Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs
Müssen Unternehmen beim DSGVO-Auskunftsanspruchs auch handschriftliche Notizen übermitteln? Darüber stritt ein […]
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt in Art. 15 DSGVO betroffenen Personen einer Datenverarbeitung einen umfangreichen Auskunftsanspruch gegen den Datenverarbeiter.
Unklar ist jedoch, wie weit dieser Auskunftsanspruch reicht. Mit dieser Frage hatte sich das OLG Köln in seinem Urteil vom 26.7.19 (20 U 75/18) zu befassen.
Nach diesem Urteil ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht zu unterschätzen.
Der Kläger war Kunde einer Lebensversicherung und machte seinen Auskunftsanspruch nach der DSGVO bei dem Unternehmen geltend. Dort forderte er auch die Einsicht in Gesprächsnotizen und Telefonvermerke.
Ziel seines Verlangens war die Vorbereitung eines Verfahrens gegen die Versicherung. Die Versicherung jedoch vertrat die Ansicht, dass die Herausgabe der gewünschten Notizen nicht vom Auskunftsanspruch gedeckt sei. Vielmehr stünde dem Kunden nur ein Anspruch über die zu seiner Person gespeicherten Stammdaten wie etwa Name, Telefonnumer, E-Mail-Adresse zu.
Der in Art. 15 DSGVO verankerte Anspruch gibt jeder betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten zu der Person verarbeitet werden. Wenn dies gegeben ist, hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese Daten.
Auch in diesem Artikel behandelten wir den Auskunftsanspruch und erörterten die Frage, wann er gegeben ist.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören auch sachliche Informationen zu Vermögensverhältnissen sowie Kommunikations- und Vertragsbeziehungen.
Das OLG Köln sah die bei der Versicherung erstellten elektronischen Vermerke ebenfalls als vom Auskunftsanspruch umfasst an. So etwas wie belanglose Daten gebe es nicht mehr. Demnach fallen auch interne Notizen unter personenbezogene Daten, wenn sie Angaben über eine bestimmte Person enthalten.
Die Richter der OLG Kölns schlossen sich damit einer Entscheidung des BVerfG (15.12.83, 1 BvR 209/83) zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung an.
Anders als das Versicherungsunternehmen vortrug, kam das Gericht nicht zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung von Betriebsinterna oder Geschäftsgeheimnissen gegeben sei.
Die streitigen Notizen stellen schon gar kein Geschäftsgeheimnis dar, da es sich um Aussagen des Klägers, also des bis dato dort Versicherten selbst handelte. Insoweit war auch keine Schutzbedürftigkeit der Versicherung.
Die Versicherung gab weiter vor, dass die Durchsuchung der Dateien im EDV-System der Versicherung auf personenbezogene Daten viel zu aufwendig sei.
Dagegen wandte das Gericht sehr deutlich ein, dass es Sache der Beklagten ist, ihre Datenverarbeitung dergestalt zu organisieren, dass diese der Rechtsordnung entsprechen. Vor allem hat sie dafür Sorge zu tragen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Schutz der Versicherer einwandfrei umgesetzt und umfassend gewährleistet werden.
Bereits hier berichteten wir zum Thema Auskunftsanspruch.
Es ist nicht das erste Mal, dass über den Umfang des Auskunftsanspruchs diskutiert wird. Um EU-weite, einheitliche Regelungen zu treffen, muss der EuGH verbindliche Vorgaben für die Reichweite des Anspruchs machen.
Besonders wirtschaftliche Erwägungen müssen eine Gewichtung finden, da sonst Unternehmen dazu verpflichtet wären, sämtliche Datenbestände zu durchforsten, die für den jeweiligen Umstand relevant sind. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Datenbestände, die bereits über Jahre hinweg angesammelt wurden.
Eine Beschränkung der Auskunftserteilung ist gemäß § 34 BDSG zwar möglich, wenn sie „einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde“.
Dies bezieht sich nur auf solche Daten, die nur noch aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder zu Datensicherungs- und Kontrollzwecken gespeichert werden. Auf Daten, die für die Vertragsdurchführung relevant sind, bezieht sich dies nicht.
Sollten Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORMüssen Unternehmen beim DSGVO-Auskunftsanspruchs auch handschriftliche Notizen übermitteln? Darüber stritt ein […]
Arbeitnehmer haben einen Grund zur Freude: Der Europäische Gerichtshof hat in […]
Das Thema Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen ist immer noch sehr aktuell und […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.