Bestätigungsklauseln in AGB: Warum bei der Verwendung von Checkboxen auf Online-Bestellformularen Vorsicht geboten ist
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Das AG München entschied nun mit Urteil von 23.04.2021 (Az. 158 C 23585/20), dass dem Reiseveranstalter grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht trifft, wenn die ausgewählte Fluggesellschaft in Insolvenz geht.
Was dieses Urteil für Reisende bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 23.04.2021 die Klage eines Nürnberger Reisenden gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Zahlung von 800 Euro wegen Verspätung des Hinfluges ab.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten für 2.508,00 Euro gebucht. Der Hinflug von Nürnberg nach Marsa Alam mit der Fluggesellschaft Small Planet Airlines GmbH war für den 02.10.2018 um 13:30 Uhr vorgesehen. Am 18.09.2018 ging die Flugfirma in Insolvenz. Der Hinflug erfolgte mit einer anderen Fluggesellschaft am 02.10.2018 erst um 22:15 Uhr, sodass der Kläger und seine Ehefrau das gebuchte Hotel erst um 6:00 Uhr erreichten. Die Beklagte hatte vorgerichtlich an den Kläger 100,00 Euro gezahlt. Aufgrund der Strapaze musste die Ehefrau des Klägers, aufgrund des verursachten Kreislaufversagens, drei Tage lang durch den Hotelarzt ärztlich versorgt werden.
Die Richter urteilten, dass eine Verschiebung der vorgesehenen Abflugzeiten im Rahmen des Massentourismus in gewissem Umfang als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen ist.
Rechtstipp: Verzögert sich der Abflug allerdings über eine Dauer von mehr als 4 Stunden über die vorgesehene Abflugzeit hinaus, so stehen dem Reisenden nach überwiegender Rechtsprechung wegen dieses Reisemangels Minderungsansprüche gemäß § 651m BGB in Höhe von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises für jede weitere Stunde zu.
Ferner entschieden die Richter in diesem Fall, dass der individuelle Gesundheitszustand des Reisenden nicht Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisevertrages ist.
Rechtstipp: Die Rechtsprechung geht grundsätzlich vom Gesundheitszustand eines durchschnittlichen Reisenden aus.
Nach Ansicht des AG München ist die Auswahl einer solventen Fluglinie mit dem Zweck, dem Reisenden etwaige Ausgleichsansprüche nach Fluggastrechteverordnung zu sichern, nicht vom Schutzzweck des Pauschalreisevertrages umfasst.
Ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin käme nach Ansicht des Gerichts nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass dieser Anspruch gegen die insolvente Fluggesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen tatsächlich bestand.
Ein Reisevermittler haftet grundsätzlich nicht für den Flugausfall einer insolventen Fluggesellschaft, selbst wenn es bei Buchung bereits mediale Diskussionen über die Liquidität der Flugesellschaft gab. So eindeutig sieht es die Rechtsprechung. Eine Informationspflicht bestünde erst bei sehr konkreten Anhaltspunkten wie beispielsweise schon eintretenden Flugausfällen.
Jedoch bürdet die aktuelle Rechtslage dem Verbraucher das Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft dem Verbraucher auf, indem sie die Solvenz als nicht vom Reisevertrag abgedeckt erachtet. Als Verbraucher hat man keine Einblicke das Insolvenzrisiko einer Fluggesellschaft einzuschätzen, erst recht nicht, wenn ein Reiseveranstalter die Fluggesellschaft aussucht. Mit einem Flugausfall können finanzielle Schäden eintreten und auch wie in diesem Fall kann ein Strapaze bezüglich der Flugreise zu gesundheitlichen Problemen führen, die man dem Verbraucher nicht vorwerfen kann.
Dass die Gesundheit des Reisenden nicht Teil des Reisevertrags ist, liegt auf der Hand. Jedoch ist aus unserer Sicht der Gesundheitszustand von den Schutzpflichten des Reisevertrages umfasst, sodass der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens haften sollte. Jede Erkrankung ist unterschiedlich und kann verschiedene Auswirkungen haben. Der Schutz des Resienden vor Insolvenzen einer Fluggesellschaft ist immer noch verbesserungswürdig.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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