Referenzen auf der eigenen Internetseite

Guido Kluck, LL.M. | 15. Juni 2022

Referenzen auf der eigenen Internetseite können ein Qualitätsmerkmal sein, auf das die Kunden dann auch im besonderen Maße vertrauen dürfen. Was man bei Referenzen rechtlich beachten muss, wenn man sie auf der eigenen Internetpräsenz einbinden möchte, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Verwendung von fremden Logos: Achtung Markenrecht!

Beim Referenz-Marketing ist einiges zu beachten, weil man sich hier schon mitten im Markenrecht befindet. Kennt man die gesetzlichen Vorgaben nicht, verstößt man leicht gegen verschiedene Rechte, was teuer werden kann. Wir sagen nur „DSGVO“. 

Auf die Einwilligung kommt es an 

Ob bezüglich von Kundenreferenzen oder Referenzen von Vertragspartnern; auf die Einwilligung der Veröffentlichung des Logos/ der Referenz kommt es an. Niemals sollten sie beispielsweise Kundennamen, Adresse oder andere personenbezogene Daten, wie das Alter, ohne die Einwilligung des Kunden auf ihrer Website verarbeiten. 

Rechtstipp: Listen Sie bei der Einwilligung genau auf, was wo wann und wie veröffentlich wird, welche Daten Sie dafür speichern und wann die Daten gelöscht werden. 

Natürlich müssen Sie jedes mal eine neue Einwilligung einholen, auch wenn Sie für eine bestimmte Veröffentlichung bereits eine Einwilligung erhalten haben. Eine Art „Generaleinwilligung“ würde gegen die DSGVO verstoßen. Im Falle eines Widerrufs müssen Sie die Referenz und die dafür gespeicherten Daten umgehen löschen. 

Bei Logos kommt es genauso auf die Einwilligung an. Das Nutzen eines fremden Markenzeichens zu werblichen Zwecken, bedarf im gleichen Umfang einer Einwilligung. Auch hier kann eine solche Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wir raten Ihnen daher, sobald Sie mit der Nennung/ Darstellung der anderen Marke Ihre eigene Leistung hervorheben, immer die Einwilligung des Markeninhabers einzuholen, selbst wenn Sie zuvor in vertraglicher Beziehung zu dem Markeninhaber standen.

Welche Form sollte man bei der Einwilligung beachten?

Bei der Einwilligung sollte man sich niemals mündliche Zusicherungen geben lassen. Einwilligungen per E-Mail, also in einfacher Form, sind aber rechtlich ausreichend und können von Ihnen ohne Bedenken in elektronischer Form eingeholt werden. 

Achtung bei gekauften oder gefälschten Referenzen 

Auf der eigenen Website gekaufte oder gefälschte Referenzen anzugeben, ist rechtlich unzulässig und stellt einen gravierenden Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Im Fall von gefälschten Referenzen drohen Abmahnung, Meldungen bei der Verbraucherschutzzentrale, sowie unternehmensbezogene Nachteile, wie den Verlust des guten Rufs, des Kundenvertrauens und des Qualitätsstandards. 

Hinzufügen von Schutzsymbolen wie ® und © ersetzen nicht die Einwilligungspflicht

Achtung: Vielfach haben wir von dem Irrglauben gehört, dass anscheinend das Setzen von amerikanischen Schutzsymbolen wie ® und © hinter dem Markenlogo die Einwilligungspflicht ersetzen würde. Das stimmt nicht! Diese Zeichen haben in deutschen Rechtskreisen keinen Aussagewert und schützen Sie in keinem Fall vor einer Markenverletzung oder einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Der Teufel liegt im Detail!

Gerade in Bezug auf Referenzen müssen Sie unbedingt sehr genau angeben, auf welche Zusammenarbeit (Tochterunternehmen/ Muttergesellschaft) Sie Bezug nehmen. Seien Sie so genau wie möglich, denn das minimiert das Risiko einer Abmahnung. Ihre Referenz darf keine Unwahrheiten suggerieren. Ein häufiger Fehler ist, dass Referenzen zu weit angegeben werden. So geben manche Betreiber einer Website gerne an, dass sie für das gesamte (Referenz-)Unternehmen arbeiten, dabei arbeiten sie nur für einen bestimmten Konzernteil. Das ist ein gravierender Unterschied. Bleiben Sie daher ehrlich und transparent, das lässt Ihre Website definitiv seriöser erscheinen und zeugt von unternehmerischer Qualität.

Gemeinfreie Logos können anderen Beschränkungen unterliegen 

Vorsicht ist auch bei sogenannten gemeinfreien Logos/ Bildern geboten, die keine besondere Schöpfungshöhe erreicht haben und daher nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Diese Darstellungen können, obwohl das Urheberrecht nicht greift, anderen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Wir raten Ihnen daher von einer Nutzung ab, ohne mit einem Fachanwalt Rücksprache gehalten zu haben. 

Fazit 

Unser Tipp an Sie ist es, dass Sie sich bestenfalls Referenztexte- und angaben absegnen lassen, bevor Sie die Referenz veröffentlichen (jedenfalls soweit das möglich ist). Handelt es sich um Kundenreferenzen, hat der Kunde den Text ja meistens sowieso selbst verfasst und dürfte mit dem Inhalt ohnehin zufrieden sein. 

Gerade beim Thema Referenzen auf der Internetseite gibt es viele Gefahren einen Wettbewerbsverstoß zu begehen oder gegen die DSGVO zu verstoßen. Lassen Sie sich von einem im Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Fachanwalt beraten, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren. Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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