Glücksspielverluste zurückholen
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Das OLG Stuttgart urteile am 16.02.2023 (Az. 2 U 75/21), dass ein Reisebüro unzulässig handelt, wenn es von einem Verbraucher, der nach Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der Pandemie, von einer Pauschalreise zurückgetreten ist, unberechtigterweise Stornokosten verlangt und rechtliche Schritte androht.
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Die Parteien stritten über einen Anspruch auf Unterlassung bezüglich einer Entschädigung nach Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag. Ein Verbraucher hatte vor Beginn der Corona-Pandemie eine Kreuzfahrt gebucht. Nachdem eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ergangen war, stornierte der Verbraucher die Pauschalreise. Der Veranstalter der Pauschalreise verlangte daraufhin unberechtigterweise Stornokosten. Darüber hinaus forderte das vermittelnde Reisebüro den Verbraucher ebenfalls zur Zahlung der Stornokosten auf und drohte bei Nichtzahlung mit rechtlichen Schritten.
Obwohl der Verbraucher das Reisebüro darauf hingewiesen hatte, dass er wegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und seinem daraus folgenden Rücktrittsrecht keine „Stornogebühr“ zu zahlen habe, sandte das Reisebüro dem Verbraucher eine Rechnung zu.
Die Verbraucherzentrale mahnte sowohl den Veranstalter der Pauschalreise, als auch den Reisevermittler (Reisebüro) ab und forderte sie auf, das unzulässige Verhalten unverzüglich einzustellen.
Da die betreffenden Reiseunternehmer die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben haben, hat die Verbraucherzentrale Klage beim zuständigen Landgericht eingereicht.
Das Landgericht hat die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Jedoch wurde diese Entscheidung nun vom Oberlandesgericht Stuttgart nach Berufung der Verbraucherzentrale korrigiert. Das OLG folgte damit der Meinung der Verbraucherzentrale, dass das Reisebüro insoweit als Gehilfin des Reiseveranstalters selbst verbraucherrechtswidrig handelte. Durch die Zahlungsaufforderung unter Androhung rechtlicher Schritte habe sie dem Veranstalter zu dessen Verbraucherrechtsverstoß Hilfe geleistet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Berechnung von „Stornokosten“.
Dem Verbraucher stehen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG Ansprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu. Er sei laut OLG unstreitig eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, weshalb der Kläger auch Unterlassung verlangen kann.
Die beanstandete Berechnung von „Stornokosten“ war eine nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung der Beklagten, bei der Wiederholungsgefahr besteht.
In der beanstandeten Berechnung von „Stornokosten“ lag demnach eine geschäftliche Handlung des Reiseunternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a. F.. Ein objektiver Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages über Dienstleistungen lag auch vor. Diese geschäftliche Handlung war nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie gemäß § 3a UWG unlauter war.
Rechtstipp: Mit der beanstandeten Berechnung von „Stornokosten“ wurde einer gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, zuwidergehandelt und dies war geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Gemäß § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, worauf der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, jedoch gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Das kann aber eingeschränkt sein, wenn außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Abschließend kann man festhalten, dass ein Rücktritt von Pauschalreiseverträgen nur nach einer Reisewarnung kostenfrei möglich wäre, nur ein weit verbreiteter Irrglaube ist! Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt vielmehr ein Indiz für das Vorliegen der besagten „Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefahr“ und einer „gesundheitsgefährdenden Lage der Ausbreitung des Virus“ dar. Reiseveranstalter verfechten die gegenteilige Ansicht jedoch vehement, sodass sie immer versuchen dem Reisenden möglichst hohe Stornokosten aufzubürden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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