Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt in Art. 15 DSGVO betroffenen Personen einer Datenverarbeitung einen umfangreichen Auskunftsanspruch gegen den Datenverarbeiter.
Unklar ist jedoch, wie weit dieser Auskunftsanspruch reicht. Mit dieser Frage hatte sich das OLG Köln in seinem Urteil vom 26.7.19 (20 U 75/18) zu befassen.
Nach diesem Urteil ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht zu unterschätzen.
Was war geschehen?
Der Kläger war Kunde einer Lebensversicherung und machte seinen Auskunftsanspruch nach der DSGVO bei dem Unternehmen geltend. Dort forderte er auch die Einsicht in Gesprächsnotizen und Telefonvermerke.
Ziel seines Verlangens war die Vorbereitung eines Verfahrens gegen die Versicherung. Die Versicherung jedoch vertrat die Ansicht, dass die Herausgabe der gewünschten Notizen nicht vom Auskunftsanspruch gedeckt sei. Vielmehr stünde dem Kunden nur ein Anspruch über die zu seiner Person gespeicherten Stammdaten wie etwa Name, Telefonnumer, E-Mail-Adresse zu.
Inhalt des Auskunftsanspruchs
Der in Art. 15 DSGVO verankerte Anspruch gibt jeder betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten zu der Person verarbeitet werden. Wenn dies gegeben ist, hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese Daten.
Auch in diesem Artikel behandelten wir den Auskunftsanspruch und erörterten die Frage, wann er gegeben ist.
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören auch sachliche Informationen zu Vermögensverhältnissen sowie Kommunikations- und Vertragsbeziehungen.
Wie entschied das Gericht über den Auskunftsanspruch?
Das OLG Köln sah die bei der Versicherung erstellten elektronischen Vermerke ebenfalls als vom Auskunftsanspruch umfasst an. So etwas wie belanglose Daten gebe es nicht mehr. Demnach fallen auch interne Notizen unter personenbezogene Daten, wenn sie Angaben über eine bestimmte Person enthalten.
Die Richter der OLG Kölns schlossen sich damit einer Entscheidung des BVerfG (15.12.83, 1 BvR 209/83) zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung an.
Keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Anders als das Versicherungsunternehmen vortrug, kam das Gericht nicht zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung von Betriebsinterna oder Geschäftsgeheimnissen gegeben sei.
Die streitigen Notizen stellen schon gar kein Geschäftsgeheimnis dar, da es sich um Aussagen des Klägers, also des bis dato dort Versicherten selbst handelte. Insoweit war auch keine Schutzbedürftigkeit der Versicherung.
Unternehmen muss Aufwand zur Erteilung des Auskunfts hinnehmen
Die Versicherung gab weiter vor, dass die Durchsuchung der Dateien im EDV-System der Versicherung auf personenbezogene Daten viel zu aufwendig sei.
Dagegen wandte das Gericht sehr deutlich ein, dass es Sache der Beklagten ist, ihre Datenverarbeitung dergestalt zu organisieren, dass diese der Rechtsordnung entsprechen. Vor allem hat sie dafür Sorge zu tragen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Schutz der Versicherer einwandfrei umgesetzt und umfassend gewährleistet werden.
Bereits hier berichteten wir zum Thema Auskunftsanspruch.
Ausblick zum Auskunftsanspruch
Es ist nicht das erste Mal, dass über den Umfang des Auskunftsanspruchs diskutiert wird. Um EU-weite, einheitliche Regelungen zu treffen, muss der EuGH verbindliche Vorgaben für die Reichweite des Anspruchs machen.
Besonders wirtschaftliche Erwägungen müssen eine Gewichtung finden, da sonst Unternehmen dazu verpflichtet wären, sämtliche Datenbestände zu durchforsten, die für den jeweiligen Umstand relevant sind. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Datenbestände, die bereits über Jahre hinweg angesammelt wurden.
Eine Beschränkung der Auskunftserteilung ist gemäß § 34 BDSG zwar möglich, wenn sie „einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde“.
Dies bezieht sich nur auf solche Daten, die nur noch aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder zu Datensicherungs- und Kontrollzwecken gespeichert werden. Auf Daten, die für die Vertragsdurchführung relevant sind, bezieht sich dies nicht.
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