anbetracht der Rechtsprechung der Ansicht, dass die Verbreitung des Namens, Geburtsdatums, Geschlechts, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer nur einen Bagatellschaden darstellen.
Rechtstipp: Fehlt es beim Vorbringen nach Art. 82 DSGVO bereits an einem durch die Rechtsverletzung geltend gemachten Schaden, so bedarf es keiner Überprüfung der Erheblichkeit des Schadensbegriffs.
Sie haben Fragen zu Verstößen gegen die DSGVO? Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten dagegen vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen gern. Wir brauchen nur wenige Angaben von Ihnen und prüfen dann die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit innerhalb von 24 Stunden. Dann meldet sich einer unserer Rechtsanwälte bei Ihnen und berät Sie zu Ihrem Fall. Danach übernimmt er die weitere Korrespondenz mit der abmahnenden Kanzlei.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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